Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.1983, Az.: BVerwG 1 WB 38/83
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Übertragung der Funktion des Chefarztes eines Bundeswehrkrankenhauses; Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.03.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 38/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. März 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag vom 19. März 1983, mit dem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Regelung die Aussetzung der vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zum 1. April 1983 verfügten Übertragung der Funktion des Chefarztes des Bundeswehrkrankenhauses (BwKrhs) A. auf den derzeitigen Leiter der Abteilung I (Innere Medizin), Oberstarzt Dr. Sch., und die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Abteilung II (Chirurgie) mit Oberfeldarzt Dr. H. bis zur Entscheidung über seine hiergegen eingelegte Beschwerde vom 13. September 1982 beantragt (§ 17 Abs. 6 WBO), ist unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt eine Aussetzung der angefochtenen Personalentscheidungen des BMVg im Wege einer einstweiligen Regelung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stündige Rechtsprechung des Senats).
Hierbei kann offenbleiben, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schon deshalb unbegründet ist, weil das Begehren in der Hauptsache unzulässig wäre (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 123 RdNr. 18). Der Senat braucht daher hier auch nicht zu der Frage Stellung nehmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise eine sogenannte "Konkurrentenklage", auch in der Form des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren, erhoben werden kann (vgl. dazu BVerwGE 53, 23 ff; vgl. zum Thema "Konkurrentenklage im Beamtenrecht?" auch von Mutius, VerwArch (1978), 103; Schmitt-Kammler, DÖV 1980, 285). Denn der Senat sieht die beiden vorgenannten Voraussetzungen für eine einstweilige Regelung hier nicht für gegeben an. Es kann keine Rede davon sein, daß die angefochtene Personalentscheidung offensichtlich rechtswidrig ist oder daß dem Antragsteller mit deren Vollzug nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.
Die Entscheidung des BMVg, wen er für die Dienstposten des Chefarztes und des Abteilungsleiters II unter den in Betracht kommenden Kandidaten für den Geeignetsten hält, stellt ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Dieses Werturteil unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der BMVg bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwGE 53, 23, 30 m.w.H.). Dabei hatte der BMVg allerdings zu beachten, daß Beamte und Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG).
Die Entscheidung des BMVg ist nach dem Ergebnis der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht fehlerhaft. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Anspruchs im wesentlichen darauf berufen, er sei gegenüber den übrigen Konkurrenten, was Lebensalter, Dienstalter, spezifische Fachkenntnisse und Erfahrungen angehe, der besser qualifizierte Bewerber.
Der Antragsteller übersieht dabei, daß der Vorgesetzte - insbesondere bei der Besetzung einer Spitzenposition in einem BwKrhs - eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit vornehmen muß, die dazu führen kann, daß ein Soldat trotz fachlicher Eignung und Bewährung zurücktreten muß, weil er nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des zuständigen Vorgesetzten über eine für den konkreten Dienstposten wesentliche Eigenschaft nicht verfügt (vgl. BVerwGE 53, 23, 31). Der Antragsteller räumt selbst sein, daß er noch einer allgemeinchirurgischen zusätzlichen Ausbildung bedürfe, um den angestrebten Dienstposten ausfüllen zu können.
Dem Antragsteller entstehen auch durch den Vollzug der angefochtenen Personalentscheidungen keine Nachteile, die ihm nicht zuzumuten wären. Die Entscheidung über die einstweilige Regelung beruht allein auf der Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme und der Individualinteressen des Antragstellers an einer Aussetzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. An der alsbaldigen Besetzung freiwerdender Dienstposten besteht ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse. Das gilt insbesondere bei wichtigeren Dienstposten, zu denen auch die eines Chefarztes und eines Abteilungsleiters in einem BwKrhs gehören. Im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung ist es militärisch unerläßlich, solche Dienstposten, wenn sie frei werden, so bald wie möglich zu besetzen. Gegenüber diesen schwerwiegenden öffentlichen Interessen haben die persönlichen Belange eines Soldaten, der sich bei der Stellenbesetzung übergangen fühlt, in aller Regel zurückzutreten (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 24. August 1972 - 1 WB 153/72 - und vom 25. November 1977 - 1 WB 249/77).
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Nast-Kolb
Thurn