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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1983, Az.: BVerwG 9 C 15/83

Berufung; Vereinfachtes Verfahren; Entlastungsgesetz; Vorinstanz; Mündliche Verhandlung; Anhörungsgebot; Anhörungsmitteilung; Rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 15/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DVBl 1983, 1014-1017 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Entscheidung über die Berufung im vereinfachten Verfahren nach dem EntlastG (Art. 2 § 5 Absatz 1):

1. Die Berufung ist auch dann zulässig, wenn in der Vorinstanz auf mündliche Verhandlung verzichtet wird.

2. Das Anhörungsgebot nach Art. 2 § 5 Absatz 1 Satz 3 EntlastG verlangt, daß die Beweisanträgen berücksichtigt werden, die gestellt worden sind, nachdem die Anhörungsmitteilung zugestellt worden ist.

3. Zwar ist § 86 Abs. 2 VerwGO nicht analog anzuwenden, nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat aber eine Anhörungsmitteilung zu erfolgen.