Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.1983, Az.: BVerwG 7 B 76.83
Offenbarung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Verstoß des Kraftfahrers gegen Verkehrsvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 76.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 17890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 26.02.1981 - AZ: 15 A 17/81
- OVG Berlin - 12.01.1983 - AZ: 1 B 48/81
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der Inhaber eines Fuhr- und Baggerbetriebes ist, wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 2 und 3. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.
Die Beschwerde meint, es sei rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob die Behörde bei Verkehrsverstößen, die dem Fahrerlaubnisinhaber als Kraftfahrzeughalter zur Last fielen, berechtigt sei, gemäß § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - die theoretische Prüfung zu verlangen, und ob aus der Weigerung, diese Prüfung abzulegen, die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - herzuleiten sei. Ls kann offenbleiben, ob die Klärung dieser Frage im Revisionsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten ist, weil das Berufungsgericht sein Urteil in erster Linie darauf gestützt hat, daß sich der Kläger schon auf Grund seiner wiederholten Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften als ungeeignet im Sinne von § 4 Abs. 1 StVG erwiesen hat. Jedenfalls ist die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht weiter klärungsbedürftig.
Der Senat hat entschieden (Beschluß vom 30. Juni 1965 - BVerwG 7 B 92.65 - in Verk.Mitt. 1965, 73; Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 57.75 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 49 = Verk.Bl. 1978, 20), daß die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sich nicht nur beim Lenken eines Kraftfahrzeugs, sondern auch dadurch offenbaren kann, daß der Kraftfahrer als Fahrzeughalter gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen hat, indem er - wie das der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getan hat - wiederholt die Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen zugelassen hat, die wegen erheblicher Betriebsunsicherheit eine Gefahr für die Allgemeinheit bildeten. Der Senat hat weiterhin entschieden, daß die gemäß § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVZO angeordnete theoretische Prüfung eines Kraftfahrers, der mehrfach durch erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen ist, auch dann berechtigt ist, wenn davon auszugehen ist, daß der Kraftfahrer die Verkehrsverstöße, gegen die er verstoßen hat, kannte. Auch ein solcher Kraftfahrer läßt, wie der Senat betont hat, berechtigte Zweifel daran aufkommen, ob er die wesentlichen Verkehrsregeln, die jeder Fahrerlaubnisinhaber kennen muß, insgesamt noch ausreichend beherrscht. Das trifft besonders deshalb zu, weil gemäß § 15 b Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StVZO i.V.m. § 11 Abs. 2 StVG zu den notwendigen theoretischen Kenntnissen des Kraftfahrers gehört, daß er sich über die Bedeutung der Verkehrsvorschriften sowie über die Gefahren im klaren ist, die sein verkehrswidriges Verhalten für andere auslösen kann. Zur Aufklärung dieser Zweifel ist nach dem genannten Urteil des Senats die theoretische Prüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, zumal da die Kenntnis der Gefahren des Straßenverkehrs und der zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen wesentlicher Gegenstand der Prüfung und der für diese Prüfung verwendbaren Fragebögen ist (Prüfungsrichtlinien vom 20. November 1970 in Verk.Bl. 1970, 877 f.). Der Senat hat schließlich auch ausgesprochen, daß aus der Weigerung des Fahrerlaubnisinhabers, sich der von der Behörde mit Recht angeordneten theoretischen Fahrprüfung zu unterziehen, auf seine fehlende Eignung im Sinne des § 4 Abs. 2 StVG geschlossen werden kann. Weiterer Ausführungen in einem Revisionsverfahren bedarf dies alles nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Klamroth
Willberg