Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1983, Az.: BVerwG 1 B 31.83

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Bemessung einer Ausreisefrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 31.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 17832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 29.06.1982 - AZ: 15 VG A 393/81

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juni 1982 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.

3

Der Kläger führt zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäß aus, die Beklagte habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Ausreisefrist nach § 5 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) ermessensfehlerhaft zu kurz festgesetzt; seine unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehenden familiären Verhältnisse seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Kläger beanstandet damit lediglich die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall, was zur Erfüllung des Darlegungserfordernisses nicht ausreicht. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß und aus welchem Grunde eine im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage revisionsgerichtliche Klärung bedarf.

4

Abgesehen davon beurteilt sich die Frage, wie lang eine Ausreisefrist über eine erforderliche Mindestfrist hinaus zu bemessen ist, nach den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls, zu denen auch die familiären Verhältnisse des Ausländers gehören können. Sie entzieht sich folglich regelmäßig einer grundsätzlichen Beantwortung. Auch in der vorliegenden Streitsache läßt sich nur nach den besonderen Umständen des Falles beurteilen, ob die dem Kläger gesetzte Frist ausreicht, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Angelegenheiten zu ordnen und das Bundesgebiet zu verlassen.

5

Schließlich wird mit dem Hinweis des Klägers darauf, daß die Entscheidung dieser Rechtssache für vergleichbare Sachverhalte von Bedeutung sei, dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt, wie dargelegt, eine grundsätzliche Bedeutung in rechtlicher Hinsicht voraus. Das Vorhandensein von Parallelfällen allein erfüllt diese Voraussetzung nicht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach