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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1983, Az.: BVerwG 1 C 140.80

Gewerbebetrieb; Feiertagsarbeit; Besonderes Verhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 140.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 14.11.1978 - AZ: 3 K 4515/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1980 - AZ: 4 A 650/79

Fundstelle

  • NJW 1984, 1318-1319 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gewerberecht

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des Begriffs der besonderen Verhältnisse im Sinne des § 105b II 2 GewO.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
...
am 29. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin leitet Börsenaufträge von Anlegern für US-amerikanische Wertpapier- und Terminbörsen an das von ihr repräsentierte amerikanische Effekteninstitut weiter, das diese Aufträge annimmt und ausführt und das sich neben anderen Repräsentanzen der Klägerin bedient, um eine Verbindung zu den deutschen Kunden herzustellen und aufrecht zu erhalten. Am 24. Januar 1978 beantragte die Klägerin, die Beschäftigung von Arbeitnehmern gemäß § 105 b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) - GewO - auch an denjenigen deutschen Feiertagen des Jahres 1978 zuzulassen, die nicht auch in den Vereinigten Staaten von Amerika Feiertage sind. Sie trug vor, daß die Unvorhersehbarkeit wirtschaftlicher Ereignisse und die hierdurch veränderten Notierungen an der Börse "besondere Verhältnisse" im Sinne von § 105 b Abs. 2 GewO darstellten, die einen erweiterten Geschäftsbetrieb erforderlich machten. Da die New Yorker Börse erst um 16.00 Uhr Ortszeit, d.h. 22.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit schließe, sei auch der Geschäftsbetrieb der Repräsentanzen bis 22.00 Uhr MEZ erforderlich. Nachdem das beklagte Staatliche Gewerbeaufsichtsamt durch Bescheid vom 9. Februar 1978 eine Ausnahmebewilligung für den 27. März 1978 erteilt hatte, lehnte es den Antrag im übrigen durch Bescheid vom 6. April 1978 mit der Begründung ab, daß ein besonderer Anlaß für den erweiterten Geschäftsbetrieb nicht bestehe. Eine Regelung, der zufolge der Geschäftsbetrieb an allen deutschen Feiertagen, die nicht auch amerikanische Feiertage seien, zugelassen werde, verlöre ihren Ausnahmecharakter und führe zu einer Aushöhlung des Feiertagsrechts. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin inbesondere auf die unterschiedliche Handhabung dieser Frage in den Bundesländern hinwies und aufgrund dessen der Beklagte abermals Ausnahmebewilligungen für einige Feiertage erteilte, wies der Regierungspräsident Düsseldorf durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 1978 zurück. Er führte aus, daß eine Beschäftigung an Feiertagen gemäß § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO nicht über 18.00 Uhr hinaus zugelassen werden könne; im übrigen sei es der Klägerin zuzumuten, ihre Geschäfte nach den im Bundesgebiet geltenden Gesetzen zu organisieren.

2

Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg gehabt hatte, legte sie Berufung ein mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 6. April 1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1978 rechtswidrig gewesen sei, hilfsweise, festzustellen, daß diese Bescheide insoweit rechtswidrig gewesen seien, als die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 105 b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an 22. November 1978 und am 26. Dezember 1978, jeweils in der Zeit von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr abgelehnt worden sei. Mit ihrem Hilfsantrag hat sich die Klägerin beim Berufungsgericht durchgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte unter Verkennung des Begriffs der besonderen Verhältnisse im Sinne von § 105 Abs. 2 Satz 2 GewO von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung des § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO gerügt. Nach seiner Meinung gehört der Betrieb der Klägerin zu der Gruppe bestimmter Gewerbe, für die der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Verordnungswege gemäß § 105 d GewO wegen bundeseinheitlich wirkender Verhältnisse Ausnahmen von § 105 b GewO zulassen könne, für die aber die Einzelfallregelung des § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO nicht zur Verfügung stehe.

4

Der Beklagte beantragt,

das Berufungsurteil teilweise zu ändern und die Berufung zurückzuweisen.

5

Die Klägerin hat sich zur Sache im Revisionsverfahren nicht geäußert.

6

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

7

Die Revision ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

8

Gemäß § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO kann die zuständige Behörde für bis zu zehn Sonn- und Feiertage im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle oder für einzelne Geschäftszweige oder für einzelne Betriebe dieser Geschäftszweige eine Beschäftigung bis zu acht Stunden, jedoch nichtüber 6.00 Uhr abends hinaus, zulassen und die Beschäftigungsstunden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit festsetzen.

9

Nach Meinung des Berufungsgerichts durfte der Beklagte den auf die vorgenannte Vorschrift gestützten Antrag der Klägerin nicht mit der Begründung ablehnen, an den im Antrag genannten Feiertagen lägen für die Klägerin keine besonderen Verhältnisse vor, die einen feiertäglichen Geschäftsverkehr erforderlich machten. Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht. Sie ist von der Revision mit Argumenten angegriffen worden, die den Senat nicht zu überzeugen vermochten.

10

Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und vor allem aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Streitakte, auf den das Berufungsgericht verweist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Klägerin einen Geschäftsverkehr unterhält, der sich mit der Ruhezeitregelung für solche deutschen Feiertage nicht verträgt, an denen in den USA die Börsen geöffnet sind. Da das Börsengeschehen sich ständig verändert und gegebenenfalls schnelle Reaktionen notwendig macht, muß die Klägerin einen zügigen Informationsfluß zwischen den deutschen Anlegern und dem Effekteninstitut auch an den vorgenannten Feiertagen sicherstellen, wobei die dadurch bedingte Feiertagsunverträglichkeit noch durch den Umstand gesteigert wird, daß die Klägerin geschäftstypischerweise in ein kompliziertes und komplexes Nachrichtenverbundsystem eingebunden ist. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen besonderer Verhältnisse im Sinne des § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO bejaht.

11

Die gemäß § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO berücksichtigungsfähigen Besonderheiten müssen durch Umstände verursacht sein, die von außen auf das betreffende Unternehmen einwirken, sie dürfen also weder von diesem Unternehmen geschaffen sein (z.B. Arbeitsorganisation) noch in unternehmensbezogenen Sondersituationen (z.B. Umsatzschwäche) bestehen (vgl. Stahlhacke, GewO § 105 b, Anm. III 3; Neumann, in: Landmann/Rohmer, GewO § 105 b, Rdnr. 74). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Das Bedürfnis der Klägerin, während der betreffenden Feiertage den Geschäftsverkehr aufrechtzuerhalten, resultiert aus internationalen Abhängigkeiten, auf die die Klägerin keinen Einfluß nehmen kann. Zwar steht dieses Bedürfnis mit der Eigenart des Betriebes der Klägerin in Zusammenhang, jedoch ist dies eine Erscheinung, die für die besonderen Fälle des § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO geradezu typisch ist. Stets wird mit dem von außen kommenden Umstand ein betriebliches Phänomen korrespondieren, das dem vorerwähnten Umstand erst den Charakter der Besonderheit verleiht. Verfehlt ist deshalb der Versuch der Revision, eine "Gruppe der durch besondere außerbetriebliche Verhältnisse betroffenen Betriebe" einerseits und eine Gruppe "der Gewerbe mit im Hinblick auf das Beschäftigungsverbot eigenbetrieblichem Risiko" andererseits gegeneinander abzugrenzen und die zuletzt erwähnten Gewerbe vom Anwendungsbereich des § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO auszunehmen. Dies wird auch dadurch deutlich, daß die Revision ihren diesbezüglichen Gedankengang mit der Gegenüberstellung von "Risikobelastung durch außerhalb des Betriebes liegende Umstände" einerseits und "Belastungen durch selbst gesetzte Betätigungs- oder Organisationsart" andererseits abschließt, ohne daß diese an sich durchaus zutreffende Unterscheidung mit der vorhergehenden Argumentation irgendetwas zu tun hat. Im Sinne dieser Unterscheidung rechnet die Belastung, die für das klägerische Begehren Veranlassung gegeben hat, zu denjenigen, die "durch außerhalb des Betriebes liegende Umstände" begründet sind, und unter der Voraussetzung einer solchen Einordnung muß deshalb auch auf der Grundlage der Revision die von der Klägerin dargelegte Besonderheit dem § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO zugeordnet werden. Gewiß erklären sich die Schwierigkeiten der Klägerin mit dem in Rede stehenden Beschäftigungsverbot aus der von ihr betriebenen Gewerbeart, aber ein solcher Zusammenhang zwischen Feiertagsunverträglichkeit und Gewerbeart besteht immer, er ist deshalb für sich genommen als Anknüpfungspunkt für eine Regelungsdifferenzierung ungeeignet.

12

Für nicht überzeugend hält der Senat auch den mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts übereinstimmenden Einwand der Revision, die Existenz des § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO einerseits und des § 105 d GewO andererseits belege die - vom Gleichheitssatz auch gebotene - gesetzgeberische Entscheidung, nur die in ihrer Bedeutung regional begrenzten besonderen Verhältnisse der behördlichen Verwaltungszuständigkeit zu überantworten, imübrigen aber der Erforderlichkeit des Geschäftsverkehrs an Sonn- und Feiertagen durch bundesweite Verordnungen Rechnung tragen zu lassen, was dazu führe, daß die hier strittigen besonderen Verhältnisse dem§ 105 d GewO zuzuordnen seien. Es ist schon höchst zweifelhaft, ob § 105 d GewO den Verordnungsgeber überhaupt zu einer Regelung ermächtigt, die dem Anliegen der Klägerin Genüge tut. Die vorgenannte Vorschrift gestattet Ausnahmen nur für "bestimmte Gewerbe". Die Ausnahme muß also stets alle Betriebe der betreffenden Gewerbeart erfassen. Das setzt voraus, daß auch alle Betriebe der betreffenden Gewerbeart auf eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot angewiesen sind. Die Ausnahmeregelung, um die es in diesem Verfahren geht, wird aber nur von solchen Betrieben benötigt, die Aufträge für US-amerikanische Börsen weiterleiten, nicht also von allen mit der Klägerin vergleichbaren Firmen, die in diesem Verfahren als Broker-Firmen bezeichnet werden. Es bedarf aber letztlich keiner verbindlichen Antwort auf die Frage, ob§ 105 d GewO eine Verordnungsregelung zuläßt, die gegebenenfalls der Klägerin in dem von ihr gewünschten Sinne hilft. Dem Berufungsgericht ist nämlich in der Auffassung zu folgen, daß die Möglichkeit, im Verordnungswege gemäß § 105 d GewO Ausnahmen vom Verbot der Feiertagsarbeit zuzulassen, die Anwendung von § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO im Einzelfalle nicht ausschließt. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Revision, den vorerwähnten Bestimmungen seien gegeneinander abgegrenzte Tatbestände zur Regelung überwiesen. Hat der Verordnungsgeber die ihr: übertragene Ermächtigung genutzt, so hat erst diese Entscheidung nach dem Grundsatz des Gesetzesvorranges Folgen für die Möglichkeit der Verwaltung, wegen besonderer Verhältnisse Einzelfallregelungen zu treffen. Solange und soweit eine entsprechende Verordnung nicht ergangen ist, steht es im Ermessen der Verwaltung, wegen besonderer Verhältnisse vom Beschäftigungsverbot zu befreien, wie dies auch in zahlreichen anderen Gesetzen der Beziehung zwischen der Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsakten und der Verordnungsermächtigung entspricht. Daß die besonderen Verhältnisse im Sinne des § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO nur von regionaler Bedeutung sein dürfen, ist - wie im Berufungsurteil überzeugend dargelegt ist - weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der vorgenannten Vorschrift zu entnehmen. Die diesbezügliche Auffassung kann entgegen der Andeutung der Revision auch nicht auf Art. 3 GG gestützt werden; denn aus dem Gleichbehandlungsgebot kann nicht gefolgert werden, Zuständigkeiten müßten unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung immer auf einer so hohen Ebene angesiedelt werden, daß widersprüchliche Entscheidungen möglichst ausgeschlossen sind. Die Ansicht der Revision führt im vorliegenden Falle zu der vom Berufungsgericht erwähnten und vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollten Lücke im Rechtsschutz, weil der Verordnungsgeber für die besonderen Verhältnisse von überregionaler Bedeutung eine Regelung gegebenenfalls nicht treffen kann, jedenfalls aber nicht zu treffen braucht, so daß bei Zugrundelegung der Auffassung der Revision in offensichtlichem Widerspruch zum Willen des Gesetzes der Gewerbetreibende benachteiligt wäre, der wegen der ihn belastenden besonderen Verhältnisse mit bundesweiter Ausstrahlung keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwaltungsentscheidung nach § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO geltend machen kann, sondern auf die von ihn: nicht zu beeinflussende rechtsetzende Entscheidung des Verordnungsgebers angewiesen ist.

13

Das streitige Begehren der Klägerin ist allerdings nicht geeignet, den Geschäftsverkehr der Klägerin mit den USA-Gegebenheiten so nahtlos in Übereinstimmung zu bringen, wie dies aus ihrer Sicht wünschenswert sein müßte. Der entscheidende Börsenplatz für die Klägerin ist New York. Die New Yorker Börse ist nach der dortigen Ortszeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet, was dem deutschen Zeitraum von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr entspricht. Bei einer gemäß § 105 b Abs. 2 Satz 2 GewO zulässigen Beschäftigungserlaubnis bis 18.00 Uhr verbleiben demnach einige Stunden, in denen auf Kursschwankungen nicht in der von der Klägerin für angebracht gehaltenen Weise reagiert werden kann. Daraus kann indes entgegen der Hinweise der Revision keine für die Klägerin nachteilige Schlußfolgerung gezogen werden, denn die Tatsache, daß mit der gesetzlichen Regelung den besonderen Verhältnissen nicht in vollem Umfange Rechnung getragen werden kann, gibt keinen Grund, überhaupt von der Anwendung der immerhin teilweise hilfreichen Regelung abzusehen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach