Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1983, Az.: BVerwG 7 CB 46/82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 CB 46/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.03.1982 - AZ: 8 OVG A 4/80
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. März 1982 und die Revision des Klägers gegen denselben Beschluß werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger schloß seine Ausbildung zum Bankkaufmann 1974 mit der Abschlußprüfung ab. Da seine Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil mit der Gesamtnote "mangelhaft" bewertet wurden, bestand er die Prüfung nicht. In der Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils erhielt er wieder die Note "mangelhaft", so daß die Prüfung wiederum nicht bestanden war. Der Kläger meint, er habe bereits bei der ersten schriftlichen Prüfung eine höhere als die später festgesetzte Punktzahl erreicht, so daß ihm die Note "ausreichend" zugestanden habe. Er begehrt, daß die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet wird, den schriftlichen Prüfungsteil für bestanden zu erklären. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig, denn sie genügt nicht den in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgeführten formellen Anforderungen. Danach muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel des Berufungsgerichts bezeichnet werden. Die Beschwerde führt nicht aus, auf welchen dieser in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend normierten Zulassungsgründe sie sich stützen will, Wenn sie - unter Hinweis auf die Beweisnot des Klägers - rügt, daß die Vorinstanzen den Behauptungen des Klägers nicht gefolgt sind, und insofern eine abschließende höchstrichterliche Klärung erwartet, verkennt sie, daß die Revision nicht der Klärung eines streitigen Sachverhalts, sondern der Klärung von Rechtsfragen des revisiblen Rechts dient. Mit dem Angriff auf die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, wird einer der gesetzlichen Zulassungsgründe nicht aufgezeigt. Diese Entscheidung ist durch den Hinweis, daß Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind, ausreichend begründet. Schließlich läßt sich den Angriffen auf die nach Meinung der Beschwerde fehlerhafte Prüfungsentscheidung der Beklagten ein Zulassungsgrund nicht entnehmen.
Die Revision ist ebenfalls unzulässig. Sie ist nicht begründet worden. Sie genügt damit nicht den formellen Anforderungen des § 139 VwGO, so daß sie durch Beschluß zu verwerfen ist (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass