Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.04.1983, Az.: BVerwG 9 B 1277.81
Formlose Anhörung; Protokollierung von Angaben; Mündliche Verhandlung; Sitzungsniederschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 1277.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 05.11.1980 - AZ: A 13 K 404/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1983, 949
- HFR 1984, 539
Amtlicher Leitsatz
Die von einer Partei bei ihrer formlosen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Aufklärung eines noch nicht ausreichend vorgetragenen Sachverhalts gemachten Angaben brauchen nicht in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben zu werden.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. November 1980 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
"Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihm zugrunde liegenden Tatsachen angegeben werden und dargelegt wird, ob und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann. Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. In der Beschwerde ist nicht dargelegt, daß die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Protokollierung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung beruhen kann.
Abgesehen davon liegt die vom Kläger geltend gemachte Verletzung der §§ 105 VwGO, 159, 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht vor. Denn der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht als "Partei" vernommen worden ( §§ 96, 98 VwGO, 450 ff. ZPO); es handelte sich vielmehr um eine formlose Anhörung ( § 86 Abs. 3 VwGO) zum Zwecke der Aufklärung eines noch nicht klar und vollständig vorgetragenen Sachverhalts, für die eine Wiedergabe in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ( § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) nicht vorgeschrieben ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG 8 C 22.68 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender