Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.04.1983, Az.: BVerwG 5 C 104.80
Endgültiges Nichtbestehen einer Vorprüfung und einer Zwischenprüfung; Förderrungsrechtliche Beendigung eines Studienganges; Voraussetzungen eines Fachrichtungswechsels; Voraussetzungen für die Förderung einer berufsqualifizierenden Ausbildung; Förderung einer zweiten Ausbildung; Erreichung des Mindestumfangs einer berufsqualifizierenden Ausbildung; Der Begriff der Fortsetzung eines früheren Studiums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 104.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 26.02.1980 - AZ: II 345/79
- VGH Baden-Württemberg - 14.11.1980 - AZ: 7 S 678/80
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 BAföG i.d.F.v. 1976
- § 7 Abs. 1 BAföG i.d.F.v. 1979
- § 7 Abs. 2 BAföG i.d.F.v. 1976
- § 7 Abs. 3 BAföG i.d.F.v. 1976
- § 15 BAföG i.d.F.v. 1976
- § 15a BAföG i.d.F.v. 1976
Fundstellen
- BVerwGE 67, 104 - 109
- DVBl 1983, 1190-1192 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1984, 205-206
- FEVS 33, 364 - 369
- ZLA 1983, 84-86
- ZfSH/SGB 1983, 313-314
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Muß der Auszubildende nach endgültigem Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung die Ausbildung aufgeben, so ist die Ausbildung auch förderungsrechtlich beendet. Ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG ist nicht mehr möglich (Fortführung von BVerwGE 55, 194).
- 2.
In diesen Fällen läßt § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 die Förderung einer zweiten Ausbildung zu, wenn mit der ersten Ausbildung der in dieser Vorschrift geregelte Mindestumfang einer berufsqualifizierenden Ausbildung noch nicht ausgeschöpft worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger studierte von Wintersemester 1971/72 bis Wintersemester 1973/74 an einer Fachhochschule in K. fünf Semester Elektrotechnik. Nachdem er die Vorprüfung zweimal nicht bestanden hatte, wurde er von der Fachhochschule exmatrikuliert. Danach war er einige Zeit berufstätig.
Mit dem Wintersemester 1975/76 nahm er an der Fachhochschule für Technik in M. ein Studium in der Fachrichtung elektrische Energietechnik auf. Den am 22. September 1978 beim Beklagten eingegangenen Antrag des Klägers, für dieses Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger habe den Studiengang gewechselt, ohne daß dafür ein wichtiger Grund anzuerkennen sei.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrags vom 22. September 1978 Ausbildungsförderung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat dem für die Zeit ab Februar 1979 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage im vollen Umfang abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe keine Ausbildungsförderung zu. Ein Anspruch könne sich nicht aus § 7 Abs. 1 BAföG ergeben. Wegen der Verschiedenartigkeit der Studiengänge sei das gegenwärtig betriebene Studium keine Fortsetzung des früheren Studiums an der Fachhochschule in K. Nach § 7 Abs. 2 BAföG komme eine Förderung deshalb nicht in Betracht, weil es an einer abgeschlossenen Erstausbildung fehle. Eine Förderung nach § 7 Abs. 3 BAföG scheitere daran, daß der Kläger weder die Ausbildung abgebrochen noch die Fachrichtung gewechselt habe. Ein Abbruch der Ausbildung sei nur möglich, wenn eine Ausbildung noch nicht beendet worden sei. Werde ein Auszubildender vom Ausbildungsverhältnis durch den Ausbildungsträger unanfechtbar ausgeschlossen, wie im Falle des Klägers durch die Exmatrikulation nach zweimaligem Nichtbestehen der Vorprüfung, so könne die Ausbildung nicht mehr abgebrochen werden. Gleiches gelte für den Fachrichtungswechsel. Die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG erlaube keine Differenzierung danach, ob die Ausbildung in einem früheren Stadium oder erst nach Erreichen der Förderungshöchstdauer beendet worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er erreichen will, daß das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird. Er macht geltend: Sein Förderungsanspruch ergebe sich bereits aus § 7 Abs. 1 BAföG. Er habe lediglich die Ausbildungsstätte gewechselt, nicht aber den Studiengang. Aber auch wenn ein Fachrichtungswechsel anzunehmen sei, stehe ihm Ausbildungsförderung zu. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts müsse bei der Frage, ob die vorangegangene Ausbildung endgültig beendet sei, danach unterschieden werden, ob der Auszubildende in der Vorprüfung oder in der Abschlußprüfung scheitere. Durch ein endgültiges Scheitern in der Vorprüfung werde eine förderungsfähige Ausbildung nicht beendet.
Der Beklagte tritt dem unter Hinweis auf die Gründe des Berufungsurteils entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das Berufungsurteil ebenfalls für zutreffend.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Förderungsanspruch für den Bewilligungszeitraum, der im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist.
Zur zeitlichen Begrenzung des Anspruchs und damit auch für die maßgebende Rechtslage gilt folgendes: Da der Kläger zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Förderungsantrag gestellt hat, seine Ausbildung bereits seit mehreren Semestern betrieb, ist für den Beginn des Bewilligungszeitraums § 15 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - zu beachten. Danach wird in diesen Fällen Ausbildungsförderung rückwirkend für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat geleistet. Diese Regelung ist zwingend (BVerwGE 59, 130). Aufgrund des im September 1978 beim Beklagten eingegangen Förderungsantrags beginnt der Bewilligungszeitraum deshalb am 1. Juni 1978. Im Hinblick auf § 50 Abs. 3 BAföG, der für den Regelfall eine Leistungsbewilligung von einem Jahr vorschreibt, fällt sein Ende auf den 31. Mai 1979. Durch das insoweit rechtskräftig gewordene Urteil des, Verwaltungsgerichts steht allerdings fest, daß der Kläger für die Zeit vor dem 1. Februar 1979 keine Ausbildungsförderung erhalten kann. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur noch der Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Mai 1979. Der Leistungsanspruch beurteilt sich damit nach § 7 BAföG in seiner Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989).
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Kläger einen Förderungsanspruch nicht aus § 7 Abs. 1 BAföG herleiten kann. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifzierendem Abschluß geleistet. Von einer ersten Ausbildung in diesem Sinne könnte - unabhängig von anderen Erfordernissen - allenfalls dann die Rede sein, wenn das Studium, das der Kläger an der Fachhochschule für Technik in M. durchführt, und die Ausbildung, die er an der Fachhochschule in K. begonnen hatte, miteinander identisch wären. Das trifft jedoch nicht zu. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind beide Studiengänge verschiedenartig. Gegen diese Feststellungen hat der Kläger keine Revisionsrügen vorgebracht, so daß sie für das Revisionsverfahren bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Studium des Klägers an der Fachhochschule in M. kann auch nicht als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden. Dies würde neben anderen Merkmalen den berufsqualifizierenden Abschluß der Erstausbildung voraussetzen. Daran fehlt es.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß sich ein Förderungsanspruch nicht aus § 7 Abs. 3 BAföG ergeben kann. Nach dieser Vorschrift wird eine andere Ausbildung gefördert, wenn der Auszubildende die bisherige Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, ist der in § 7 Abs. 3 BAföG vorausgesetzte Abbruch der bisherigen Ausbildung, der immer auch einen Fachrichtungswechsel vorausgeht, begrifflich nur möglich, solange diese Ausbildung noch nicht beendet ist. Zur Zeit des Abbruchs muß der Auszubildende das Ziel der bisherigen Ausbildung noch anstreben können. Aufgrund dieser Überlegung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 - (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]) und in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 14) angenommen, daß mit dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung auch förderungsrechtlich die Ausbildung beendet ist mit der Folge, daß im Anschluß daran ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr möglich ist. Dasselbe hat es in seinem Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 - (BVerwGE 55, 194) für einen Fall entschieden, in dem der Auszubildende nach Ablauf der Förderungshöchstdauer die Vorprüfung seines Hochschulstudiums nach wiederholten Versuchen endgültig nicht bestanden hatte. Dabei ist allerdings offengelassen worden, ob eine Ausbildung immer als beendet anzusehen ist, wenn der Auszubildende vor Ablauf der Förderungshöchstdauer - zumal schon in den ersten Semestern eines Studiums - eine Vor- oder Zwischenprüfung endgültig nicht besteht.
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist auch in diesem Fall die Ausbildung förderungsrechtlich beendet, weil der Auszubildende wegen des endgültigen Scheiterns in einer Vor- oder Zwischenprüfung nach den ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Vorschriften seine Ausbildung nicht mehr fortsetzen kann. Darauf hat keinen Einfluß, ob die Förderungshöchstdauer für die betreffende Ausbildung bereits abgelaufen ist oder nicht.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt diese Frage nicht ausdrücklich. Für die hier vertretene Auffassung spricht jedoch, daß das Gesetz sich bei seinen Regelungen über den Beginn und die Beendigung der förderungsfähigen Ausbildung grundsätzlich an das (schulische) Ausbildungs- und Prüfungsrecht anschließt. Für den Beginn der Ausbildung, der für den Beginn der Förderungsleistung maßgebend ist (§ 15 Abs. 1 BAföG), kommt das zwar weniger deutlich zum Ausdruck. Für dieses Stadium der Ausbildung enthält § 15 a Abs. 1 BAföG eine förderungsrechtliche Sonderregelung. Sie dient vor allem einer vereinfachten Förderungsberechnung, weil sie die Aufnahme der Ausbildung unabhängig vom genauen Tag, an dem sie aufgenommen wird, im Wege einer Fiktion auf den Anfang des Monats verlegt, in dem die Ausbildung "verwaltungsmäßig beginnt". Dies ändert jedoch nichts daran, daß auch hier durch die Bezugnahme auf den verwaltungsmäßigen Beginn der Ausbildung die Normen des (schulischen) Ausbildungsrechts maßgeblicher Orientierungspunkt sind. Soweit das Bundesausbildungsförderungsgesetz die Beendigung der Ausbildung und damit den Schlußpunkt der Förderung regelt, schließt es sich für die Fälle, in denen die Ausbildung mit Erfolg beendet wird, eng an das Ausbildungs- und Prüfungsrecht an. Nach § 15 a Abs. 3 Satz 1 BAföG endet die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche Prüfung nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung. Für die anderen Fälle, in denen die Ausbildung endet, ist die gesetzliche Regelung lückenhaft. In § 15 a Abs. 4 BAföG wird lediglich der Abbruch der Ausbildung als eine weitere Beendigung der Ausbildung angeführt. Dabei versteht das Gesetz als Abbruch der Ausbildung nur den Fall, in dem der Auszubildende "das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebt". Es wird damit entscheidend auf den subjektiven Entschluß des Auszubildenden abgestellt, so daß die Fälle, in denen die Ausbildung nach den Regelungen des Ausbildungs- und Prüfungsrechts unabhängig von der subjektiven Entscheidung des Auszubildenden nicht mehr fortgeführt werden kann, nicht erfaßt sind. In § 15 a Abs. 4 BAföG kann daher (entgegen der Meinung von Rothe-Blanke, Kommentar zum BAföG, 3. Aufl. 1982, § 15 a, Anm. 12) keine abschließende Regelung für die Fälle gesehen werden, in denen der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel erfolglos aufgeben muß. Nach dem Vorbild des § 15 a Abs. 3 BAföG, der für die planmäßige Beendigung der Ausbildung auf die Bestimmungen des Ausbildungs- und Prüfungsrechts zurückgreift, bietet sich daher die Schlußfolgerung an, daß auch für die sonstige, vom Entschluß des Auszubildenden unabhängige Beendigung der Ausbildung die Vorschriften des Ausbildungs- und Prüfungsrechts maßgebend sein müssen. Sehen diese Regelungen vor, daß der Auszubildende nach einem endgültigen Scheitern in einer Prüfung die Ausbildung nicht mehr fortsetzen kann, so ist sie auch förderungsrechtlich beendet mit der Folge, daß ein Wechsel in eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr möglich ist. In systematischer Sicht ist dabei ohne Bedeutung, ob der Auszubildende wegen eines Scheiterns in der Vorprüfung oder in der Abschlußprüfung seine Ausbildung aufgeben muß. Denn auch ein endgültiges Scheitern in der Vorprüfung zwingt den Auszubildenden, seine Ausbildung erfolglos aufzugeben. Für die Frage, ob eine Ausbildung förderungsrechtlich beendet ist, kann schließlich auch nicht ausschlaggebend sein, ob der Auszubildende die Förderungshöchstdauer bereits überschritten hat oder nicht. Die Vorschriften über die Förderungshöchstdauer in § 15 Abs. 2 bis 4 BAföG und in der nach § 15 Abs. 4 BAföG erlassenen Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) mit ihren späteren Änderungen bestimmen lediglich, für welche Zeitdauer eine Ausbildung regelmäßig gefördert werden kann. Sie schreiben dagegen nicht vor, wann eine Ausbildung förderungsrechtlich beginnt und endet.
Ist nach alledem davon auszugehen, daß eine Ausbildung förderungsrechtlich auch dann beendet ist, wenn sie wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung - sei es einer Vorprüfung oder der Abschlußprüfung - nicht mehr berufsqualifizierend abgeschlossen werden kann (so auch Tz. 15 a. 3.2 BAföGVwV 1980 und 1982), so trifft das für den Kläger zu. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat er die Vorprüfung seiner ersten Ausbildung an der Fachhochschule in K. endgültig nicht bestanden und ist deshalb von der Fachhochschule exmatrikuliert worden. Damit ist nach § 7 BAföG in der Fassung, die für den hier streitigen Bewilligungszeitraum gilt, eine Förderung seiner zweiten Ausbildung nicht möglich.
Es wird dabei nicht verkannt, daß diese Rechtslage, wie auch vom Berufungsgericht betont, im Einzelfall zu Härten führen kann. Sie sind jedoch in der Neufassung des § 7 Abs. 1 BAföG durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) weitgegend ausgeglichen. Danach besteht nunmehr ein Förderungsanspruch nicht nur, wie nach der früheren Gesetzesfassung, für eine erste Ausbildung, sondern für eine auf mindestens drei Schul- oder Studienjahre bemessene berufsbildende Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß. Nach § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1979 kann demnach eine zweite Ausbildung förderungsfähig sein, wenn mit der vorangegangenen Ausbildung der Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren einer berufsbildenden Ausbildung noch nicht ausgeschöpft worden ist. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die vorangegangene Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen oder aus anderen Gründen beendet worden ist. Eine Förderung der zweiten Ausbildung ist deshalb auch möglich, wenn der Auszubildende, wie der Kläger, die erste Ausbildung in einer Ausbildungszeit von weniger als drei Jahren durch endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung beendet hat (so auch Tz. 15 a.3.2 i.V.m. Tz. 7.1.12 BAföGVwV 1980 und 1982). Für den hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum, der wie ausgeführt, am 31. Mai 1979 endet, kommt diese Förderungsmöglichkeit allerdings nicht in Betracht. Das 6. BAföG-Änderungsgesetz ist, soweit es § 7 Abs. 1 BAföG neugefaßt hat, am 22. Juli 1979 in Kraft getreten (Art. 7 Abs. 1 dieses Gesetzes).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel