Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1983, Az.: BVerwG 5 C 5.81
Abgrenzung des immatrikulationsrechtlichen Begriffs des Fachrichtungswechsels vom förderungsrechtlichen Begriff des Fachwechsels; Indizwirkung des Einschreibungswechsels; Abgrenzung eines Fachrichtungswechsels von einer Schwerpunktverlagerung; Annahme eines Fachrichtungswechsels bei Ausnahmen von der Gleichzeitigkeit des Studiums an einer Musikhochschule und an einer wissenschaftlichen Hochschule
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 5.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 15170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 15.03.1979 - AZ: VRS X 294/78
- VGH Baden-Württemberg - 04.12.1979 - AZ: V 1683/79
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FamRZ 1984, 100-102
Verfahrensgegenstand
Ausbildungsförderungsrecht;
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Dezember 1979 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die am 16. August 1957 geborene Klägerin bestand im Sommer 1976 die Reifeprüfung. Sie bewarb sich zum Wintersemester 1976/77 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz an der Universität Stuttgart in dem von ihr gewünschten wissenschaftlichen Beifach Anglistik, nahm im September 1976 an einem zweiwöchigen Vorbereitungskurs in elementarer Musiktheorie und Gehörbildung an der Musikhochschule in Stuttgart teil und bestand dort die Aufnahmeprüfung, die in der Abteilung Schulmusik zum Wintersemester 1976/77 durchgeführt wurde. Während sie zum Wintersemester 1976/77 einen Studienplatz an der Musikhochschule noch nicht erhielt, hatte ihre Bewerbung bei der ZVS im Fach Anglistik Erfolg.
Im Wintersemester 1976/77 wurde die Klägerin an der Universität Stuttgart im Hauptfach Anglistik und mit den Nebenfächern Germanistik und Geschichte eingeschrieben. In den Immatrikulationsunterlagen ist als Berufsziel "Höheres Lehramt an Gymnasien" vermerkt. Diese Fächerkombination und dieses Studienziel gab sie auch in ihrem Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung an. Mit Bescheid vom 28. Juni 1977 wurde ihr für die Zeit von Oktober 1976 bis September 1977 Ausbildungsförderung im Betrag von monatlich 509,00 DM bewilligt.
Auch im Wiederholungsantrag für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1977 bis September 1978 gab die Klägerin zunächst diese Fächerkombination und dieses Studienziel an, reichte jedoch, nachdem sie das Studium an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Stuttgart aufgenommen hatte, eine von der Musikhochschule bestätigte Bescheinigung nach § 9 BAföG nach, in der als Hauptfach Schulmusik und als Studienziel das Staatsexamen für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien genannt wird. Das Studium im Fach Anglistik setzte sie als Nebenfach an der Universität im Wintersemester 1977/78 fort. Zur Begründung des Wechsels des Hauptfachs hob sie darauf ab, es sei von Anfang an ihre berufliche Absicht gewesen, Musik und Englisch zu studieren und diese Ausbildung mit dem ersten Staatsexamen für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien abzuschließen. Dem Hinweis für Bewerber des Studienganges Künstlerisches Lehramt an Gymnasien in dem Informationsheft der ZVS zum Wintersemester 1976/77 entsprechend habe sie sich an der Universität Stuttgart um einen Studienplatz in Anglistik beworben. Nachdem ihr im Wintersemester 1976/77 ein Studienplatz im Fach Anglistik zugewiesen worden sei, sei ihr bei der Immatrikulation eröffnet worden, es sei unmöglich, sich nur für ein Nebenfach einschreiben zu lassen; deshalb habe sie Anglistik als Hauptfach und zwei zusätzliche Nebenfächer angegeben. Zu Anfang des Wintersemesters 1977/78 habe sie ihre Zulassung zur Musikhochschule erhalten und studiere nunmehr Musik als Hauptfach und Anglistik als Nebenfach.
Nach ablehnender Stellungnahme des Förderungsausschusses lehnte die Universität Stuttgart - Amt für Ausbildungsförderung - den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 5./12. Dezember 1977 ab. Ferner forderte das Amt für Ausbildungsförderung die Klägerin durch Bescheid vom 28. November 1977 auf, den für Oktober und November 1977 bereits ausgezahlten Förderungsbetrag von 1.038,00 DM zurückzuzahlen.
Das Landesamt für Ausbildungsförderung wies den gegen beide Bescheide eingelegten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1978 als unbegründet zurück. Es führte aus: Für den von der Klägerin vorgenommenen Fachrichtungswechsel von den Fächern Anglistik, Germanistik und Geschichte zu der Fachrichtung Musik und Anglistik liege kein wichtiger Grund vor. Insbesondere sei die Versagung eines Studienplatzes an der Musikhochschule Stuttgart für das Wintersemester 1976/77 kein wichtiger Grund. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege ein Fachrichtungswechsel vor; dies ergebe sich bereits daraus, daß von dem alten Studiengang kein Semester auf den neuen Studiengang angerechnet worden sei. Auch die Rückforderung sei gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit Art. I § 60 Abs. 1 Nr. 2 SBG zu Recht erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und das inzwischen zuständig gewordene und in das Verfahren eingetretene Studentenwerk Stuttgart unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Oktober 1977 bis September 1978 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Aus dem Verhalten der Klägerin lasse sich kein Fachrichtungswechsel im förderungsrechtlichen Sinne herleiten. Die gegenteilige - streng formelle - Auffassung werde dem Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht gerecht. Die Klägerin habe nach ihrem vom Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen ihre gesamte Ausbildung von Anfang auf das Studienziel "Künstlerisches Lehramt an Gymnasien" ausgerichtet. Die vom Beklagten vertretene formelle Auslegung des § 7 Abs. 3 BAföG sei nicht zwingend; der dort verwandte Begriff des "Fachrichtungswechsels" müsse nicht identisch mit dem immatrikulationsrechtlichen Begriff des Fachrichtungswechsels sein. Studenten, die in der Sache zielstrebig und konsequent studierten und somit letztlich vom Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG gar nicht getroffen werden sollten, dürfe Ausbildungsförderung nicht allein deshalb versagt werden, weil sie ihr Studium irrigerweise unter immatrikulationsrechtlich fehlerhaftem-Etikett begonnen hätten. Im Falle der Klägerin bedeute dies, daß die Immatrikulationsunterlagen lediglich ein Indiz dafür sein könnten, ob ein Fachrichtungswechsel vorliege. Der Begriff des Fachrichtungswechsels sei indessen materiell zu verstehen. Selbst wenn bei vordergründiger Betrachtung der Immatrikulationsunterlagen zunächst ein Fachrichtungswechsel vorzuliegen scheine, so könne sich gleichwohl aus der sachlichen inneren Folgerichtigkeit der tatsächlich absolvierten Ausbildung im Einzelfall ergeben, daß die typischen Umstände, wie sie der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift im Auge gehabt habe, nicht vorlägen. Im Falle der Klägerin werde die Beweiswirkung der Unterlagen durch die sonstigen Umstände des Einzelfalles beseitigt. Die Klägerin habe von Anfang an das "Künstlerische Lehramt an Gymnasien" angestrebt. Dementsprechend habe sie bei ihrer Einschreibung an der Universität Stuttgart zum Wintersemester 1976/77 in den Immatrikulationsunterlagen als Berufsziel "Künstlerisches Lehramt an Gymnasien" eingetragen; diese Eintragung sei jedoch vom zuständigen Bediensteten der Immatrikulationsstelle eigenhändig in "Höheres Lehramt an Gymnasien" geändert worden. Da die Klägerin gleichwohl bis zu ihrer Zulassung zur Musikhochschule tatsächlich nur Englisch studiert habe, habe sie, wenn auch zunächst unter unrichtigem immatrikulationsrechtlichen Etikett, zielstrebig und konsequent die Fächer studiert, die Gegenstand ihres von Anfang an bestehenden Studienwunsches gewesen seien. Das beklagte Studentenwerk berufe sich zu Unrecht darauf, daß vom alten Studiengang keine Semester auf das neue Studium angerechnet worden seien. Denn für eine solche Anrechnung bleibe schon begrifflich kein Raum, da die Klägerin ihr Studium nicht gewechselt habe.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Er hat ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, da für den von ihr vollzogenen Fachrichtungswechsel kein wichtiger Grund vorliege.
Sowohl nach dem Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärungen, als auch nach dem wirklichen Studienablauf sei das Hauptfach Anglistik mit dem Ziel des "Höheren Lehramtes an Gymnasien" die im Rahmen der Entscheidung nach § 7 Abs. 3 BAföG zunächst zugrunde zu legende Fachrichtung gewesen. Dann aber könne der von der Klägerin gehegte, durch Ablegung einer Aufnahmeprüfung an der Musikhochschule zum Ausdruck gebrachte Wunsch, sobald wie möglich das Studienziel "Künstlerisches Lehramt an Gymnasien" mit dem Hauptfach Schulmusik und dem Nebenfach Anglistik zu ergreifen, keine andere Beurteilung ermöglichen. Dies rechtfertige sich insbesondere nicht aus der Überlegung des Verwaltungsgerichts, die Bewilligung von Ausbildungsförderung könne nicht allein deshalb versagt werden, weil die Klägerin "irrigerweise unter immatrikulationsrechtlich fehlerhaftem Etikett" ihr Studium begonnen habe. Dieser Gedanke lasse sich vorliegend deshalb nicht heranziehen, weil die Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zunächst gerade nicht das Studium aufgenommen und betrieben habe, das ihren Vorstellungen entsprochen habe. In Wirklichkeit liege also kein Auseinanderfallen von tatsächlich vollzogener Ausbildung und immatrikulationsrechtlicher Bezeichnung vor; vielmehr hätten Bezeichnung und Studium übereingestimmt. Auch wenn sich die Klägerin in erster Linie dem Fach Anglistik zugewandt habe, das sie nach ihrem eigentlichen Studienziel - wenn auch als Nebenfach - habe beibehalten wollen, sei bei einer Lehrerausbildung mit dem Ausbildungsziel des Lehramts an Gymnasien sogar der Wechsel nur eines Hauptfachs unter Beibehaltung des anderen Hauptfachs ein Fachrichtungswechsel. Nichts anderes könne dann aber auch für den vorliegend gegebenen Sachverhalt mit der Aufnahme eines neuen Hauptfaches und dem Austausch eines Nebenfaches gelten. Hinzu komme, daß sich im Falle der Klägerin wegen der unterbliebenen Anrechnung der zunächst studierten Semester die Gesamtdauer des zu fördernden Studiums um zwei Semester verlängern würde.
Für den danach gegebenen Fachrichtungswechsel liege kein wichtiger Grund vor. Die Annahme eines Neigungs- oder Eignungswandels scheide bereits deshalb aus, weil die Klägerin angegeben habe, sie habe von Anfang an den Wunsch gehabt, das Studium der Musik zu betreiben. Hinzu komme, daß eine Abneigung gegen das ursprünglich betriebene Studium der Anglistik auch deshalb schwerlich angenommen werden könne, weil es auch heute noch - wenn auch als Nebenfach - fortgesetzt werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will. Sie meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß sie einen Fachrichtungswechsel nicht vollzogen habe. Denn sie habe von Anfang an das Studium für das künstlerische Lehramt an Gymnasien betrieben. Allein der Umstand, daß sie zunächst nur zum Studium in dem von ihr gewünschten wissenschaftlichen Beifach Anglistik zugelassen worden sei und der Bedienstete der Immatrikulationsstelle der Universität Stuttgart das bei ihrer Einschreibung von ihr angegebene Studienziel "Künstlerisches Lehramt an Gymnasien" in "Höheres Lehramt an Gymnasien" geändert sowie sie veranlaßt habe, Anglistik als Hauptfach sowie Germanistik und Geschichte als Nebenfächer zu benennen, rechtfertige nicht die Annahme, sie habe auch tatsächlich zunächst mit dem Studium des "Höheren Lehramts an Gymnasien" begonnen. Dagegen spreche vor allem, daß sie in den ersten beiden Semestern ausschließlich das Fach Anglistik studiert habe. Da sie von Anfang an das künstlerische Lehramt an Gymnasien angestrebt und dieses Studium betrieben habe, gehörten auch die beiden ersten Semester, in denen sie nur das Nebenfach studiert habe, zu diesem Studium, so daß sich die Frage einer Anrechnung dieser Semester nicht stelle.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe festgestellt, daß Immatrikulation und wirklicher Verlauf des Studiums übereingestimmt hätten. Dann aber habe das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die Klägerin mit der Aufnahme des Studiums an der Musikhochschule die Fachrichtung gewechselt habe. Hierfür liege ein wichtiger Grund nicht vor.
II.
Über die Revision konnte der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Klägerin hat in dem hier streitigen Bewilligungszeitraum vom Oktober 1977 bis September 1978 mit dem Studium des künstlerischen Lehramts an Gymnasien in dem Hauptfach Schulmusik und dem wissenschaftlichen Beifach Englisch eine Ausbildung unternommen, die nach § 7 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4. BAföGÄndG) vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) zu fördern ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu Beginn ihres dritten Studiensemesters keinen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG vollzogen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ihre im Wintersemester 1976/77 begonnene Ausbildung fortgesetzt oder aber zu Beginn des hier streitigen Bewilligungszeitraums eine andere Ausbildung aufgenommen hat, für die nach § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn sie die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt hat, ist grundsätzlich darauf abzustellen, in welcher Fachrichtung sie an der Hochschule eingeschrieben gewesen ist (vgl. Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 5 C 28.79 - [Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 4 = FamRZ 1981, 919]). Hat die Einschreibung gewechselt, dann ist Anhaltspunkt für die Annahme verschiedener Fachrichtungen die unterschiedliche Zuordnung des der früheren Einschreibung und der gegenwärtigen Einschreibung entsprechenden Studiengangs in den Bestimmungen der Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1861; vgl. auch Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - [Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 3]). Da die Klägerin im Wintersemester 1976/77 und im Sommersemester 1977 an der Universität Stuttgart im Studiengang "Lehramt an Gymnasien" mit dem Hauptfach Anglistik und den Nebenfächern Germanistik und Geschichte (§ 5 Abs. 2 Nr. 19 FörderungshöchstdauerV), dagegen im Wintersemester 1977/78 an der Staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Stuttgart im Studiengang "Künstlerisches Lehramt an Gymnasien" im Hauptfach Schulmusik eingeschrieben gewesen ist und zugleich an der Universität Stuttgart Anglistik als wissenschaftliches Beifach weiterstudiert hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 23 FörderungshöchstdauerV), spricht zwar der erste Anschein dafür, daß die Klägerin mit dem Wechsel der Einschreibung auch die Fachrichtung gewechsel hat. Indessen weist der vorliegende Fall außergewöhnliche Besonderheiten auf, die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin habe im Widerspruch zu der Einschreibung an der Universität Stuttgart in den ersten beiden Studiensemestern von Anfang an eine Ausbildung durchgeführt, mit der sie die Befähigung für das künstlerische Lehramt an Gymnasien erstrebt.
Während das Studium des Lehramts an Gymnasien ausschließlich an einer Wissenschaftlichen Hochschule durchgeführt wird, ist für das Studium des künstlerischen Lehramts an Gymnasien mit einem wissenschaftlichen Unterrichtsfach im Lande Baden-Württemberg kennzeichnend, daß der Student die Ausbildung an zwei Ausbildungsstätten absolvieren muß, nämlich das künstlerische (Haupt-)Fach an einer Kunsthochschule (Musikhochschule) und das wissenschaftliche (Bei-)Fach an einer Wissenschaftlichen Hochschule. Bestehen wegen zu geringer Studienplatzkapazitäten sowohl für das künstlerische Fach an der Kunsthochschule (Musikhochschule) als auch für das wissenschaftliche Unterrichtsfach an der Universität Zulassungsbeschränkungen, kann das Studium an der Kunsthochschule (Musikhochschule) und an der Universität in demselben Semester nur bei gleichzeitiger Zulassung des Bewerbers an beiden Ausbildungsstätten begonnen werden. Wie dem von der Klägerin vorgelegten ZVS-Informationsheft zu entnehmen ist, waren zum Wintersemester 1976/77 auch die Fächer Anglistik, Germanistik und Geschichte, die für das Studium des Lehramts an Gymnasien im Lande Baden-Württemberg kombiniert werden können, in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen. Ferner oblag es der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei einem Studium des Künstlerischen Lehramts an Gymnasien den für das wissenschaftliche Beifach Anglistik erforderlichen Studienplatz an der Universität des gewünschten Studienortes in Baden-Württemberg zuzuteilen. Die Zulassung zum Studium der Schulmusik im Hauptfach richtete sich dagegen - unabhängig vom ZVS-Verfahren - nach den dafür geltenden Regelungen der Musikhochschule. Während die Klägerin, nachdem sie im Oktober 1976 die Aufnahmeprüfung an der Musikhochschule Stuttgart bestanden hatte, wegen der begrenzten Anzahl von Studienplätzen dort im Wintersemester 1976/77 nicht aufgenommen werden, vielmehr mit einem Studienplatz an der Musikhochschule - ihrem Platz auf der Warteliste entsprechend - erst zum Sommersemester 1977 oder zum Wintersemester 1977/78 rechnen konnte, erhielt sie bereits zum Wintersemester 1976/77 im ZVS-Verfahren einen Studienplatz an der Universität Stuttgart im Fach Anglistik zugeteilt. Daß die Klägerin beabsichtigt hatte, nach der Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Anglistik an der Universität Stuttgart das Studium für das künstlerische Lehramt an Gymnasien im Wintersemester 1976/77 zunächst nur im wissenschaftlichen Beifach Anglistik aufzunehmen, hatte sie durch eine entsprechende Eintragung in den Immatrikulationsunterlagen zum Ausdruck gebracht. Ob der Bedienstete der Immatrikulationsstelle befugt war, diese Eintragung in "Höheres Lehramt an Gymnasien" zu ändern, kann dahinstehen. Denn einer Aufnahme des Studiums in der Fachrichtung "Künstlerisches Lehramt an Gymnasien" zunächst ausschließlich im wissenschaftlichen Beifach standen die Regelungen in der Verordnung des Kultusministeriums über die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 9. August 1968 (GVBl. Baden-Württ. S. 367) nicht entgegen. Zwar fordert § 4 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung für die Zulassung zur Prüfung für das künstlerische Lehramt an Gymnasien ein Fachstudium von vier Studienhalbjahren an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, das gleichzeitig mit dem Studium an einer Musikhochschule betrieben wird. Gleichwohl müssen das Studium des Hauptfaches an der Musikhochschule und das Studium des Beifaches an der wissenschaftlichen Hochschule sich nicht in vollem Umfange zeitlich decken. Denn § 4 Abs. 2 der Verordnung läßt Ausnahmen von der Einhaltung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu. Sieht die Prüfungsordnung aber eine Ausnahme von der Gleichzeitigkeit des Studiums an der Musikhochschule und an der wissenschaftlichen Hochschule vor, dann muß dem Auszubildenden auch zugebilligt werden, diese Möglichkeit auszunutzen. Ein Beispiel für einen nicht gleichzeitigen Beginn des Studiums im künstlerischen Fach und im wissenschaftlichen Beifach nennt das bereits erwähnte ZVS-Informationsheft. Darin wird dem Studenten empfohlen, im Falle einer erfolglosen Bewerbung im ZVS-Verfahren für das wissenschaftliche Beifach, aber Zulassung zum Studium an der Kunsthochschule (Musikhochschule) zunächst ausschließlich das künstlerische Studium aufzunehmen. Nach der Prüfungsordnung ist aber auch der umgekehrte Fall, nämlich Zulassung im ZVS-Verfahren für das wissenschaftliche Beifach und Versagung eines Studienplatzes an der Musikhochschule, nicht ausgeschlossen. Wenn aber eine Ausnahme von der Gleichzeitigkeit des Studiums an der Musikhochschule und an der Universität auch bei einem vorgezogenen Beginn des Studiums im wissenschaftlichen Beifach zulässig ist, dann kann es nicht darauf ankommen, ob dies mit Anglistik als wissenschaftliches Beifach oder mit einer anderen Fächerkombination, die das Anglistikstudium erlaubt, geschieht. Deswegen kann offenbleiben, ob die Klägerin im Wintersemester 1976/77 an der Universität Stuttgart auch allein mit Anglistik als Nebenfach hätte eingeschrieben werden können.
Die dargelegten Besonderheiten rechtfertigen die Schlußfolgerung, daß die ersten beiden Semester als Teil des Studiums des Künstlerischen Lehramts an Gymnasien zu werten sind. Dies wird auch dadurch nahegelegt, daß nach der Bescheinigung des Prorektors der Musikhochschule Prof. Gümbel vom 5. Februar 1979 diese Semester voll auf das Schulmusikstudium der Klägerin angerechnet worden sind. Da es hier insoweit allein auf die Studienleistungen im Fach Anglistik ankommt, handelt es sich bei dem Wechsel der Einschreibung vom Hauptfach zum Nebenfach zu Beginn des Wintersemesters 1977/78 lediglich um eine Schwerpunktverlagerung und nicht um einen Fachrichtungswechsel. Ohne Bedeutung ist schließlich, daß die Klägerin das Studium der Nebenfächer Germanistik und Geschichte, in denen sie eingeschrieben war, nicht fortgeführt hat. Diese Fächer sind für das vom Studienbeginn an angestrebte Künstlerische Lehramt an Gymnasien nicht erforderlich. In ihrer späteren Aufgabe kann deshalb ebenfalls kein Fachrichtungswechsel gesehen werden (vgl. Tz. 7.3.4 Buchstabe c) BAföGVwV 1976).
Hat die Klägerin nach alldem ihre Ausbildung mit dem Ziel, die Befähigung für das künstlerische Lehramt an Gymnasien zu erwerben, im Wintersemester 1976/77 zunächst mit dem Studium allein des wissenschaftlichen Unterrichtsfaches an der Universität Stuttgart aufgenommen und sodann im Wintersemester 1977/78 mit dem Beginn des Hauptfaches Schulmusik an der Musikhochschule Stuttgart fortgeführt, dann gehört dieser Zeitraum insgesamt zu einem Ausbildungsabschnitt der Erstausbildung der Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. Für die Annahme eines Fachrichtungswechsels und die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG ist mithin kein Raum. Mangels Fachrichtungswechsels hat die Klägerin auch ihre Ausbildung zu keinem Zeitpunkt abgebrochen, so daß sie nicht verpflichtet ist, die für die Monate Oktober und November 1977 gezahlten Förderungsbeträge zu erstatten.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel