Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1983, Az.: BVerwG 1 D 30.82
Betrug eines Beamten der Deutschen Bundespost zum Nachteil des Dienstherrn durch Eintragung angeblicher Einzahlungen im Postsparbuch und entsprechende Abhebungen; Falschbeurkundung durch Eintragung angeblicher Einzahlungen auf Postsparbücher von Angehörigen; Veruntreuung von Vereinsgeldern; Voraussetzungen für die Annahme einer Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 30.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 16041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.09.1981 - AZ: IX VL 39/81
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 u. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 u. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 BDO
Prozessführer
Postobersekretär ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Pellnitz, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Heinz-Ludwig Horstmann, Fernmeldehauptwart Gustav Korn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs Wiegel gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IX - ... -, vom 16. September 1981 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
Nach einem Strafverfahren, das teils zur Einstellung als unwesentliche Nebenstraftat gemäß § 154 Strafprozeßordnung (StPO) durch Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 21. Dezember 1979 (vgl. Anschuldigungspunkt Nr. 2), teils zur rechtskräftigen Verurteilung des Beamten wegen Urkundenfälschung und fortgesetzten Betruges - Vergehen gemäß §§ 267, 263 Strafgesetzbuch (StGB) - zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 DM durch das Amtsgericht ... am 10. Januar 1980 (vgl. Anschuldigungspunkt Nr. 1) geführt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten den strafrechtlich gewürdigten Sachverhalt sowie den Vorwurf der Unterschlagung von Vereinsgeldern als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 16. September 1981 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten zugebilligt. Es hat - teils unter Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung [BDO]) - folgenden Sachverhalt festgestellt:
1.
Am 21. Mai 1979 trug der Beamte in dem Postsparbuch Nr. ... dessen Inhaber er gemeinsam mit seiner Ehefrau war, einen Betrag von 950 DM als Einzahlung ein, obwohl eine Einzahlung in Wirklichkeit nicht erfolgt war. Er stempelte die Eintragung mit einem Stempel der Wertstelle des Postamts R. ab und fügte ein unleserliches Handzeichen als Unterschrift bei. Der wirkliche Stand des Postsparguthabens betrug 3,30 DM.
Am 6. (richtig: 26.) Juli 1979 hob der Beamte 250 DM, am 1. August 1979 nochmals 200 DM ab.
2.
Auch an den Postsparbüchern seiner Kinder, dem Buch Nr. ... für C. und Nr. ... für D., machte sich der Beamte zu schaffen. Im Buch für C. trug er am 6. März 1979 eine Einlage von 80 DM, im Buch für D. am 5. März 1978 zwei Einzahlungen von 120 bzw. 80 DM, am 7. Mai 1978 eine Einzahlung von 60 DM, am 7. Juli und am 8. September 1978 eine solche von 50 DM bzw. von 100 DM ein; dann vermerkte er dort auf Blatt 2 einen Übertrag von 420 DM, ehe er am 22. Dezember 1978, am 8. Januar und am 18. April 1979 mit Eintragungen von angeblichen Einzahlungen in Höhe von 500 DM, bzw. 130 und 300 DM fortfuhr. Bei allen Eintragungen, denen irgendwelche Einzahlungen nicht zugrunde lagen, brachte er den Tagesstempel der Wertstelle seines Beschäftigungspostamtes sowie eine Unterschrift an, die meist unleserlich oder auf einen Phantasienamen ausgestellt war, bei den Eintragungen am 8. Januar und 18. April 1979 aber auf seinen eigenen Namen lautete.
3.
Der Beamte war Leiter der Abteilung "Modell- und Eisenbahnfreunde" des Postsportvereins R. In dieser Eigenschaft hatte er die Beiträge der Mitglieder zu kassieren und Teilbeträge davon an den Postsportverein abzuführen. Von Anfang des Jahres 1979 an kam er seiner Verpflichtung zum Abführen der Beiträge nicht mehr nach. Er verbrauchte das Geld vielmehr für sich und seine Familie und richtete, was bei einer Überprüfung der Vereinskasse im August 1979 festgestellt wurde, einen Gesamtschaden zu Lasten des Postsportvereins in Höhe von rund 700 DM an. Da der Beamte diesen Betrag ersetzte, verzichtete der Postsportverein darauf, Strafanzeige gegen ihn zu erstatten.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verstöße gegen die sich aus § 54 Satz 2 und 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) ergebenden Pflichten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes gewertet und hierin ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG gesehen, das der Beamte vorsätzlich begangen habe und das, da keiner der von der Rechtsprechung allein anerkannten Milderungsgründe vorliege, die disziplinare Höchstmaßnahme unumgänglich mache. Ein Unterhaltsbeitrag habe dem Beamten jedoch zugebilligt werden können, da er einer Unterstützung nicht unwürdig und trotz Nebenverdienstes auch bedürftig sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der von seinen Verteidigern rechtzeitig und - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - in rechter Form eingelegten Berufung, zu deren Rechtfertigung er geltend macht; Seine Dienstentfernung stelle eine zu harte Disziplinarmaßnahme dar. Die Manipulation im gemeinsamen Postsparbuch habe er vorgenommen, weil er damals zu seiner Ehefrau in einem gespannten Verhältnis gestanden habe. Er habe die von ihm eingetragenen 950 DM zwar einzahlen wollen; er habe das Geld aber zur Betreuung von Gästen verbraucht, die er im Juli 1979 aus England erwartet, dann auch untergebracht, beköstigt und herumgeführt hatte. Dies seiner Frau einzugestehen, habe er sich gescheut. Aus diesem Grunde sei es zu den Verfehlungen gekommen, die aus dem Augenblick heraus unbedacht vorgenommen worden seien.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist vom Inhalt ihrer Begründung her auf die das Disziplinarmaß beschränkt. Denn mit dem Hinweis, der Beamte habe die 950 DM noch einzahlen wollen, soll nicht das vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Dienstvergehen, nämlich die Feststellung, das Geld absichtlich nicht eingezahlt zu haben, angegriffen, sondern mit dem Betonen bestehender Einzahlungsabsicht soll lediglich ein Milderungsgrund vorgebracht werden. Die Beschränkung des Rechtsmittels hat zur Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die disziplinarrechtliche Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.
Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht die Dienstentfernung des Beamten für geboten gehalten. Denn das Dienstvergehen des Beamten wiegt sehr schwer, wobei im Vordergrund dieser Bewertung der unter Nr. 1 dargelegte Betrug zum Nachteil des Dienstherrn steht. Ein Beamter, der seinen eigenen Dienstherrn in betrügerischer Weise schädigt, belastet das in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit gesetzte Vertrauen und damit die Grundlagen der gegenseitigen Rechtsbeziehungen in einem außergewöhnlichen Maße. Das gilt insbesondere dann, wenn der schuldige Beamte die Möglichkeiten seiner dienstlichen Stellung dazu benutzt, seines eigenen Vorteils wegen den Dienstherrn zu schädigen. Die Verwaltung kann nicht jeden Mitarbeiter ständig kontrollieren und überwachen. Das ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und kommt auch mit Rücksicht auf die Eigenart des Beamtenverhältnisses als einem gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis nicht in Betracht (vgl. § 2 Abs. 1 BBG). Die Verwaltung ist deshalb in besonderem Maße auf Redlichkeit und Ehrlichkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen. Die Verletzung dieser Pflicht belastet das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltung unerläßliche Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß sogar die Notwendigkeit, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, außerordentlich naheliegen kann.
Indes gibt es einen Grundsatz in dem Sinne, daß bei Betrug gegenüber dem Dienstherrn im Regelfall auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen und nur beim Vorliegen bestimmter, enumerativ aufzählbarer Ausnahmegründe hiervon abzusehen sei, nicht. Stets ist vielmehr aufgrund der besonderen Merkmale des Einzelfalles entschieden und die in Erwägung zu ziehende disziplinare Höchstmaßnahme vor allem dann ausgesprochen worden, wenn mit dem betrügerischen Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn eine weitere Verfehlung von bedeutsamem disziplinarem Eigengewicht - etwa in Form von Urkundenfälschung oder Vorteilsannahme - einhergegangen, wenn der Beamte bereits einschlägig zuvor in Erscheinung getreten (Urteil vom 18. November 1980 - BVerwG 1 D 88.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 49]; Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 1 D 95.80/89.81 - [BVerwG Dok.Ber. B 1982, 79]) oder wenn er wiederholt zum Nachteil des Dienstherrn betrügerisch vorgegangen ist. So aber liegen die Dinge hier. Den Beamten belastet besonders, daß er die Betrugshandlungen, mit denen er sich am 26. Juli 1979 DM 250 und am 1. August 1979 weitere 200 DM zu Lasten seines Dienstherrn unrechtmäßigerweise verschaffte, schon geraume Zeit zuvor sorgfältig und planvoll durch Eintragung einer in Wirklichkeit nicht getätigten Einzahlung vorbereitet und daß er hierbei einen ihm dienstlich zugänglichen Tagesstempel seines Beschäftigungspostamtes verwendet hat.
Hinzu kommen die Eintragungen über angebliche Einzahlungen in den Postsparbüchern seiner beiden Kinder, bei denen der Beamte über einen Zeitraum von mehr als dreizehn Monaten hinweg in insgesamt acht Fällen die ihm durch den Dienst eingeräumten Möglichkeiten dadurch ausgenutzt hat, daß er den Stempel der Wertstelle des Postamts R. verwendete, der ihm ohne seine Dienstleistung bei diesem Amt nicht zugänglich gewesen wäre. Zwar haben diese Eintragungen nicht zu einer Bereicherung des Beamten auf Kosten seines Dienstherrn geführt, weil der Beamte Abhebungen von den nur angeblich in der durch seine Eintragungen ausgewiesenen Höhe bestehenden, in Wirklichkeit entsprechend geringeren Sparguthaben seiner Kinder nicht getätigt und sich auch sonst niemand gegenüber der Postsparkasse auf die unzutreffenden Eintragungen berufen hat. Ein lediglich rein interner, von niemandem zur Kenntnis genommener Vorgang sind die Eintragungen des Beamten bis zu ihrer Aufdeckung indessen nicht geblieben. Der Beamte hat, so räumt er vor dem Senat ein, auf diese Eintragungen seine Vereinskameraden hingewiesen, und zwar zum Belege dafür, daß er diejenigen Vereinsmitgliedsbeiträge, die nicht durch Ausgaben oder Anschaffungen des Vereins oder durch Weiterleitung an den Postsportverein belegbar aufgebraucht worden waren, sicher und zinsträchtig angelegt habe. Im übrigen ist eine Gefährdung des Vermögens der Deutschen Bundespost allein dadurch eingetreten, daß in Wirklichkeit nicht vorhandene Guthabenbestände in den Sparbüchern vorgetäuscht waren; denn daß er dazu in der Lage ist, sich solche Eintragungen in unredlicher Weise zu Lasten Dritter zunutze zu machen, hatte er im Fall des für ihn und seine Frau ausgestellten Postsparbuchs am 26. Juli und 1. August 1979 in eindeutiger Weise bewiesen.
Zu Lasten des Beamten muß schließlich berücksichtigt werden, daß er in Höhe von rund 700 DM Mitgliedsbeiträge, die er als Leiter der betreffenden Vereinsabteilung einzuziehen und zu verwahren hatte, unterschlagen hat. Handelte es sich bei dieser Verfehlung auch um einen außerhalb des Dienstes begangenen Pflichtenverstoß, so kennzeichnet sie den Beamten doch als einen Menschen, der sich nicht scheut, das ihm von seinen Vereinskameraden entgegengebrachte Vertrauen ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit seines Tuns für seine eigenen Zwecke einzusetzen. Die auch darin zutage getretene Labilität weist dienstliche Bezüge im übrigen insoweit auf, als es sich bei der von dem Beamten geleiteten Abteilung um eine solche des Postsportvereins, bei den durch das Verhalten geschädigten Vereinskameraden mithin um Angehörige derselben Verwaltung handelt, der auch der Beamte angehört. Der vom Bundesdisziplinargericht insoweit festgestellte Pflichtenverstoß ist sonach nicht mit jenen Pflichtwidrigkeiten zu vergleichen, die außerhalb des Dienstes begangen werden und denen jede Verbindung zum dienstlichen Bereich fehlt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könnte von der - vom Gewicht des Dienstvergehens her verwirkten - disziplinaren Höchstmaßnahme nur dann abgesehen werden, wenn einer derjenigen drei Ausnahmegründe gegeben wäre, die - wie eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, das Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer nicht anders zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage - von der Rechtsprechung auch beim Zugriff auf amtlich anvertraute oder dienstlich sonst zugängliche Gelder als Umstände anerkannt sind, die - einzig - eine unterhalb der Dienstentfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts liegende Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen vermögen. Daß hier keiner dieser Ausnahmegesichtspunkte gegeben ist, hat das Bundesdisziplinargericht indes bereits zutreffend festgestellt.
Während für eine schockartig ausgelöste und schocktypische seelische Zwangslage von vornherein jeder Anhaltspunkt fehlt und von einer einmaligen unbedachten Augenblickstat mit Rücksicht darauf, daß allein die oben unter Nr. 1 geschilderte Pflichtverletzung zum Nachteil des Dienstherrn aus drei an verschiedenen Tagen begangenen Fehlhandlungen besteht, die immer wieder Gelegenheit zur Einsicht und zur Umkehr geboten hätten, beruft sich der Beamte darauf, daß er damals Gäste aus England erwartet und deshalb finanziell nicht mehr ein und aus gewußt habe. Gleichwohl ist für eine Notlage nichts ersichtlich, die allein eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigen und von der Dienstentfernung freistellen könnte. Der Beamte mag auch zu jener Zeit insgesamt hoch verschuldet gewesen sein. Eine solche Schuldenlast, selbst eine eindeutige Überschuldung erfüllt aber noch nicht die Voraussetzungen einer Notlage im Sinne wirtschaftlich bedingter Verhältnisse, aus denen heraus ein Verhalten, das sich nicht mehr an den Normen der Rechtsordnung orientiert, zumindest verständlich erschiene. Für eine Notlage in diesem - hier allein maßgebenden - Sinne aber hat der Beamte nichts dargetan. Ihm war es vielmehr gelungen, durch einen langfristig zu tilgenden Kredit mit 455 DM eine monatliche Tilgungslast zu erreichen, die im Verhältnis zu seinen Dienstbezügen vertretbar war und die ihm auch selbst noch als tragbar erschien. Für die Annahme einer Notlage gibt aber auch die bevorstehende Ankunft von Gästen nichts her, zumal die Gäste nicht unangemeldet kamen, Bewirtung und Betreuung zudem dem Beamten selbst überlassen blieben, so daß er sie nach seinen eigenen Wünschen und Möglichkeiten gestalten konnte. Erforderlichenfalls aber hätten die Gäste auch ausgeladen und auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen werden müssen. Keinesfalls geht es an, die Finanzierung des Besuchsprogramms für die auswärtigen Gäste als Notlage anzusehen oder mit einer Notlage gleichzusetzen, will man den Begriff in seinem wirklichen Sinne verstehen und nicht zu einer inhaltsleeren Phrase abgleiten lassen. Der Begriff "Notlage" verträgt keine Verfälschung, wenn man ihn einzig zum Umschreiben einer Ausnahmesituation verwenden und mit ihm einen Zustand kennzeichnen will, dessentwegen trotz schwersten Versagens ein Rest des berufserforderlichen Vertrauens - ausnahmsweise - noch vorhanden ist. Er ist einer Erweiterung dann auch nicht zugänglich.
Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Maßnahme bleiben, so ist erneut über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu entscheiden, da der Bundesdisziplinaranwalt einen Antrag aus § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat. Der Senat hält den Beamten im Hinblick darauf, daß er sich bis zum Beginn des jetzt zur Entscheidung anstehenden Dienstvergehens in fast zwanzig Dienstjahren bei der Deutschen Bundespost stets tadelfrei geführt hat, ohne Ausnahme sehr günstig beurteilt worden ist und meist weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat, in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht für nicht unwürdig. Der Beamte ist aber nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig, da seine Einkünfte aus der Nebentätigkeit trotz Berücksichtigung der ungünstigsten Steuerklasse nahezu den Betrag erreichen, der ihm als gesetzlicher Höchstsatz eines Unterhaltsbeitrages zugebilligt werden könnte; diese Einkünfte werden sich jedoch von sofort ab noch bedeutend erhöhen, wenn ihre Zahlung erst auf die erste Lohnsteuerkarte erfolgt. Sollte der Beamte jedoch ohne Schuld in eine Notlage geraten, so steht es ihm frei, sich wegen der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages, der allerdings nicht zur Tilgung von Schulden bestimmt ist, an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Pellnitz