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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1983, Az.: BVerwG 1 B 75.83

Erfordernis der Formulierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Versagung eines langfristigen Aufenthaltes im Falle der Absicht des Ausländers zur Hochzeit mit einer deutschen Staatsangehörigen; Aufenthaltserlaubnis bei Heiratsplänen mit einer noch verheirateten deutschen Staatsangehörigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 75.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.03.1983 - AZ: 18 A 459/83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Zwar ist dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzuhalten. Seine Beschwerdeschrift ist am 26. April 1983 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Der Poststempel bestätigt den Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, daß die Beschwerdeschrift am Sonntag, dem 24. April 1983, um 12 Uhr in Paderborn als Eilbrief zur Post gegeben wurde. Danach erscheint es glaubhaft, daß sie bei normalem Postlauf fristgerecht am 25. März 1983 beim Berufungsgericht eingegangen wäre.

3

Die Beschwerde macht jedoch einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich.

4

Der Kläger mißt der Rechtssache zu Unrecht grundsätzliche Bedeutung bei. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist insoweit nur entsprochen, wenn in der Beschwerdeschrift eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerdeschrift nicht formuliert. Dem Gesamt Zusammenhang der Beschwerdebegründung mag sich jedoch entnehmen lassen, daß der Kläger im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG die Frage für klärungsbedürftig hält, ob einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis für einen langfristigen Aufenthalt versagt werden darf, wenn der Ausländer die Absicht hat, eine deutsche Staatsangehörige, die sich von ihrem Ehemann scheiden lassen will, nach der Ehescheidung zu heiraten. Diese Frage rechtfertigt indessen nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß ein Verlöbnis den besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht genießt (Urteil vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 66). Ein Ausländer kann daher nicht unter Berufung auf seine Heiratsabsicht schon den aufenthaltsrechtlichen Schutz beanspruchen, der aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG ausländischen Ehegatten Deutscher zukommt. Allerdings gewährleistet Art. 6 Abs. 1 GG das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (BVerfGE 36, 146 [161]). Dieses Recht wird aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch "vereitelt", daß dem Ausländer, der für einen Ungewissen zukünftigen Zeitpunkt die Eheschließung mit einer Deutschen plant, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis versagt wird. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 27. Januar 1982 hervorgehoben, daß Besuchsaufenthalte des Klägers im Bundesgebiet möglich seien und daß zudem seine Bekannte ihn in seinem Heimatland besuchen könne. Die Eheschließungsfreiheit ist unter diesen Umständen offensichtlich nicht beeinträchtigt.

5

Die sonstigen materiellrechtlichen Ausführungen der Beschwerdeschrift, mit denen der Kläger die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheids darzulegen sucht, zeigen ebenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.

6

Auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geht fehl. Das Berufungsgericht hat von der Vorschrift des Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht. Nach Art. 2 § 2 des Entlastungsgesetzes war auch die Verweisung im verwaltungsgerichtlichen Urteil auf die Gründe des Widerspruchsbescheids zulässig.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach