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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.08.1983, Az.: BVerwG 5 B 81.83

Antrag auf Erstattung von Aufwendungen zugunsten einer verstorbenen Hilfesuchenden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 81.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 17388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 10.03.1983 - AZ: 6 B 130.80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Revision ist nicht zuzulassen.

2

Ist das Urteil der Vorinstanz auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, so darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der selbständigen Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 2 (Beschwerdeführerin) im fortgesetzten Berufungsverfahren im Wege des Parteibeitritts erhobenen Klage, mit der sie vom Beklagten unter Berufung darauf, der verstorbenen Hilfesuchenden, der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 während der Zeit vom 3. März 1972 bis zum 4. September 1981 (dem Todestag) als "Nothelfer" Hilfe gewährt zu haben, nach § 121 Satz 1 BSHG 134.570,96 DM erstattet begehrt, hat das Oberverwaltungsgericht umfassend unter mehreren rechtlichen Aspekten ausgeführt, ausgeführt, daß der Klägerin zu 2 ein solcher Erstattungsanspruch aus Rechtsgründen nicht zusteht. In bezug auf diese Begründung, die geeignet ist, die Abweisung der Klage selbständig zu tragen, hat die Klägerin zu 2 keine Gründe dargelegt, aus denen die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen werden müßte.

3

Aber auch dann, wenn man die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts dazu, daß § 121 Satz 1 BSHG nicht anwendbar ist, lediglich als ausführlich dargelegte Bedenken begreift und diesen Ausführungen die Qualität einer die getroffene Entscheidung eigenständig tragenden Begründung namentlich deshalb abspricht, weil das Oberverwaltungsgericht letztlich dahingestellt gelassen hat, "ob ein Anspruch der Klägerin zu 2 nach § 121 BSHG schon aus den ... dargelegten Erwägungen ausgeschlossen ist", ist die Revision nicht wegen der von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen, weil es unter mehreren Aspekten seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt habe, die sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 55.79 - ergibt, kann schon deshalb die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil die erwähnte Revisionsentscheidung in dem damals ausschließlich zwischen der mittlerweile verstorbenen Hilfesuchenden, der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1, und dem Beklagten anhängig gewesenen Rechtsstreit ergangen ist. Der Rechtsstreit zwischen der Klägerin zu 2 und dem Beklagten ist jedoch erst in dem nach der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht fortgesetzten Berufungsverfahren dadurch anhängig geworden, daß die Klägerin zu 2 aus Anlaß des Ablebens der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 eigenständig und aus einem anderen Rechtsgrund gegen den Beklagten Klage erhoben hat, indem sie dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 und dem Beklagten bereits anhängigen Rechtsstreit betreffend die Gewährung von Sozialhilfe beigetreten ist. In bezug auf diese Klage ist zuvor weder ein Berufungsverfahren noch ein Revisionsverfahren anhängig gewesen; eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO mit den Wirkungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift lag daher bei der (erneuten) Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die in bezug auf die Klage der Klägerin zu 2 ein erstes Urteil ist, nicht vor.

4

Die weiteren Verfahrensrügen, daß das Oberverwaltungsgericht gerichtskundige Angaben seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne sie zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl. § 104 Abs. 1 VwGO), und daß das Vordergericht den Sachverhalt unzulänglich aufgeklärt habe - es habe insbesondere einen Sachverständigen hören müssen, weil ihm (dem Gericht) für die Beurteilung bestimmter wirtschaftlicher Verhältnisse die eigene Sachkunde gefehlt habe -, führen schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil es auf diese Mängel - unterstellt, sie bestünden - nicht ankäme.

5

Im Revisionsverfahren müßte nämlich - bevor der Frage nachzugehen wäre, ob die Klägerin zu 2 die Aufwendungen zugunsten der verstorbenen Hilfesuchenden aufgrund sittlicher Pflicht selbst zu tragen hatte - geprüft und entschieden werden, ob in bezug auf die von der Klägerin zu 2 erstattet verlangten Aufwendungen die rechtlichen Grundvoraussetzungen für die (allein in Betracht zu ziehende) Anwendung des § 121 Satz 1 BSHG vorgelegen haben. Diese Prüfung würde zu dem Ergebnis führen müssen, daß es an diesen Voraussetzungen aus eben den vom Oberverwaltungsgericht vorab eingehend dargelegten Gründen fehlt, von denen sich insbesondere diese aufdrängen: Hat der Träger der Sozialhilfe von dem (vermeintlichen) Hilfebegehren bereits Kenntnis, hat er den Hilfefall - wenn auch in ablehnendem Sinne - sogar geregelt und streiten im Anschluß hieran der Hilfesuchende und der Träger der Sozialhilfe im ordentlichen Rechtsbehelfsverfahren um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung, dann kann nach dem Sinn und dem Zweck des § 121 Satz 1 BSHG von einer Nothilfe keine Rede sein, anderenfalls würde sich der Träger der Sozialhilfe wegen der einen in Frage stehenden Hilfe der Inanspruchnahme durch zwei Anspruchsteller - den Hilfesuchenden und den "Nothelfer" - ausgesetzt sehen. Zum zweiten: § 121 Satz 1 BSHG gibt keine Rechtsgrundlage dafür her, den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 58, 68 mit weiteren Nachweisen) bestehenden Ausschluß von der Rechtsnachfolge (durch Erbgang) in ein im Rechtsmittelverfahren streitig gewesenes, jedoch vor dem Ableben des Hilfesuchenden nicht mehr endgültig beschiedenes Hilfebegehren zu "unterlaufen".

6

Nach alledem käme es in einem Revisionsverfahren der Klägerin zu 2 nicht auf die Frage an, ob sie die Aufwendungen, die sie zugunsten der verstorbenen Hilfesuchenden erbracht und die sie - weit in die Vergangenheit reichend - nunmehr vom Beklagten erstattet begehrt, aufgrund sittlicher Pflicht selbst zu tragen hatte. Damit ist es unerheblich, ob das Berufungsgericht bei der Feststellung der Tatsachen fehlerhaft verfahren ist, deren es für die Beurteilung des Fortbestehens einer sittlichen Verpflichtung, für die verstorbene Hilfesuchende im Alter und bei Krankheit zu sorgen, bedurft hat.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rotter
Bermel