Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1983, Az.: BVerwG 1 WB 117.82
Anspruch eines Berufssoldaten auf fliegerische Inübunghaltung nach einer Versetzung zum Luftwaffenamt; Bewertung der Kommandierung eines Soldaten als Dienstgeschäft; Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kommandierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 117.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 9 Abs. 1 S. 1 ZDv 14/5 B 171
- Nr. 12 a)ZDv 14/5 B 171
- Nr. 12 b) ZDv 14/5 B 171
- BMVg-Erlasse vom 1. Februar 1974 - S II 4 - Az 21-01-11 (1)
- BMVg-Erlasse vom 1. Februar 1974 - Fü S I 1 - Az 21-01-11
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die fliegerische Inübunghaltung dient ganz allgemein der Erhaltung der Fähigkeiten eines Soldaten für seine fliegerische Verwendung.
- 2.
Sie bedarf als "besonderes Dienstgeschäft" nicht der Kommandierung.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. Juni 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst i.G. Raspe, Oberstleutnant Zimmermann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Der ... 1939 geborene Antragsteller ist am 1. April 1960 in die Bundeswehr eingetreten. Seit April 1962 ist er Berufssoldat, seit Juli 1971 Major. Abgesehen von mehreren Kommandierungen ist er seit dem 1. November 1978 bei der 2. Hubschraubertransportstaffel (HTStff) des Hubschraubertransportgeschwaders (HTG) ... in G. (Fliegerhorst A) eingesetzt, zuletzt als Hubschrauberführerstabsoffizier UH.
2.
Mit Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 2 - vom 30. Juni 1981 und Verfügung vom 14. Oktober 1981 wurde der Antragsteller für die Zeit vom 3. August 1981 bis 31. März 1982 mit dem Ziel der Versetzung zum Luftwaffenamt (LwAK), ... kommandiert. Sein Antrag vom 21. Juli 1981, ihm während dieser Zeit die fliegerische Inübunghaltung zu befehlen, wurde mit Fernschreiben des BMVg vom 31. Juli 1981 abgelehnt, da eine solche Verpflichtung nicht erforderlich sei, weil der Antragsteller Angehöriger seines Verbandes bleibe. Da die Versetzung wegen kommunalpolitischer Tätigkeit des Antragstellers nicht verwirklicht werden konnte, wurde die Kommandierung mit Verfügung vom 21. Januar 1982 auf den 31. Januar 1982 verkürzt.
Vom LwA wurde der Antragsteller während dieser Kommandierung vom 7. bis 11. September, 21. September bis 2. Oktober und 26. bis 30. Oktober 1981 zwecks fliegerischer Inübunghaltung zu seinem Stammverband befohlen. Die Kommandierung zum LwA wurde für diese Zeiten nicht aufgehoben, so daß der Antragsteller für den ganzen Kommandierungszeitraum nur eine verminderte Fliegerzulage in Höhe von monatlich 150 DM (statt sonst 240 DM) erhielt.
Unter dem 23. September 1981 bat der Antragsteller, seine Kommandierung für die genannten Zeiträume als unwirksam aufzuheben, da er solange bei seiner Stammeinheit in seiner STAN-Funktion Dienst leiste.
Mit Fernschreiben vom 8. Oktober 1981 lehnte der BMVg die Aufhebung der Kommandierung als unzulässig ab.
3.
a)
Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 13. Oktober 1981, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tage. Am 13. Januar 1982 beschwerte er sich ferner darüber, daß über seine Beschwerde innerhalb von drei Monaten noch nicht entschieden worden sei. Auf ein Aufklärungsschreiben des BMVg vom 30. März 1982 erklärte er unter dem 27. April 1982, daß er seine Beschwerde vom 13. Oktober 1981 aufrechterhalte, und stellte zugleich "Antrag auf gerichtliche Entscheidung". Darin vertrat er die Auffassung, eine Kommandierung könne nicht mehr existieren, wenn der Kommandierte bei seiner Stammeinheit in seiner STAN-Funktion Dienst leiste.
Der Antragsteller beantragt
die Feststellung, daß die Ablehnung der Unterbrechung seiner Kommandierung rechtswidrig gewesen sei.
b)
Der BMVg beantragt in seinem Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -
die Zurückweisung des Antrags als unbegründet.
Hierbei geht er davon aus, daß der Antragsteller wegen der Nichtgewährung der vollen Fliegerzulage während seiner Inübunghaltung auch nach Beendigung seiner Kommandierung ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Nichtunterbrechung habe. Der Antrag sei aber unbegründet, weil die fliegerische Inübunghaltung jeweils durch Einzelbefehl habe geregelt werden können. Eine Kommandierung sei nämlich immer dann zu verfügen, wenn die betreffende vorübergehende Verwendung in einer allgemeinen Dienstleistung bestehe. Das sei, bei der Kommandierung des Antragstellers zum LwA der Fall gewesen, aber nicht bei der während dieser Kommandierung auf seine eigene Initiative, nicht auf Anforderung seines Stammverbandes befohlenen fliegerischen Inübunghaltung. Mit der in der Verantwortung des LwA erfolgten Entsendung des Antragstellers zum fliegenden Verband sei der Verpflichtung des jeweiligen Vorgesetzten aus Nr. 105 der ZDv 19/11 nachgekommen worden. Die fliegerische Inübunghaltung habe jeweils ein besonderes Dienstgeschäft dargestellt.
4.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Antrag auf Feststellung, daß die Ablehnung der Unterbrechung der Kommandierung des Antragstellers während seiner jeweiligen fliegerischen Inübunghaltung rechtswidrig gewesen sei, ist zulässig.
Schon die gegen die Ablehnung seines Antrags durch den BMVg gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 13. Oktober 1981 ist als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO anzusehen. In diesem Zeitpunkt konnte dem Begehren des Antragstellers zum Teil schon nur mehr ein Antrag auf (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme, nicht mehr auf entsprechende Verpflichtung des BMVg entnommen werden, weil damals die beiden ersten Befehle zur fliegerischen Inübunghaltung bereits ausgeführt waren. Hinsichtlich des dritten, den Zeitraum vom 26. bis 30. Oktober 1981 betreffenden Zeitraums konnte der Antragsteller Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO stellen; denn eine entsprechende Unterbrechung der Kommandierung war auch insoweit vom 31. Oktober 1981 ab nicht mehr möglich. Dieser Antrag ist spätestens im Schreiben vom 27. April 1982 zu erblicken.
Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des BMVg, weil ihm, wie der BMVg selbst ausführt, im Falle der Unterbrechung der Kommandierung zumindest für die Unterbrechungszeiträume die volle Fliegerzulage zusteht (Abschn. IV Nr. 5 a, b Abs. 1 i.V.m. Abschn. II A Nr. 1 und 2, Abschn. III B Nr. 1 und 2 der Richtlinien über die Gewährung einer Fliegerzulage vom 23. September 1963 - VMBl S. 510 - i.d.F. des Erlasses vom 23. Januar 1974 VR I 3 - Az. 19-02-09) und sich insoweit bei einer stattgebenden Entscheidung des Senats die Rechtsposition des Antragstellers erheblich verbessern würde.
Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 13. Januar 1982 ist ohne verfahrensrechtliche Bedeutung, nachdem bereits seine Beschwerde vom 13. Oktober 1981 als zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen ist.
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Durch eine "Kommandierung" wird für einen Soldaten die vorübergehende (vorläufige) Dienstleistung bei einer anderen Einheit (Dienststelle) oder an einem anderen Standort (Dienstort) oder bei einer nichtamtlichen Stelle angeordnet (Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 - ZDv 14/5 B 171); das gilt auch für den hier gegebenen Fall, da die spätere Versetzung des betreffenden Soldaten zu der anderen Einheit (Dienststelle) vorgesehen (aber noch nicht verfügt, Abs. 2 a.a.O.) war.
Die zitierten Bestimmungen enthalten keine Vorschriften über die Unterbrechung einer Kommandierung. Der Anspruch des Antragstellers ist nicht schon, deshalb unbegründet. Es könnte nämlich sein, daß er gleichwohl die Unterbrechung seiner Kommandierung dann beanspruchen könnte, wenn ihm von der Einheit (Dienststelle), zu der er kommandiert ist, ein Befehl zur vorübergehenden (vorläufigen) Dienstleistung bei seiner Stammeinheit erteilt wird, der seinerseits nur in der Form der Kommandierung gegeben werden dürfte, wenn also faktisch die Kommandierung zur anderen Einheit für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben und dadurch insoweit unwirksam gemacht würde. Das ist hier jedoch entgegen der Meinung des Antragstellers nicht der Fall. Aus der zitierten Vorschrift ist nämlich nicht etwa der Umkehrschluß zu ziehen, daß jeder Befehl zur vorübergehenden Dienstleistung bei einer anderen Einheit nur durch Kommandierung im Sinne der zitierten Bestimmung erfolgen könnte. Das ergibt sich aus Nr. 12 Buchst. a Satz 1 a.a.O., wonach eine Kommandierung nur zu verfügen ist, wenn die vorübergehende anderweitige Verwendung des Soldaten in einer "allgemeinen Dienstleistung" besteht, womit in aller Regel ein Wechsel der Dienstaufsicht und der disziplinaren Unterstellung verbunden ist (Satz 2 a.a.O.). So verhielt es sich bei der für acht Monate geplanten Kommandierung des Antragstellers von seiner Stammeinheit zum LwA, nicht aber bei der zweimal je fünf Tage, einmal zwölf Tage dauernden fliegerischen Inübunghaltung. Diese wurde ihm vom Chef des Stabes LwA - nicht von seinem Vorgesetzten im Stammverband - in Erfüllung seiner Verpflichtung aus ZDv 19/11 Nr. 105 befohlen und stellte ein "bestimmtes" bzw. "besonderes Dienstgeschäft" im Sinne von ZDv 14/5 B 171 Nr. 12 Buchst. b sowie der BMVg-Erlasse vom 1. Februar 1974 - S II 4 - Az 21-01-11 (1) - und Fü S I 1 - Az 21-01-11 - dar (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG), wo die fliegerische Inübunghaltung ausdrücklich aufgeführt ist. Die fliegerische Inübunghaltung dient nämlich ganz allgemein der Erhaltung der Fähigkeiten eines Soldaten für seine fliegerische Verwendung (solange eine solche vorgesehen ist) und ist als solche ihrem Wesen nach unabhängig von den Aufgaben, die der Soldat bei seiner Stammeinheit wahrgenommen hat oder während seiner Kommandierung wahrnimmt. Das zeigt sich auch darin, daß sie nicht etwa bei der Stammeinheit erfolgen muß, sondern auch bei einem anderen geeigneten Verband durchgeführt werden könnte. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller während der befohlenen Inübunghaltung Dienst in seiner STAN-Funktion geleistet hat, was ihm vom BMVg als dem die Kommandierung zum LWA anordnenden Vorgesetzten auch nicht befohlen war.
Daß eine erste Stellungnahme des BMVg - P IV 2 - (Fernschreiben vom 31. Juli 1981 an HTG 64) zur Frage der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung und der Zugehörigkeit zur Luftfahrzeugführergruppe I oder II während einer Kommandierung zu einem anderen Ergebnis gekommen war als die spätere Stellungnahme des gleichen Referats vom 21. Oktober 1981 gegenüber dem Referat P IV 1, spielt keine Rolle; der Antragsteller hat durch die erste Stellungnahme nicht etwa einen Anspruch auf Unterbrechung seiner Kommandierung zwecks Durchführung der Inübunghaltung gewonnen.
3.
Der Antrag ist sonach als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Raspe
Zimmermann