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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1983, Az.: BVerwG 7 B 21.83

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Errichtung einer Deponie für wasserunschädliche Stoffe auf Grundstücken; Ergehen eines Planfeststellungsbeschlusses vor Vorliegen eines Abfallbeseitigungsplans; Änderung der Grundwasserspiegelhöhe; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Bezeichnung" einer die Revision eröffnenden Divergenz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 21.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 02.09.1980 - AZ: 17 K 3259/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.11.1982 - AZ: 20 A 49/81

Fundstellen

  • DokBer A 1983, 197-198
  • DÖV 1983, 599
  • NatRecht 1984, 99-100
  • ZWassR 1983, 188

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Planfeststellung, mit der der Beigeladenen zu 1. die Errichtung einer Deponie für inerte wasserunschädliche Stoffe auf Grundstücken gestattet wird, die von der Beigeladenen zu 2. ausgekiest worden sind. Klage und Berufung blieben erfolglos; die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat ebenfalls keinen Erfolg.

2

1.

Die Beschwerde meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung; dies trifft jedoch für die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu. Nach. Auffassung der Beschwerde kann in einen Revisionsverfahren geklärt werden, ob ein Planfeststellungsbeschluß gemäß § 7 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) ergehen darf, wenn noch kein Abfallbeseitigungsplan gemäß § 6 Abs. 1 AbfG vorliegt. Diese Frage ist jedoch ohne weiteres zu bejahen; sie bedarf keiner Klärung in einen Revisionsverfahren. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG kann nur die Abweichung von einem bestehenden Abfallbeseitigungsplan ein Versagungsgrund für die beantragte Zulassung einer Abfallbeseitigungsanlage sein, nicht dagegen das Fehlen eines solchen Plans. Dieses ohne weiterer, aus dem Wortlaut des § 8 AbfG herzuleitende Ergebnis entspricht der Systematik des Gesetzes und ist im übrigen sachgerecht. Die Pflicht zur Aufstellung von Abfallbeseitigungsplänen gemäß § 6 Abs. 1 AbfG ist eine solche der Länder, die ihnen dem Bund gegenüber obliegt. Sie vollzieht sich auf einer der abfallrechtlichen Planfeststellung vorgelagerten Planstufe; demgemäß kann ihre Verletzung, vorbehaltlich einer anders lautenden gesetzlichen Regelung, nicht dazu führen, daß sie einem Antragsteller als Versagungsgrund für eine abfallrechtliche Zulassung entgegengehalten wird und damit auf die nachgeordnete Planstufe "durchschlägt". An einer eine solche Rechtsfolge anordnenden gesetzlichen Regelung fehlt es jedoch, gerade; sie hätte im übrigen zur Konsequenz, daß nach dem Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes neue Abfallbeseitigungsanlagen nicht mehr zugelassen werden könnten, solange die Länder ihrer notwendigerweise zeitaufwendigen Aufgabe zur Aufstellung von (rechtswirksamen) Abfallbeseitigungsplänen noch nicht nachgekommen wären. Dies wiederum müßte schwerwiegende Vollzugsprobleme aufwerfen, was mit der Zielsetzung des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht vereinbar wäre.

3

Die Beschwerde meint weiter, in einem Revisionsverfahren könne geklärt werden, ob ein kommunales Wasserversorgungsunternehmen sich gegenüber einer abfallrechtlichen Planfeststellung auf die Belange "der öffentlichen und örtlichen" Trinkwasserversorgung berufen dürfe. Diese Frage könnte jedoch in einem Revisionsverfahren dahingestellt bleiben, weil nach den mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der insoweit der Klägerin obliegenden Aufgaben nicht zu befürchten ist. Das Berufungsgericht legt dar, daß die Verfüllung der Kiesgrube auf das Grundwasservorkommen in Einzugsgebiet der Wasserwerke der Klägerin keinen Einfluß haben wird, daß die dadurch hervorgerufene Änderung der Grundwasserspiegelhöhe "nur eine rein theoretische Bedeutung" hat und daß die Gefahr des Eindringens verseuchten Erdreichs in das Grundwasser nach der Konzeption der planfestgestellten Anlage ausgeschlossen erscheint.

4

2.

Die von der Beschwerde weiterhin behauptete Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1978 (NJW 1978, 2308), vom 29. Juni 1967 (BVerwGE 27, 253) und vom 14. Februar 1969 (BVerwGE 31, 263) besteht ebenfalls nicht. Die Beschwerde trägt vor, in diesen Urteilen werde ausgeführt, die Planfeststellungsbehörde sei "an die sachlich-rechtlichen Vorschriften der von ihr mit zu erledigenden Rechtsbereiche gebunden". Von diesem Rechtsgrundsatz sei das Berufungsgericht abgewichen; es habe unterlassen, "die in abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren fachplanungsfremden Gesichtspunkte des WHG zu prüfen und zu entscheiden". Dazu ist zu bemerken: Die Beschwerde legt schon die von ihr behauptete Divergenz nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 2 VwGO genügenden Weise dar, wenn sie dem Berufungsgericht vorwirft, es habe eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an sich gebotene rechtliche Prüfung unterlassen. Mit einen solchen Vortrag wird nämlich nicht behauptet, das Berufungsgericht habe einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt; dies ist jedoch Voraussetzung für eine zulässige Divergenzrüge. Abgesehen davon geht das Vorbringen der Beschwerde auch in der Sache fehl. Das Berufungsgericht ist nicht der Meinung, daß im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes nicht zu beachten seien; es legt vielmehr dar, daß die Klägerin eine Verletzung dieser Vorschriften nur rügen kann, soweit sie ihr Rechtspositionen vermitteln.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen