Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1983, Az.: BVerwG 2 C 28.81
Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung bei Zusammentreffen von Witwengeld und eigener Beamtenversorgung; Ermessensspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der Höhe zu gewährender Ruhensbeträge; Verfassungsmäßigkeit einer solchen Ruhensregelung; Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 28.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 03.05.1979 - AZ: 275 I 78
- VGH Bayern - 04.12.1979 - AZ: 3 B 1106/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1983, 548-549 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung bei Zusammentreffen von Witwengeld und eigener Beamtenversorgung.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, Witwe eines im Kriege vermißten und für tot erklärten Hauptschullehrers, stand selbst als Oberlehrerin (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 12) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste des Beklagten. Ihr Witwengeld nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (BesGr. A 13) belief sich nach Anwendung der Ruhensregelung im Juli 1978 auf 1.179,05 DM bei eigenen Dienstbezügen von 3.542,19 DM; zusammen erhielt sie also 4.721,24 DM. Mit Ablauf des Monats Juli 1978 trat sie wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Bezirksfinanzdirektion Regensburg setzte das auszuzahlende Witwengeld ab August 1978 aufgrund der Ruhensregelung auf 342,44 DM fest. Das eigene Ruhegehalt der Klägerin betrug im August 1978 2.665,30 DM; zusammen erhielt sie also 3.007,74 DM. Den auf die Ruhensregelung beschränkten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksfinanzdirektion durch Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1978 zurück.
Die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, das Witwengeld ab 1. August 1978 auf mindestens 700 DM festzusetzen, wies das Verwaltungsgericht Würzburg durch Urteil vom 3. Mai 1979 ab. Die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, ihr Witwengeld auf 60 v.H. des dem Verstorbenen zustehenden Ruhegehalts festzusetzen, hilfsweise darüber neu zu entscheiden, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 4. Dezember 1979 zurück, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Ruhensregelung in der jetzigen Fassung des § 54 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BeamtVG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ruhensregelung bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in einer Person entspreche einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums. Zum Umfang der Ruhensregelung stehe dem Gesetzgeber ein weitgespanntes Ermessen zu, das lediglich durch das Gleichbehandlungsgebot sowie durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt sei.
Die Klägerin stelle sich nach ihrem Eintritt in den Ruhestand um mehr als ein Drittel schlechter als vorher; das Witwengeld, vorher etwa ein Drittel ihres Gesamtbezuges, mache nur mehr rund ein Achtel des Gesamtbezuges aus. Jedoch verbleibe der Klägerin immer noch ein nicht unerheblicher Teil des Witwengeldes zur Auszahlung, und der Gesamtbezug habe nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht wesentlich mehr abgenommen als ohnehin üblich. Gegenüber einer Witwe mit Versorgungsbezügen aus zwei Dienstverhältnissen des verstorbenen Ehemannes sei sie durch die Mindestbezugsregelung nach § 54 Abs. 3 BeamtVG begünstigt. Unter diesen Umständen seien die wesentlichen Bedenken gegen die frühere Regelung (vgl. BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]) nicht mehr zu erheben.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren zweitinstanzlichen Antrag weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, steht § 54 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BeamtVG (in der Fassung des Art. V § 1 Nr. 6 Buchst. a des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 20. März 1979 [BGBl. I S. 357]) dem Klagebegehren entgegen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Bei der Anwendung der Ruhensregelung ist dem Dienstherrn kein Ermessenspielraum eingeräumt. § 54 BeamtVG regelt selbst abschließend die Berechnung der Ruhensbeträge. Die Revision mißversteht den offensichtlichen Zusammenhang der Regelung, wenn sie meint, das Wort "mindestens" in § 54 Abs. 3 BeamtVG bringe zum Ausdruck, daß der Dienstherr nach seinem Ermessen auch einen höheren Betrag belassen könne. Das Wort besagt lediglich, daß die Belassung von 20 v.H. des früheren Versorgungsbezuges nur dann zum Zuge kommt, wenn sich nicht aus § 54 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG schon ein höherer zu belassender Betrag ergibt.
2.
Die Regelung ist mit diesem Inhalt mit dem Grundgesetz vereinbar.
Im Grundsatz ist davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung und -versorgung eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zukommt (vgl. BVerfGE 8, 1 [22]; 26, 141 [158]; ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch für die Ruhensregelungen.
Diesen weiten Rahmen hatte früher allerdings der Gesetzgeber überschritten und jedenfalls den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, als er dem in den Ruhestand versetzten "Regel-"Beamten mit zwei Versorgungsansprüchen - einem von ihm selbst und einem von seinem Ehegatten erdienten - unter den zahlreichen im Beamtenrecht geltenden verwandten Vorschriften die ungünstigste und rigoroseste Regelung auferlegte, die in vielen Fällen zum vollständigen Verlust des Witwengeldes führte. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinemBeschluß vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 - (BVerfGE 46, 97) entschieden. Die nunmehrige Regelung vermeidet jedoch einen wesentlichen Teil der Gesichtspunkte, aus deren Zusammenwirken das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der früheren Regelung hergeleitet hat: An die Stelle des vor allem beanstandeten vollständigen Verlustes des Witwengeldes ist die Belassung des immerhin spürbaren Mindestrestes von 20 v.H. getreten - der hier übrigens im Zeitpunkt der streitigen Festsetzung leicht überschritten wurde -. Dadurch ist auch die beanstandete unterschiedslose Behandlung der Fälle aufgegeben, in denen zwei zusammentreffende Versorgungsansprüche entweder von einer und derselben Person oder aber von zwei Personen erdient sind. Auf der anderen Seite ist für die Zeit, in der eine Beamtenwitwe selbst noch als Beamtin im Dienst steht, der zu belassende Teil des Witwengeldes auf 40 v.H. des die Höchstgrenze übersteigenden Betrages vermindert worden (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in der Fassung des Art. V § 1 Nr. 5 des Siebenten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes [a.a.O.]), so daß die vergleichweise Verschlechterung beim Eintritt in den Ruhestand - gegen die sich die Revision insbesondere wendet - keineswegs mehr das früher beanstandete Ausmaß erreicht. Die hiernach noch verbleibenden Unterschiede zu anderen beamtenrechtlichen Ruhensregelungen halten sich innerhalb des Gestaltungsrahmens des Gesetzgebers. Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Beamtenwitwen mit Rentenansprüchen aus eigener Beschäftigung, auch im öffentlichen Dienst, - die überhaupt keiner Anrechnung auf das Witwengeld unterliegen, § 55 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG - erscheint im Hinblick auf die unterschiedliche Struktur des beamtenrechtlichen und des rentenrechtlichen Versorgungssystems jedenfalls nicht willkürlich.
Nach dem Ausgeführten steht die strittige Ruhensregelung auch mit Art. 33 Abs. 5 GG im Einklang, insbesondere mit dem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz amtsangemessener Alimentierung des Beamten, seiner Familie und seiner Hinterbliebenen aus öffentlichen Mitteln. Art. 14 GG kommt nicht neben dem spezielleren Art. 33 Abs. 5 GG zum Zuge (vgl. BVerfGE 16, 94 [114 f.] und 21, 329 [344 f.]; BVerwGE 20, 29 [32]). Von einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 GG) durch die hier zustehende Gesamtversorgung kann nicht ernstlich die Rede sein. Gesichtspunkte für eine Verletzung des Schutzes der Ehe und Familie (Art. 6 GG) sowie des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) sind nicht ersichtlich.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 37.000 DM festgesetzt.
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke ist durch Urlaub an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Niedermaier
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller