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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1983, Az.: BVerwG 8 C 81/81

Beitragstatbestand; Bebauung; Beitragsrecht; Bauland; Nutzungen; Zugänglichkeit; Erschließung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 81/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1983, 904-907 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 669-672 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Beitragstatbestand bezieht sich auf das Baurecht. Eine Fläche, deren Bebauung baurechtlich untersagt ist, kann beitragsrechtlich nicht als Bauland qualifiziert werden. Der Begriff Bauland umfaßt die nicht mit Hochbauten verbundenen Nutzungen, z. B. einen Abstellplatz für Fahrzeuge einer Spedition. Nur wenn die bauordnungsrechtlich gebotene Zugänglichkeit gegeben und dinglich gesichert ist, ist ein Hinterliegergrundstück erschlossen.