Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1983, Az.: BVerwG 1 DB 8.83
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 8.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.12.1982 - AZ: VII BK 23/82
Verfahrensgegenstand
Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 15. April 1983
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 2. Dezember 1982 wird auf Kosten des Bundes zurückgewiesen, der auch die im Antrags- und Beschwerdeverfahren dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen trägt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, hat den Antragsteller durch Urteil vom 26. Februar 1980 wegen eines Dienstvergehens aus den Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beamten am 22. Juni 1981 ebenso zurückgewiesen wie den auf § 80 Abs. 4 BDO gestützten Antrag des Bundesdisziplinaranwalts, die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zum Nachteil des Beamten zu ändern. Dabei ist der beschließende Senat davon ausgegangen, daß der Beamte einer Unterstützung nicht unwürdig und trotz eines Einkommens seiner Ehefrau von monatlich etwa 1.600 DM bei Berücksichtigung der Belastungen für den Bau eines Eigenheims im Umfange von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bedürftig sei.
2.
Mit Eingabe vom 7. September 1982 begehrt der frühere Beamte die sofortige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages. Er macht geltend, sich durch Meldungen beim Arbeitsamt im Juli 1981 und September 1982 und durch Rückfragen im Bekanntenkreise vergeblich um eine anderweitige Einkommensquelle bemüht zu haben und weist zusätzlich darauf hin, daß er seit dem Auslaufen des ihm zunächst bewilligt gewesenen Unterhaltsbeitrages von den Einkünften seiner Ehefrau und Zuwendungen seines Ende April 1982 verstorbenen Vaters gelebt habe.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem früheren Beamten durch Beschluß vom 2. Dezember 1982 mit Wirkung vom 1. November 1982 einen Unterhaltsbeitrag von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt, weil der frühere Beamte auch bei Berücksichtigung der Einkünfte seiner Ehefrau einer Unterstützung in diesem Umfange bedürftig sei.
4.
Gegen diesen am 15. Dezember 1982 zugestellten Beschluß richtet sich die am 23. Dezember 1982 eingegangene Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, zu deren Begründung die fehlende Bedürftigkeit des früheren Beamten im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau und der Umstand geltend gemacht werden, daß der frühere Beamte eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe.
Dieser tritt der Beschwerdebegründung mit dem Hinweis darauf entgegen, daß er angesichts der gegenwärtigen Arbeitsplatzsituation trotz verschiedener Rücksprachen keine angemessene Arbeit, auch nicht die eines Hilfsarbeiters, habe finden können. Das Einkommen seiner Ehefrau, meint er, reiche nicht aus, um den Unterhaltsbedarf der Eheleute zu befriedigen.
5.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 110 Abs. 6, 79 BDO zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.
Zweck eines auf der Grundlage der §§ 77 und 110 BDO zu gewährenden. Unterhaltsbeitrages ist es allein, einem zur disziplinaren Höchstmaßnahme verurteilten Beamten oder Ruhestandsbeamten den durch Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der gesetz lichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge zu erleichtern und ihn sowie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraums nicht in Not geraten zu lassen (BDHE 3, 194 [197]; Clausen/Janzen, BDO, 4. Auflage, § 77 RZ 2; Behnke, BDO, 2. Auflage, § 77 RZ 5). Eine Notsituation würde jedoch für den früheren Beamten eintreten, wenn ihm der vom Bundesdisziplinargericht zuerkannte Unterhaltsbeitrag vorenthalten würde.
Der frühere Beamte ist gegenwärtig ohne eigene Einkünfte. Seine Ehefrau verdient zwar monatlich etwa 1.400 DM netto. Diesem Einkommen, das wegen der gegenseitigen wirtschaftlichen Verantwortlichkeit von Eheleuten auch bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des früheren Beamten zugrunde zu legen ist, stehen jedoch, wie der frühere Beamte im Laufe des Verfahrens hinreichend glaubhaft gemacht hat, auch unter Berücksichtigung eines Wohngeldes von etwa 320 DM für die ihm und seiner Ehefrau gehörende Eigentumswohnung monatliche Belastungen für Zinsen, Tilgung und Heizung von wenigstens 580 DM gegenüber, was den unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unangemessenen Aufwendungen für eine zur Unterbringung des Antragstellers uns seiner Familie ausreichende Mietwohnung entsprechen würde. Dieser hat zusätzlich, wie er glaubhaft vorgetragen hat, monatlich etwa 438 DM Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Von dem Einkommen der Ehefrau verbleiben danach zur Befriedigung der weiteren notwendigen Lebensbedürfnisse beider Eheleute höchstens etwa 380 DM monatlich. Dieser Betrag reicht nicht aus, um die Eheleute vor unmittelbarer Not zu bewahren. Der Senat hält daher in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts, das sind etwa 700 DM brutto monatlich, für notwendig, um unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte der Eheleute und ihrer monatlichen Belastungen insbesondere für Miete und Krankenversicherung die Befriedigung ihrer notwendigen Lebensbedürfnisse und insbesondere auch die Suche nach einer den Unterhalt sichernden Erwerbsquelle zu ermöglichen.
Der Senat läßt bei dieser Berechnung die Lebensbedürfnisse und die Einkünfte der schwerbehinderten Tochter des früheren Beamten außer Betracht. Ihre Lebensbedürfnisse sind nach Auffassung des Senats durch das ihr vom Arbeitsamt ... bewilligte Übergangsgeld von 800 DM ausreichend gedeckt.
Der Entscheidung des Senats läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß der Beamte sich jedenfalls bis zur neuerlichen Meldung beim Arbeitsamt im Herbst 1982 nicht ausreichend um die Erschließung einer anderweitigen Erwerbsquelle bemüht habe. Zwar trifft die von seinem Verteidiger im Laufe des Verfahrens vorgetragene Rechtsauffassung nicht zu, der aus dem Dienst entfernte Beamte brauche nicht jede Hilfsarbeitertätigkeit aufzunehmen. Dieser Meinung steht die oben schon hervorgehobene Natur des Unterhaltsbeitrages entgegen, der den Beamten und seine wirtschaftlich von ihm abhängigen Familienangehörigen lediglich vor unmittelbarer Not schützen, mithin lediglich deren notwendigen Unterhalt, nicht aber einen gemessen an den früheren Lebensverhältnissen etwa angemessenen Unterhalt sichern soll. Abgesehen davon aber, daß es sich hierbei offenbar lediglich um eine theoretische rechtliche Erwägung des Verteidigers und nicht um die Wiedergabe der Praxis des früheren Beamten bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz handelt, hält der Senat dem früheren Beamten zugute, daß er jedenfalls bis zum Tode seines Vaters zusätzliche Einkünfte durch diesen gehabt und sich deshalb zu intensiveren Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz, auch mit Rücksicht auf das Einkommen seiner Ehefrau, nicht veranlaßt gesehen haben mag. Zudem macht er einen Anspruch auf die Zubilligung eines weiteren. Unterhaltsbeitrages nicht für diesen Zeitraum geltend, sondern lediglich für die Zeit ab Oktober 1982, nachdem er mit neuerlicher Meldung beim Arbeitsamt seine Bemühungen um die Erschließung einer zusätzlichen und neuen Einommensquelle wieder intensiviert hatte. Der Senat pflichtet jedenfalls dem Bundesdisziplinargericht in der Erwägung bei, daß die Berücksichtigung etwa unzureichender Bemühungen in einem früheren Zeitraum, für den Unterhaltsbeitrag gar nicht mehr beantragt wird, zum Nachteil des Antragstellers zu einem lebenslangen Ausschluß von weiteren Unterhaltsleistungen durch den früheren Dienstherrn führen müßte, wenn diese Unterlassung nicht durch neu aufgenommene oder doch verstärkte Bemühungen um eine zusätzliche oder neue Einkommensquelle jedenfalls für den Zeitraum wieder ausgeglichen werden könnte, für welchen ein Unterhaltsbeitrag begehrt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist um die Auslagenentscheidung zu ergänzen (§ 115 Abs. 9 BDO).
Janzen
Pellnitz