Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1983, Az.: BVerwG 9 C 15/83
Berufung; Vereinfachtes Verfahren; Entlastungsgesetz; Vorinstanz; Mündliche Verhandlung; Anhörungsgebot; Anhörungsmitteilung; Rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 15/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 5 Abs. 3 EntlastG
- § 125 VwGO
Fundstelle
- DVBl 1983, 1014-1017 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Entscheidung über die Berufung im vereinfachten Verfahren nach dem EntlastG (Art. 2 § 5 Absatz 1):
1. Die Berufung ist auch dann zulässig, wenn in der Vorinstanz auf mündliche Verhandlung verzichtet wird.
2. Das Anhörungsgebot nach Art. 2 § 5 Absatz 1 Satz 3 EntlastG verlangt, daß die Beweisanträgen berücksichtigt werden, die gestellt worden sind, nachdem die Anhörungsmitteilung zugestellt worden ist.
3. Zwar ist § 86 Abs. 2 VerwGO nicht analog anzuwenden, nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat aber eine Anhörungsmitteilung zu erfolgen.