Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.1983, Az.: BVerwG 7 B 182.82
Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens; Folgen einer Überschreitung der Parkzeit um mehr als drei Stunden; Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 182.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 18.02.1982 - AZ: 12 VG 1920/81
- OVG Hamburg - 09.09.1982 - AZ: Bf II 32/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWVPr 1984, 105-106
- BayVBl 1983, 632
- DVBl 1983, 1066-1067 (Volltext mit amtl. LS)
- JA 1984, 114-115
- MDR 1984, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens ist, wenn die Parkzeit um mehr als drei Stunden überschritten ist, regelmäßig keine unverhältnismäßige Maßnahme.
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 85,40 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten zur Erstattung der Kosten, die durch das zweimalige Abschleppen der von ihm an abgelaufenen Parkuhren geparkten Personenkraftwagen entstanden sind. Seine Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision begehrt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
1.
Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Beschwerde in der revisionsgerichtlichen Klärung der Frage sieht, ob das sofortige Abschleppen eines Personenkraftwagens, der unter Verstoß gegen das Parkverbot an nicht betätigter Parkuhr (§ 13 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung - StVO -) abgestellt worden ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Fahrzeug "im Wege der unmittelbaren Ausführung" gemäß § 7 Abs. 1 des Hamburger Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (GVBl. S. 77 mit späteren Änderungen) - SOG - abgeschleppt worden ist und daß die Maßnahme durch das genannte Gesetz gedeckt ist. Diese in Anwendung des irrevisiblen Landesrechts vertretene Auffassung ist gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht maßgebend. Sie kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Landesrecht in der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung mit Bundesrecht vereinbar ist. Zu diesem Bundesrecht gehört auch der von der Beschwerde herausgestellte bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Nachteile, die mit der hier streitigen unmittelbar ausgeführten Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Ob das der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Das Berufungsgericht hat diese Abwägung anhand des landesrechtlichen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 SOG, der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisierend umschreibt, vorgenommen und sie zuungunsten des Klägers ausfallen lassen. Es hat die Auffassung vertreten, der durch die unmittelbare Ausführung beabsichtigte und herbeigeführte Erfolg des Abschleppens sei erheblich höher zu bewerten als die vom Kläger zu erwartenden Nachteile - wie 42,70 DM Abschleppkosten und Zeitversäumnis bei Wiedererlangung des Fahrzeugs -, weil auf diese Weise die durch das verbotswidrige Parken verursachte und bereits über mehrere Stunden andauernde Störung der öffentlichen Ordnung endlich beseitigt worden sei. Grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung kommt dieser Würdigung nicht zu.
Der Senat hat bereits dargelegt (Beschluß vom 7. November 1977 in NJW 1978, 656), daß das Abschleppen eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs grundsätzlich ohne eine besondere dem Fahrzeughalter oder -führer bekanntzumachende Verfügung angeordnet und durchgeführt werden darf. Hier kann offenbleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, das verbotswidrige Parken an Parkuhren steigere den schon an sich verkehrsflußhemmenden Parksuchverkehr anderer Kraftfahrzeuge in einer Weise, daß dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs akut gefährdet werde (hierzu auch BVerwGE 32, 204 [205]). Entscheidend ist, daß die Mißachtung der Parkuhr wesentlich deren verkehrsregelnde Funktion beeinträchtigt, durch Anordnung des zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (BVerwGE 58, 326 [331]). Jedenfalls wenn die Parkzeit an einer Parkuhr in verkehrsreicher Innenstadt unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 und 3 StVO um mehrere Stunden - hier um mehr als drei Stunden - überschritten worden ist, ist das unmittelbar ausgeführte Abschleppen des derartig verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet (vgl. den Beschluß des Senats a.a.O. S. 657). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Falle des Klägers festgestellt. Es hat zutreffend das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Entfernung des Kraftfahrzeugs hervorgehoben. Dieses Interesse hat deswegen erhebliches Gewicht, weil erfahrungsgemäß Kraftfahrzeuge, die längere Zeit an nicht betätigten oder abgelaufenen Parkuhren abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten veranlassen. Der weiteren Klärung im Revisionsverfahren bedarf dies nicht.
Das gilt auch für die von der Beschwerde gerügte Auffassung des Berufungsgerichts, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe nicht geboten, nach dem Kläger aus Anlaß der hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachten Adresse und Telefonnummer noch vor dem Abschleppen zu forschen und ihm Gelegenheit zu geben, sein Kraftfahrzeug freiwillig wegzufahren. Einem derartigen Nachforschungsversuch stehen regelmäßig schon die Ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen. Zudem war dem Kläger bei der langen Dauer des Verkehrsverstoßes ohnehin reichlich Gelegenheit gegeben, sein verkehrswidriges Verhalten selbst zu beenden. Darauf hat das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen.
Soweit die Beschwerde geltend macht, bei der gebotenen Abwägung der für und gegen das Abschleppen sprechenden Umstände seien auch mögliche Abschleppschäden zu berücksichtigen, kommt diesem Hinweis ebenfalls keine entscheidende, die Zulassung der Revision rechtfertigende Bedeutung zu. Mit dem Berufungsgericht ist von der Tatsache auszugehen, daß die Beklagte das Abschleppen verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge nur von sachkundigen Unternehmen durchführen läßt, die außerdem gegen Abschleppschäden versichert sind. Selbst wenn entsprechend dem Vorbringen des Klägers nicht auszuschließen sein sollte, daß ein Abschleppvorgang an dem betroffenen Kraftfahrzeug einmal zu einem verdeckten Schaden führt, kann diese nur entfernte Möglichkeit das öffentliche Interesse der Beklagten, das seit mehreren Stunden mißachtete Parkverbot mittels Abschleppen durchzusetzen, schon deshalb nicht zurücktreten lassen, weil der Kläger diese Maßnahme durch sein eigenes Verhalten verursacht hat.
2.
Darum greift auch die als weiterer Revisionszulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durch, das Berufungsgericht habe versäumt, in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären, ob und inwieweit das Abschleppen verkehrswidrig abgestellter Personenkraftwagen diese Fahrzeuge beschädigen könne. Für eine solche Aufklärung bestand für das Berufungsgericht aus den zuletzt genannten Gründen kein Anlaß. Der Kläger hatte zudem weder diese Sachprüfung vom Berufungsgericht verlangt, noch hatte er Tatsachen vorgebracht, die dem Berufungsgericht die weitere Aufklärung hätten aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 85,40 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Klamroth
Willberg