Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1983, Az.: BVerwG 6 C 162.81
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Vorliegen der Voraussetzungen auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist; Anforderungen an das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung; Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ; Erforderlichkeit eines Hinweises auf den Beginn oder die Berechnung der Rechtsbehelfsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 162.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 17865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 15.06.1981 - AZ: 4 VG A 77/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZBR 1984, 19-20
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15. Juni 1981 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Die dem Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II - Außenstelle O... - vom 12. April 1979 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält folgenden Satz: "Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg Schloßplatz 10, 2900 Oldenburg ... erhoben werden". Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger durch die Post mittels eingeschriebenen Brief zugestellt. Das Anschreiben der Behörde vom 26. April 1979 lautet wie folgt: "In der Anlage wird Ihnen der Bescheid der Prüfungskammer vom 12.04.79 zugestellt".
Am 5. Juni 1979 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er hat beantragt, ihm wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsbegehrens hat er ausgeführt: Er habe die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung verlegt, so daß er nicht gewußt habe, bei welchem Gericht die Klage habe erhoben werden müssen. Bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts O... sei ihm die Auskunft erteilt worden, die Klage müsse bei der Staatsanwaltschaft erhoben werden. Der Kläger fügte ein an die Staatsanwaltschaft O... gerichtetes, undatiertes Schreiben bei, das folgenden Wortlaut hat:
"Betr.: Aufnahme der dritten Instanz der Kriegsdienstverweigerung vor dem Verwaltungsgericht O....
Hiermit möchte ich gegen die Entscheidung des zweiten Prüfungsausschusses des Kreiswehrersatzamtes Klage einreichen. Ich bitte um rechtzeitige Benachrichtigung über den Verhandlungstermin".
Dieses am 21. Mai 1979 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Schreiben wurde dem Kläger von dort mit Schreiben vom 28. Mai 1979 unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurückgeschickt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis darüber erhoben, ob dem Kläger beim Amtsgericht O... die Auskunft erteilt worden ist, er müsse gegen die seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ablehnenden Bescheide Klage bei der Staatsanwaltschaft erheben. Außerdem hat es den Kläger als Partei zu den Gründen vernommen, die ihn veranlaßt haben, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit Urteil vom 15. Juni 1981 hat das Verwaltungsgericht dem Klagebegehren entsprochen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Klage sei rechtzeitig erhoben worden, da die dem Kläger erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei. Enthalte die Belehrung einen Hinweis auf den Beginn der Rechtsbehelfsfrist, so müsse sie auch auf mögliche Besonderheiten, insbesondere auf Abweichungen zugunsten des Betroffenen hinweisen. Durch das Anschreiben der Prüfungskammer vom 26. April 1979 sei der Anschein erweckt worden, als sei der Tag des Zugangs des Widerspruchsbescheides mit der Zustellung und mit dem Beginn der Klagefrist gleichzusetzen. Das Anschreiben berücksichtige jedoch nicht die Regelung des § 4 Abs. 1 VwZG, wonach bei Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser regelmäßig mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt gelte. Die Klagefrist habe somit erst am 29. April 1979 zu laufen begonnen, während durch die Wortwahl und die Sprachform der Gegenwart in dem Anschreiben bei dem Empfänger die Vorstellung habe begründet werden können, die einmonatige Klagefrist sei bereits mit dem Tag des Zugangs in Lauf gesetzt worden. Der Kläger habe somit durch das Anschreiben über den richtigen Beginn der Klagefrist in einen Irrtum versetzt werden können, der ihn davon hätte abhalten können, rechtzeitig Klage zu erheben. Der Kläger behaupte zwar nicht, sich über Beginn und Ende der Klagefrist geirrt zu haben. Für die Frage der Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung komme es aber nur auf die abstrakte Möglichkeit eines Irrtums des Adressaten des Bescheides an. Bei dieser Sachlage bedürfe es keiner sachlichen Bescheidung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG getroffen habe und daher berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15. Juni 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht. Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei richtig. Die Formulierung des Anschreibens weise nicht auf den Beginn der Klagefrist und deren Berechnung hin. Da keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben seien, sei die Klage abweisungsreif.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig. Sie ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Nach § 74 Abs. 1 VwGO muß die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer vom 12. April 1979 wurde dem Kläger durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt. Da die Sendung nach einem Vermerk in den Behördenakten am 26. April 1979 zur Post gegeben wurde, gilt der Widerspruchsbescheid gemäß § 4 Abs. 1 VwZG als am 29. April 1979 zugestellt. Daß ihm der Bescheid erst nach diesem Zeitpunkt zugegangen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides in Lauf gesetzte einmonatige Klagefrist endete demnach gemäß § 57 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 29. Mai 1979. Die am 5. Juni 1979 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhobene Klage ist also verspätet.
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, daß die Klagefrist mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden ist, so daß die Klage noch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden konnte. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides entspricht den zwingenden Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Danach genügt es, wenn der Beteiligte über die Art des Rechtsbehelfs, die Stelle, bei der anzubringen ist, den Sitz dieser Stelle und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Diese Angaben enthält die Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich des gegen den Widerspruchsbescheid gegebenen Rechtsmittels der Anfechtungsklage. Einer Belehrung über den Beginn der Klagefrist bedurfte es nicht, auch wenn sich der Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG bestimmt. Die konkrete Berechnung des Laufs der Rechtsmittelfrist bleibt der eigenen Verantwortung des Betroffenen überlassen; es ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf sämtliche Modalitäten einer Fristberechnung hinzuweisen (BVerfGE 31, 388 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 118/71] [390]; Beschlüsse vom 12. Januar 1970 - BVerwG 6 C 47.69 - [Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 19] und vom 28. November 1975 - BVerwG 7 B 151.75 - [Buchholz a.a.O. Nr. 30]).
Die den Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Anschreiben der Prüfungskammer vom 26. April 1979 den Satz enthält "In der Anlage wird Ihnen der Bescheid der Prüfungskammer vom 12.04.79 zugestellt". Dabei kann offenbleiben, ob die Formulierung eines von dem zuzustellenden Bescheid getrennten Anschreibens überhaupt zur Fehlerhaftigkeit einer den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsbehelfsbelehrung führen kann. Das in dem Anschreiben vom 26. April 1979 verwendete Wort "zugestellt" bedeutet jedenfalls nur, daß der Widerspruchsbescheid dem Kläger gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Form der Zustellung bekannt gegeben werden sollte, um sicherzustellen, daß er von der Entscheidung tatsächlich Kenntnis erlangt und um zu verhindern, daß die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt (§ 57 Abs. 1 VwGO). Die Formulierung enthält jedoch keinen Hinweis auf den Beginn oder die Berechnung der Rechtsbehelfsfrist. Mit der Verwendung des Begriffes der Zustellung in dem Anschreiben sollte nicht eine Verbindung zu der Rechtsbehelfsbelehrung derart hergestellt werden, daß die Klagefrist an dem Tage zu laufen beginnen solle, an dem der Kläger den Widerspruchsbescheid erhält. Es bestand daher für die Prüfungskammer kein Anlaß, in dem Anschreiben besonders auf die Zustellungsfiktion bei Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gemäß § 4 Abs. 1 VwZG einzugehen und dem Kläger zu erläutern, daß die Klagefrist erst am dritten Tage nach Absendung des Bescheides beginnt. Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war somit nicht wegen Beifügung eines unrichtigen Zusatzes geeignet, bei dem Kläger einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen, bzw. rechtzeitig einzulegen (vgl. dazu BVerwGE 25, 191 [192]; 28, 178; 37, 85 [86]; 57, 188 [190]).
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gegeben sind, brauchte das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht zu entscheiden. Es hat daher den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, daß er für die Entscheidung der Rechtssache nicht erheblich sei. Diese Frage ist jedoch vom Revisionsgericht selbständig zu prüfen, da es sich bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand um eine die Sachurteilsvoraussetzungen der Klage betreffende Rechtsentscheidung handelt (vgl. Urteile vom 11. Juni 1969 - BVerwG 6 C 56.65 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54], vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 76.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 85] und vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 111.78 - [Buchholz a.a.O. Nr. 108]). Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen war der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß derjenige, der ein Verfahren betreibt, die Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (vgl. Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 83]). Diese von ihm zu erwartende Sorgfalt hat der Kläger vermissen lassen, weil er die Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zunächst bei der Staatsanwaltschaft in O... eingereicht hat. Wenn er die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides verlegt hatte, hätte er sich bei der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer über die Klagefrist und das zuständige Gericht erkundigen müssen. Dies wäre ihm bei entsprechender Sorgfalt auch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, da auf dem Widerspruchsbescheid die Anschrift der Prüfungskammer und die Rufnummer ihres Fernsprechanschlusses angegeben waren. Daß dem Kläger bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts O... die Auskunft erteilt worden ist, er müsse gegen den seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage bei der Staatsanwaltschaft erheben, erscheint unwahrscheinlich und ist im übrigen durch die Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts nicht bestätigt worden. Der Kläger hat demnach, wenn er infolge eines Irrtums über die für die Erhebung der Klage zuständigen Stelle die Klagefrist versäumt hat, die ihm nach den gesamten Umständen zuzumutende Sorgfalt nicht walten lassen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil die Staatsanwaltschaft das bei ihr am 21. Mai 1979 eingegangene, undatierte Schreiben des Klägers nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet, sondern am 28. Mai 1979 an den Kläger mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurückgeschickt hat. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1972 - BVerwG 3 C 10.72 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67] und Urteil vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 12.77 [BVerwGE 55, 61] in Auseinandersetzung mit dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts in BSG 38, 248), daß ein Kläger im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht mit Erfolg geltend machen kann, die von ihm schuldhaft verursachte Versäumung der Klagefrist brauche er deshalb nicht im Sinne von § 60 VwGO zu verantworten, weil ein späteres Verhalten eines Dritten, sei es schuldhaft gewesen oder nicht, für die Fristversäumnis ebenfalls kausal gewesen ist. Das entspricht der in dieser Entscheidung angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH 90, 395 [396]), wonach derjenige, der "das Risiko unrichtiger Adressierung schuldhaft übernimmt, ... zu seiner Entschuldigung auch nicht geltend machen (kann), daß der unrichtige Adressat bei schnellerer Bearbeitung des Vorgangs die Sache noch rechtzeitig an die richtige Stelle hätte weiterleiten können" (vgl. auch Kopp, VwGO, 5. Aufl., RdN. 9a zu § 60). Davon abgesehen darf auch nach der z.T. abweichenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 38, 248) der Begriff des "pflichtwidrigen Verhaltens" des unrichtigen Adressaten eines Rechtsbehelfs nicht überdehnt werden. Der unrichtige Adressat ist auch nach dieser Rechtsprechung nicht verpflichtet, eine Rechtsmittelschrift unmittelbar nach Eingang weiterzuleiten oder außergewöhnliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (BSG a.a.O. S. 261 f.). Im vorliegenden Fall konnte der Kläger eine sofortige Weiterleitung seines Schreibens an das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht erwarten, weil der Inhalt des Schreibens mit keinem Wort erkennen ließ, daß und wie lange bereits eine Klagefrist lief. Das Schreiben enthält weder das Datum des Widerspruchsbescheides noch einen Hinweis darauf, daß der Widerspruchsbescheid dem Kläger mit Anschreiben der Prüfungskammer vom 26. April 1979 bekanntgegeben worden war. Außerdem ist das Schreiben in sich widersprüchlich, weil einerseits in dem Betreff von einer "dritten Instanz der Kriegsdienstverweigerung vor dem Verwaltungsgericht" gesprochen andererseits "gegen die Entscheidung des zweiten Prüfungsausschusses des Kreiswehrersatzamtes Klage" eingereicht wird. Bei dieser Sachlage war es sachgerecht, daß die Staatsanwaltschaft das Schreiben dem Kläger zurückschickte, um ihm Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob er bei dem Verwaltungsgericht Klage erheben will. Die Rücksendung nach sieben Tagen dürfte im Hinblick auf die Größe der Behörde dem regelmäßigen Geschäftsgang entsprochen haben.
Nach alledem war das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst