Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1983, Az.: BVerwG 8 C 52.81
Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen Ertragsminderung; Bewertung einer Konkurseröffnung als unwiderlegbare Vermutung für die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Gemeinschuldners; Voraussetzung für das Entstehen eines Erlassanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 52.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 22.03.1978 - AZ: VRS II 232/77
- VGH Baden-Württemberg - 28.04.1980 - AZ: II 2122/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1983, 912 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 311 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Erlaßanspruch wegen wesentlicher Ertragsminderung nach § 33 GrStG kann nur einem Grundsteuerpflichtigen entstehen, dessen wirtschafliche Existenz im Erlaßzeitraum noch nicht vernichtet ist.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 1980 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. März 1978 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu einem Teilerlaß der Grundsteuer für das Jahr 1976 zu verpflichten. Er ist Konkursverwalter der L. deren Betriebsgrundstück sich in L., M.straße ... befindet. Der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 15. Januar 1976 eröffnet, das Betriebsgrundstück im Rahmen der Konkursabwicklung noch bis zum 30. Juni 1976 in der Weise genutzt, daß Maschinen, die sich bei der Konkurseröffnung in Produktion befanden, fertiggestellt und ausgeliefert wurden. Nach dem 30. Juni 1976 beschränkte sich die Tätigkeit im wesentlichen auf die Montage von Maschinen bei Kunden. Der gesamte Maschinenpark wurde Ende September 1976 versteigert.
Den Antrag des Klägers, die Grundsteuer für das Jahr 1976 teilweise zu erlassen, lehnte die Beklagte ab. Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. März 1978 die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erlaß vom 80 vom Hundert der Grundsteuer für das Jahr 1976 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Konkurs des Betriebs bewirke für sich allein noch nicht, daß die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs nicht unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG sei. Da insbesondere noch nicht geklärt sei, ob die Gemeinschuldnerin die Minderausnutzung des Betriebsgrundstücks nicht zu vertreten habe, habe der Kläger nur Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung.
Durch Urteil vom 28. April 1980 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Da der Kläger keine Anschlußberufung eingelegt habe, könne nicht darüber entschieden werden, ob der Kläger gemäß seinem vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag darüber hinaus Anspruch auf Erlaß der Grundsteuer in Höhe von 80 vom Hundert habe.
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht entschieden, daß der beantragte Erlaß der Grundsteuer hier nicht deshalb abzulehnen sei, weil die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs nicht unbillig sei. Ein Erlaß der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG komme auch in Betracht, wenn der Betrieb - wie hier - vernichtet sei und deshalb der Erlaß nichts mehr zur Sanierung des Betriebs beitragen könne. Im Unterschied zum Erlaß nach § 131 RAO bzw. § 227 AO sei der Erlaß nach § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG keine Überbrückungsmaßnahme mit dem Ziel, die Verhältnisse des Betriebs in absehbarer Zeit zu normalisieren.
Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Teilerlaß seien gegeben. Daß eine Minderausnutzung vorliege, werde von der Beklagten nicht bestritten. Die Höhe der Minderausnutzung ergebe sich aus den in den Jahren 1973 bis 1976 erzielten Umsätzen unter Berücksichtigung der jeweiligen Inflationsrate. Diese Ertragsminderung hätten weder der Kläger noch die Gemeinschuldnerin zu vertreten. Da mangels einer Anschlußberufung des Klägers über den vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verpflichtungsantrag nicht entschieden werden könne, könnten die Einzelheiten der Berechnung der Neubescheidung überlassen bleiben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung des § 33 GrStG rügt und begehrt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision der Beklagten hat mit dem Ergebnis der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und Abweisung der Klage Erfolg. Sowohl das Berufungsurteil als auch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhen in der Annahme, dem Entstehen eines Anspruchs auf einen teilweisen Erlaß der Grundsteuer für das Jahr 1976 wegen einer wesentlichen Ertragsminderung nach § 33 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) - GrStG - stehe nicht entgegen, daß bereits am 15. Januar 1976 der Konkurs über das Vermögen der Grundsteuerschuldnerin, der L. eröffnet worden ist, auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nämlich einer Verletzung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG.
Das Berufungsgericht hat (ebenso wie das Verwaltungsgericht) die Auffassung vertreten, ein Erlaßanspruch bei eigengewerblich genutzten Grundstücken im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG könne auch entstehen, wenn der Betrieb in dem nach § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG maßgeblichen Zeitraum (Erlaßzeitraum) bereits "vernichtet" sei und der Erlaß nichts mehr zur Sanierung des Betriebs beitragen könne. Dabei hat es verkannt, daß - erstens - sich die Frage, ob ein Grundsteuererlaß auch dann entstehen kann, wenn die wirtschaftliche Existenz des Grundsteuerpflichtigen schon im Erlaßzeitraum vernichtet ist, nicht nur und nicht erst im Zusammenhang mit § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG, sondern gleichsam im Vorfeld dieser Vorschrift, nämlich im Zusammenhang mit der allgemeineren Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG stellt, und daß - zweitens - diese Frage mit der Folge zu verneinen ist, daß im vorliegenden Fall ein Erlaßanspruch nicht entstehen konnte und deshalb die Klage abzuweisen ist. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG setzt seinem Wesen nach als Anforderung für das Entstehen eines Erlaßanspruchs wegen einer wesentlichen Ertragsminderung voraus, daß die wirtschaftliche Existenz des Grundsteuerschuldners im Erlaßzeitraum noch nicht vernichtet ist, damit der Grundsteuererlaß wirtschaftlich ihm zugute kommen kann. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG enthält - mit anderen Worten - ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Inhalts, daß zum Kreis der erlaßberechtigten Grundsteuerpflichtigen nur diejenigen gehören, deren wirtschaftliche Existenz im Erlaßzeitraum noch nicht vernichtet ist. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Grundsteuer ist von der gesetzlichen Konzeption her eine ertragsunabhängige Objektsteuer, d.h. auf die Einziehung der Grundsteuern hat es grundsätzlich keinen Einfluß, ob das Steuerobjekt einen Ertrag abwirft oder nicht. Diesen Grundsatz der Ertragsunabhängigkeit hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 33 GrStG bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken durchbrochen. Er hat damit seiner Auffassung Ausdruck verliehen, in bestimmten Ausnahmefällen sei eine wesentliche Ertragsminderung als wirtschaftlich derart belastend anzusehen, daß die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer für den Abgabepflichtigen nicht mehr zumutbar ist. Deshalb hat er angeordnet, daß dem Abgabepflichtigen, der schon durch eine von ihm nicht zu vertretende wesentliche Ertragsminderung eine Einbuße erlitten hat, bei Vorliegen der ausdrücklich im Gesetz genannten Voraussetzungen durch eine Verkürzung der Grundsteuer eine wirtschaftliche Entlastung gewährt werden soll. Die Erlaßvorschrift des § 33 GrStG ist mithin ausgerichtet allein auf den Grundsteuerschuldner und seine wirtschaftlichen Verhältnisse, dieser soll im Interesse seiner wirtschaftlichen Existenz in den Genuß des Erlasses kommen.
Der damit gekennzeichneten gesetzlichen Zweckbestimmung kann nicht mehr genügt werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Grundsteuer Schuldners vernichtet ist, ein Erlaß wirtschaftlich also nicht ihm, sondern in erster Linie seinen Gläubigern zugute kommen würde. Dabei ist - wie sich aus § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG ergibt - abzustellen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Erlaßzeitraum. Ist die wirtschaftliche Existenz des Grundsteuerschuldners schon im Erlaßzeitraum vernichtet, so scheidet er aus dem Kreis der Erlaßberechtigten aus.
So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist am 15. Januar 1976, d.h. im Erlaßzeitraum, über das Vermögen der Grundsteuerpflichtigen der Konkurs eröffnet worden. Eine Konkurseröffnung begründet die unwiderlegbare Vermutung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Gemeinschuldners. Denn Zweck des Konkurses ist die Befriedigung der Konkursgläubiger, ihm dient die Verwertung des gesamten, dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörenden und einer Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögens. Dieser Aufgabenstellung entsprechend steht der Befriedigungs- und der Liquidationszweck derart im Vordergrund, daß die Annahme gerechtfertigt ist, typischerweise werde durch die Eröffnung des Konkurses die wirtschaftliche Existenz des Gemeinschuldners vernichtet. Auf diesen typischen Sachverhalt ist im Interesse der Praktikabilität der Grundsteuererlaßregelung des § 33 GrStG abzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 48.042 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus