Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1983, Az.: BVerwG 9 CB 82.82
Vermutung für Unterrichtung der Richter in der Beratung; Vorschriftswidrige Besetzung eines Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 82.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 15908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 07.10.1981 - AZ: 442-IX/79
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verfahrensrecht
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
...
vertreten durch den ...
dieser vertreten durch den ...
Amtlicher Leitsatz
Zu den Rechtsfolgen unterbliebenen Sachvortrags in der mündlichen Verhandlung (im Anschluß an den Beschluß BVerwG 9 B 2337.80 vom heutigen Tage).
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Oktober 1981 sowie die Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihm zugrundeliegenden Tatsachen angegeben werden und dargelegt wird, ob und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann. Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Allerdings liegt in dem in der Beschwerdeschrift angeführten Umstand, daß in dem von keinem der Verfahrensbeteiligten wahrgenommenen Termin zur mündlichen Verhandlung der Aktenvortrag unterblieben ist, ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten in einem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin ist in § 103 Abs. 2 VwGO nicht lediglich zur Information der Verfahrensbeteiligten, sondern auch zur Unterrichtung der Mitglieder des Gerichts, insbesondere der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter, vorgeschrieben, damit diese sich ihre Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden können (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierbei handelt es sich zwar um eine Vorschrift, deren Verletzung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO nicht gerügt werden kann, wenn die Beteiligten auf ihre Befolgung verzichtet haben (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1968 - BVerwG 4 B 179.68 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 1; BSG, Beschluß vom 29. Juli 1965 - 4 RJ 197/65 - SozR (alte Folge), SGG § 112 Nr. 6). Indessen liegt in dem Umstand allein, daß ein Verfahrensbeteiligter im Verhandlungstermin nicht erscheint, bereits deshalb kein Verzicht auf den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten, weil das Ausbleiben ganz verschiedene Ursachen oder Motive haben kann. Wer - wie hier - trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nichterscheint, begibt sich zwar insoweit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, gewährt dem Gericht aber keine freie Hand, von den für die mündliche Verhandlung zwingend vorgeschriebenen Förmlichkeiten abzuweichen. Der wesentliche Akteninhalt muß daher auch dann vorgetragen werden, wenn in dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung keiner der Verfahrensbeteiligten oder lediglich einer von ihnen erscheint, der für seine Person auf den Sachvortrag verzichtet (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 1968 - 11 RA 140/67 - SozR (alte Folge), SGG § 112 Nr. 8 = NJW 1968 S. 1742).
Indessen wird in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung auf dem vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 103 Abs. 2 VwGO stellt nämlich - wie aus § 138 VwGO erhellt - keinen absoluten Verfahrensmangel dar (BSG, a.a.O., NJW 1968 S. 1742). Er ist vielmehr nur erheblich, wenn er zu einer fehlenden oder mangelhaften Unterrichtung der mitwirkenden Richter und damit zu einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage geführt hat. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die zur Entscheidung berufenen Richter auch ohne den Vortrag des wesentlichen Akteninhalts in der mündlichen Verhandlung ihre Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden konnten, weil sie anderweit, insbesondere während der Beratung, über alle entscheidungserheblichen Umstände informiert worden sind. Das ist regelmäßig anzunehmen. In gleicher Weise wie davon auszugehen ist, daß ein Gericht das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zur Kenntnis nimmt (vgl. BVerfGE 27, 248 [251]), spricht aufgrund der Bindung des Richters an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, daß in ähnlicher Weise wie im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) allen Richtern im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird, wenn zuvor wegen Nichterscheinens von Verfahrensbeteiligten aus Gründen der Zweckmäßigkeit - allerdings in verfahrensfehlerhafter Weise - von einem Vortrag des wesentlichen Inhalts derAkten abgesehen wurde.
Angesichts dessen reicht zur Darlegung der Ursächlichkeit eines Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 VwGO die Behauptung allein nicht aus, wegen des unterbliebenen Sachvortrags hätten die an der Entscheidung beteiligten Richter keine hinreichende Entscheidungsgrundlage gehabt. Vielmehr müssen in der Beschwerdeschrift besondere sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergebende, zu Zweifeln Anlaß bietende Umstände dargelegt werden, aus denen der Schluß gezogen werden kann, daß auch außerhalb der mündlichen Verhandlung keine vollständige Unterrichtung aller Richter über den Sach- und Streitstand stattgefunden hat. Daran fehlt es hier.
Mit dem weiteren Vortrag der Beschwerde, die Vorinstanz habe die Klage zu Unrecht als offensichtlich unbegründet angesehen, kann ein Verfahrensmangel nicht geltend gemacht werden. Ein diesbezüglicher Fehler bei der Anwendung des inzwischen aufgehobenen § 34 Abs. 1 AuslG wäre den sachlichen Mängeln der Entscheidung zuzuordnen und könnte mit der Beschwerde nur unter den Gesichtspunkten von § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO angegriffen werden.
II.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO), da die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Tatsachen den gerügten Mangel unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts (§ 133 Nr. 1 VwGO) nicht ergeben.
Die allgemeine Behauptung, bestimmte - auch namentlich genannte Richter hätten am Verfahren nicht mitwirken dürfen, genügt der Bezeichnungspflicht des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht;denn mit ihr wird im wesentlichen nur die allgemeine Behauptung, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, wiederholt. Um der Bezeichnungspflicht zu genügen, sind in der Revisionsbegründung konkrete Anhaltspunkte für die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts darzulegen. Bei der Frage, welche Tatsachen dazu vorgetragen werden müssen, ist zwar zu bedenken, daß es sich bei Besetzungsfragen in der Regel um gerichtsinterne Vorgänge handelt, die den Beteiligten nicht ohne weiteres bekannt sind. Gleichwohl darf der Verfahrensmangel nicht "auf Verdacht" behauptet werden. Vielmehr muß, wenn die Grundlagen für die Besetzung des Gerichts nicht bekannt sind, aber ein Verfahrensmangel vermutet wird, Aufklärung angestrebt werden. Die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts kann erst dann angenommen werden, wenn die Ermittlungen unbefriedigend verlaufen sind, d.h. wenn die Aufklärung ganz oder teilweise verweigert wurde oder die erhaltene Auskunft unzutreffend erscheint oder wenn der angegebene Grund das gerichtliche Verfahren nicht rechtfertigt. Grundsätzlich ist nämlich von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens in der Vorinstanz auszugehen (vgl. u.a. Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - DVBl. 1981, 493). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender