Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1983, Az.: BVerwG 6 C 90/82

Wehrdienstleistender; Militärische Kleidungsstücke; Aufbewahrungspflicht; Unmögliche Aufbewahrung; Unzumutbare Aufbewahrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 90/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1983, 2276 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Pflicht zur Aufbewahrung militärischer Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke besteht nicht bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufbewahrung. Die Aufbewahrung muß am Ort des ständigen Aufenthalts i. S. des § 1 WPflG möglich und zumutbar sein. Ausbildungs- oder Studienort ist regelmäßig nicht Ort des ständigen Aufenthalts.