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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.1983, Az.: BVerwG 3 B 52.82

Versäumung der Antragsfrist wegen Verhinderung durch Beamte der Ausgleichsbehörde an der rechtzeitigen Antragstellung; Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Materielle Präklusion

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 52.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 05.05.1982 - AZ: 4 K 81 A.400

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ohne mündliche Verhandlung am 5. Mai 1982 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

2

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann eine Revision nur zugelassen werden, wenn klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgeworfen werden, die in einem künftigen Revisionsverfahren einer der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts dienenden Beantwortung zugeführt werden können. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines Vertreibungsschadens gerichtete Klage abgewiesen, weil der seit 1945 im Gebiet der heutigen B. lebende Kläger seinen Feststellungsantrag beim Ausgleichsamt erst am 30. Dezember 1980, mithin nicht rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlußfrist des § 28 Abs. 2 FG gestellt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis dieser Frist sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig und selbst dann ausgeschlossen, wenn der Kläger die Frist des § 28 Abs. 2 FG völlig unverschuldet versäumt hätte. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er vor seiner - erst im Jahre 1978 beantragten - Anerkennung als Volksdeutscher, die mit der Ausstellung des Vertriebenenausweises am 20. Mai 1980 erfolgt sei, als bis dahin heimatloser Ausländer keine realistische Aussicht auf Feststellung des geltend gemachten Vertreibungsschadens gehabt hätte. Es sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ob dem Kläger gegebenenfalls wegen außergewöhnlicher Härten Leistungen nach § 301 b LAG gewährt werden könnten.

4

Gegenüber diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat das Beschwerdevorbringen des Klägers keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung. Er hat dazu ausgeführt, bei ihm sei insofern eine Ausnahmesituation gegeben, als er mehrfach bei der Ausgleichsbehörde vorgesprochen habe, um einen entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen; er sei von den zuständigen Beamten des Ausgleichsamtes aber immer darauf verwiesen worden, daß er als Ausländer keinen Anspruch habe und habe deshalb die rechtzeitige Antragstellung unterlassen. Selbst wenn die Behauptungen des Klägers in diesem Punkte zutreffen sollten, was hier dahingestellt bleiben kann, würde dies ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtfertigen, wonach bei Versäumung der dem materiellen Recht zuzurechnenden Ausschlußfrist des hier anzuwendenden § 28 Abs. 2 FG ausschließlich auf objektive Umstände, d.h. allein auf die Tatsache des Ablaufs der Ausschlußfrist abgestellt werden darf, und zwar gleich aus welchem Grunde auch immer eine Fristversäumnis eingetreten sein mag. Auch nach erneuter Überprüfung sieht der beschließende Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 78.81 - [ZLA 1982, 147]) abzugehen und im Falle des Klägers eine Rechtsfrage von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung zu bejahen. Es muß dem Kläger - falls sich seine Behauptungen als richtig erweisen sollten, daß die Beamten des Ausgleichsamtes ihn von einer rechtzeitigen Antragstellung schuldhaft abgehalten haben - vorbehalten bleiben, seine vermeintlichen Rechte auf dem bereits im angefochtenen Urteil am Schluß der Entscheidungsgründe angedeuteten Wege oder auf sonstige Weise zu verfolgen.

5

Da sonstige die Zulassung der Revision rechtfertigende Gründe weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Fandré
Schmidt