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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1983, Az.: BVerwG 9 C 598/82

Asylgesuch; Politische Verfolgung; Zeugenbeweis; Ablehnungsgrund; Glaubhaftigkeit; Beweisantragsablehnung; Taugliches Beweismittel; Darlegungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 598/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden 14.04.1981 - IX/1 E 7209/80

Fundstelle

  • MDR 1983, 869-870 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Macht ein Asylbewerber geltend, seine Verfolgung beruhe auf seiner Mitgliedschaft in einer politischen Organisation, darf ein angebotener Zeugenbeweis nicht mit der Begründung als untauglich abgelehnt werden, der Asylbewerber habe die politische Motivation der Verfolgung durch eigene Angaben nicht glaubhaft machen können.

2. Das Verwaltungsgericht darf die Vernehmung eines Zeugen nicht mit der Begründung ablehnen, es sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung überzeugt.

3. Bei einem Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen zum persönlichen Verfolgungsschicksal eines Asylbewerbers ist im einzelnen darzulegen, welche Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so daß das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen.