Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1983, Az.: BVerwG 6 C 90/82
Wehrdienstleistender; Militärische Kleidungsstücke; Aufbewahrungspflicht; Unmögliche Aufbewahrung; Unzumutbare Aufbewahrung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 90/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11892
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1983, 2276 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Pflicht zur Aufbewahrung militärischer Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke besteht nicht bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufbewahrung. Die Aufbewahrung muß am Ort des ständigen Aufenthalts i. S. des § 1 WPflG möglich und zumutbar sein. Ausbildungs- oder Studienort ist regelmäßig nicht Ort des ständigen Aufenthalts.