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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1983, Az.: BVerwG 7 B 5.83

Beteiligung eines Hochschullehrers an den Globalmitteln, die ein Hochschulinstitut erhält

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 5.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 12.08.1981 - AZ: 7 K 48/81
VGH Baden-Württemberg - 19.10.1982 - AZ: 9 S 1826/81

Fundstelle

  • KMK-HSchR 1983, 400-402

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Professor bei der Beklagten und Leiter einer Abteilung des Südasien-Instituts (SAI). Er begehrt die Feststellung, daß der Verwaltungsrat der Beklagten verpflichtet sei, bei der Verteilung der dem SAI jährlich zufließenden Globalmittel für Gastprofessuren und -vorträge, Reisen und Druckkostenzuschüsse einen Verteilungsschlüssel festzulegen, der gewährleiste, daß der Kläger für die von ihm geleitete Abteilung einen angemessenen Anteil an diesen Globalmitteln erhalte.

2

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

4

ob die für die Einladung von Gastprofessoren aus dem Ausland zur Verfügung stehenden Mittel dann zu der Grundausstattung eines Ordinarius gehören, wenn dem Institut gerade wegen seiner auslandsorientierten Arbeit in Lehre und Forschung hierfür regelmäßig Mittel in außergewöhnlichen Ausmaß zur Verfügung stehen,

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und meint, daß von der Beantwortung dieser Fräse der Bestand des Berufungsurteils abhänge; seien solche Mittel Teil der Grundausstattung, müsse das Berufungsurteil geändert werden. Das Berufungsurteil hat dementgegen darauf abgestellt, daß der Kläger als Abteilungsleiter beim SAI unzweifelhaft über eine Mindestausstattung an sächlichen Mitteln verfüge, um zu forschen und zu lehren; die Globalmittel würden von der verfassungsrechtlich verbürgten Mindestausstattung nicht umfaßt. Dar Anspruch des Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 GG auf eine funktionsorientierte und willkürfreie Verteilung vorhandener Mittel rechtfertige das Begehren des Klägers, im voraus nach festen Beträgen bzw. nach einem Verteilungsschlüssel an den Globalmitteln des SAI beteiligt zu werden, nicht.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Beteiligung an den Globalmitteln des SAI zur Grundausstattung des Klägers gehöre, stellt sich nicht als klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts, deren Beantwortung in einen Revisionsverfahren zur Rechtsfortbildung beitragen und deshalb die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würde.

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Was ein Hochschullehrer als Grund- bzw. Mindestausstattung beanspruchen kann, entscheidet sich in erster Linie nach dem für ihn maßgeblichen Landeshochschulrecht, im Falle des Klägers nach § 28 Abs. 2 Satz 3 UG, der nach der dem Berufungsurteil zugrunde gelegten Rechtsprechung des Berufungsgerichts (Urteil vom 29. Januar 1982 - 9 S 549.80 - [DVBl. 1982, 454 = DÖV 1982, 366]) ein subjektives Recht auf Mindestausstattung für Professoren begründet. Diese Bestimmung ist, wie das Berufungsgericht, in der Entscheidung vom 29. Januar 1982 zutreffend ausführt, vom Bundesverfassungsgericht als Gewährleistung einer - dem Eingriff der Institutsleitung entzogenen - gesetzlichen Mindestausstattung verstanden worden (vgl. BVerfGE 54, 363 [BVerfG 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78] [390]). Dafür, daß durch den bei der Beklagten praktizierten Modus der Mittelverteilung das Recht des Klägers auf Zuweisung einer Mindestausstattung verletze wäre, weil der Kläger ohne die von ihm begehrte Form der Beteiligung nach festen Anteilen oder einem festliegenden Verteilungsschlüssel praktisch von jeder nennenswerten Ausstattung entblößt und seiner wissenschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten beraubt wäre, wie dies nach der Rechtsprechung des Berufungsgericht (a.a.O.) ein Verstoß gegen die Mindestausstattungsberechtigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 UG voraussetzen würde, hat der Kläger aber in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen. Er hat sein Klagebegehren vor dem Berufungsgericht vielmehr maßgeblich damit begründet, daß Hochschullehrer entsprechend der Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 52, 339 [348]) aus Art. 5 Abs. 3 GG (i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz) möglichst gleichmäßig bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden müssen. So hat auch das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch des Klägers verstanden und seine Überlegungen, soweit sie nicht die von dem Kläger behauptete Zusage betreffen, entscheidend an diesen Maßstab orientiert und im einzelnen dargelegt, daß der Kläger bei der Zuteilung von Mitteln für Gastprofessuren nicht willkürlich benachteiligt worden ist. Daraus folgt, daß sich die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage auf dem Boden der Tatsachen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist und die zugleich einem Revisionsverfahren zugrunde zu legen wären (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht stellt. Dies gilt über die - nach § 137 Abs. 1 VwGO ohnehin nicht revisible - Anwendung und Auslegung des § 28 Abs. 2 Satz 3 UG hinaus auch für die Rechtslage nach Art. 5 Abs. 3 GG, die sich - wie erwähnt - in jener Vorschrift landesrechtlich ausprägt (BVerfGE a.a.O.).

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Die Reichweite des Teilhabeanspruchs auf angemessene Berücksichtigung des Hochschullehrers bei der Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten Gelder, den das Berufungsgericht im Falle des Klägers gewahrt sieht, ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats in BVerwGE 52, 339 geklärt. Daß sie das Berufungsgericht in rechtsgrundsätzlich bedeutsamer Weise verkannt hätte, macht die Beschwerde nicht geltend und ist auch im übrigen nicht ersichtlich.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass