Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1983, Az.: BVerwG 6 C 202/81
Kriegsdienstverweigerungssachen; Verletzung der Aufklärungspflicht; Mündliche Verhandlung; Wehrpflichtiger
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 202/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel 22.10.1981 - VI/1E 2729/81
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 34 Abs. 2 WehrPflG
Fundstelle
- Buchholz 448.0 § 25 WehrPflG Nr 140
Amtlicher Leitsatz
Hält das Gericht in Kriegsdienstverweigerungssachen den Inhalt eines vom Bevollmächtigten des Wehrpflichtigen in der mündlichen Verhandlung überreichten und als "wichtig" bezeichneten Schreibens für möglicherweise entscheidungserheblich, so verletzt es seine Aufklärungspflicht, wenn es den Wehrpflichtigen nicht dazu befragt und zwar selbst dann, wenn der Wehrpflichtige und sein Bevollmächtigter nicht von sich aus dazu Stellung genommen haben.