Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1983, Az.: BVerwG 5 C 97/80

Ausbildungsförderung; Bundeswehrausbildung; Fachhochschulausbildung; Erstausbildung; Förderung einer weiteren Ausbildung; Bei der Bundeswehr absolvierte Fachhochschulausbildung mit Abschluss Ingenieur (grad.) ist Erstausbildung nach§ 7 Abs. 1 BAföG.

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 97/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 05.09.1979 - AZ: IV/1 E 161/78
VGH Hessen - 24.06.1980 - AZ: IX OE 159/79

Fundstellen

  • DVBl 1983, 845-846 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1983, 1176-1178

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Fachhochschulausbildung bei Bundeswehr als Erstausbildung nach § 7 I.

  2. 2.

    Eine vorausgegangene Fachhochschulausbildung bei der Bundeswehr rechtfertigt nicht die Förderung einer weiteren Ausbildung nach§ 7 II 2 BAföG.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1944 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 1974/75 Humanmedizin an der ... .... Nach dem Ablegen der Reifeprüfung im Jahre 1965 wurde er in der Bundeswehr Soldat auf Zeit. Von 1967 bis 1977 war er dies als Offizier. Im Rahmen dieser Tätigkeit studierte er vom Sommersemester 1969 bis zum Wintersemester 1971/72 an der staatlich anerkannten Fachhochschule des Heeres I in ... Maschinenbau mit dem Abschluß Ingenieur (grad.). Nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr im Jahre 1977 erhielt er zunächst noch bis zum 31. März 1980 verminderte Übergangsgebührnisse.

2

Mit einem am 30. Juni 1977 beim Beklagten eingegangenen, auf amtlichem Formblatt gestellten Antrag vom 28. Juni 1977 beantragte der Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1977 führte er zur Begründung dafür, daß er Förderung für eine weitere Ausbildung beantrage, folgendes an:

3

Als Soldat auf Zeit für zwölf Jahre habe er während seines Ausbildungsganges zum Offizier der "Technischen Truppe (Instandsetzung)" ein sechssemestriges Aufbaustudium an der Fachhochschule des Heeres in Darmstadt absolviert. Dieses Studium sei für Offiziere obligatorisch. Ein Ablehnen des Studiums oder ein erfolgloses Studium habe erhebliche Beförderungsnachteile bedeutet, die er seiner Familie nicht habe zumuten können, obwohl er schon zu diesem Zeitpunkt sein Ausscheiden nach Ablauf der zwölf Jahre beschlossen gehabt habe. Voraussetzung für den Einsatz eines Offiziers in der Materialerhaltung (Instandsetzung) von Kraftfahrzeugen, Panzern und sonstigem Gerät in dem Verwendungsgebiet "Kfz- und Bodengerätetechnik" sei grundsätzlich ein Maschinenbaustudium. In den letzten Jahren seiner Dienstzeit habe er sich entschlossen, seinen ursprünglichen Berufswunsch, Medizin zu studieren, zu verwirklichen.

4

Zur Begründung seines (Formblatt-)Antrages auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz trug der Kläger in dem genannten Schreiben ferner vor, eine Förderung könne die Situation für seine Familie finanziell erträglicher gestalten. Da sein Studium voraussichtlich zum 31. März 1981 abgeschlossen sein werde, sei seine Familie nach dem 31. März 1980 ohne Einkommen. Er bitte daher, die besonderen Umstände seines Falles und die angestrebte Ausbildung, die eine höherwertige Ausbildung als das vorangegangene Studium darstelle, positiv zu berücksichtigen.

5

Mit Bescheid vom 8. Februar 1978 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung ab: Der Kläger habe im Jahre 1971 an der Fachhochschule des Heeres im Fachbereich Maschinenbau mit seiner Graduierung zum Ingenieur den berufsqualifizierenden Abschluß seiner ersten Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden könne, erreicht (§ 7 Abs. 1 BAföG). Eine Förderung des Studiums der Humanmedizin als weitere Ausbildung komme allein nach § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht. Die Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Vorschrift seien indes nicht gegeben, da das Studium der Humanmedizin die erste Ausbildung nicht in derselben Richtung fachlich weiterführe, der Kläger die Zulassungsvoraussetzungen zu der weiteren Ausbildung bereits mit dem Ablegen des Abiturs im Jahre 1965 erworben habe, und er auch eine der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG aufgeführten Schularten nicht besucht habe. Ebensowenig sei das Medizinstudium nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG förderungsfähig. Besondere Umstände des Einzelfalles rechtfertigten die Förderung einer weiteren Ausbildung nur dann, wenn die weitere Ausbildung die Ausübung eines Berufs erst ermögliche oder ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegenstehe, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert habe. Die Verwirklichung des Entschlusses des Klägers, entsprechend seinem ursprünglichen Berufswunsch Medizin zu studieren, erfülle die Voraussetzungen, die an das Kriterium "besondere Umstände des Einzelfalles" gestellt werden müßten, nicht.

6

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1978 zurück.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 1978 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1978 verpflichtet, dem Kläger Leistungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu gewähren.

8

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat im wesentlichen ausgeführt:

9

Der Kläger habe für sein Studium der Humanmedizin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

10

Da dem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Klägers vom 15. Dezember 1977 zu entnehmen sei, daß er eine Entscheidungüber die Förderung seines Studiums für dessen gesamte voraussichtliche Dauer begehre, der Klageantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sich dementsprechend auf den Zeitraum vom 1. April 1977 bis zur Beendigung seines Studiums, das der Kläger voraussichtlich zum 31. März 1981 abschließen werde, beziehe, und auch der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Gewährung von Ausbildungsförderung für das gesamte Studium des Klägers vom beantragten Zeitpunkt an abgelehnt habe, sei im vorliegenden Fall über die Leistung von Ausbildungsförderung in dem Bewilligungszeitraum vom 1. April 1977 bis zum 31. März 1981 zu entscheiden. Es könne deshalb dahinstehen, ob der Antrag des Klägers als (eventuell hilfsweise gestellter) Antrag nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu verstehen gewesen sei, dem Grunde nach vorab zu entscheiden, und der Beklagte seine Entscheidung als Vorabentscheidung habe verstanden wissen wollen.

11

Bei seinem derzeitigen Studium der Humanmedizin handele es sich nicht um eine erste Ausbildung des Klägers nach § 7 Abs. 1 BAföG. Denn der Kläger habe mit der Graduierung zum Ingenieur das Maschinenbaustudium an der Fachhochschule des Heeres (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG) eine Ausbildung, die nach diesem Gesetz habe gefördert werden können, berufsqualifizierend abgeschlossen. Dieses Studium sei abstrakt förderungsfähig gewesen unabhängig davon, ob der Studierende für das erste Studium bereits Ausbildungsförderung beansprucht und erhalten habe. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG lägen vor; denn die Fachhochschule des Heeres sei gemäß § 39 des Hessischen Fachhochschulgesetzes staatlich anerkannt und damit eine öffentliche Einrichtung.

12

Der Umstand, daß das Studium an der Fachhochschule des Heeres auch oder in erster Linie den Interessen der Bundeswehr gedient habe, ändere daran nichts. Denn dem Kläger sei die anerkannte Ausbildung für seinen späteren Beruf zugute gekommen und dieser Vorteil sei durch das Interesse der Bundeswehr keineswegs eingeschränkt worden. Die Frage, ob es sich um eine erste Ausbildung gehandelt habe, sei anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Der Wille des Auszubildenden sei insoweit nicht zu berücksichtigen.

13

Für das als weitere Ausbildung anzusehende Medizinstudium seien die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BAföG nicht erfüllt. Die allenfalls in Betracht kommende Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG sei nicht anzuwenden, weil das Medizinstudium des Klägers sein abgeschlossenes Maschinenbaustudium nicht in derselben Richtung fachlich weiterführe. Daß der Kläger, wie er meine, wegen der Benutzung hochtechnischer Geräte im ärztlichen Beruf die technischen Kenntnisse, die er auf der Fachhochschule erworben habe, verwenden könne, sei im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ohne Bedeutung.

14

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG seien ebenfalls nicht gegeben. Eine Förderung nach dieser Vorschrift sei nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn durch die weitere Ausbildung die Berufsausübung erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher gemacht würde. Ihren Ausnahmecharakter behalte die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann, wenn sie den Fällen vorbehalten bleibe, in denen, wie es auch der Wortlaut der Vorschrift hervorhebe, jeweils im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreiche, oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, die bereits abgeschlossene erste Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen könne.

15

Bei dem Medizinstudium des Klägers handele es sich keinesfalls um eine Ergänzung seines abgeschlossenen Maschinenbaustudiums, möge der Kläger auch im Umgang mit medizinisch-technischen Geräten Erkenntnisse, die er durch sein Maschinenbaustudium erworben habe, nutzen können.

16

Daß der Kläger nunmehr Mediziner werden wolle, lasse sein Zweitstudium unter dem Aspekt des angestrebten Ausbildungszieles in § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht förderungswürdig erscheinen.

17

Auch andere besondere Umstände des Einzelfalles rechtfertigten nicht die Förderung einer weiteren Ausbildung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich die frühere Ausbildung nicht mehr zunutze machen könne. Es sei ihm zuzumuten, einen eventuell verlorenen Wissensstand durch Weiterbildung, wie sie in vielen Berufen notwendig sei, auszugleichen. Insoweit wäre möglicherweise ein Ergänzungsstudium förderungsfähig.

18

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe keine Neigung zum Studium des Maschinenbauwesens und zu einer beruflichen Tätigkeit auf diesem Gebiet verspürt, während nach§ 1 BAföG gerade für eine der Neigung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe. Besondere Umstände im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG könnten allenfalls dann bejaht werden, wenn ein qualifizierter Neigungswandel bzw. eine qualifizierte Abneigung bestanden hätte, die ihn für die Aufnahme des Berufs eines graduierten Ingenieurs unzumutbar gemacht hätte. Dafür ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Der Kläger habe vielmehr in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die Möglichkeit, bei der Bundeswehr ein Maschinenbaustudium zu absolvieren, für ihn ein Anreiz gewesen sei, sich für längere Zeit als Soldat auf Zeit zu verpflichten, und ihm bereits zur Zeit dieser Verpflichtung bekannt gewesen sei, daß er als Offizier zu diesem Studium kommandiert werde. In dieser Zeit habe er über seinen ursprünglichen Wunsch, Humanmedizin zu studieren, nicht weiter nachgedacht. Daher könne gerade nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger das Studium an der Fachhochschule nicht freiwillig begonnen und absolviert habe. Auch wenn der Kläger in irgendeiner Weise dazu bewogen worden sein sollte, das Studium zu absolvieren, so lasse dies den Schluß auf eine "Zwangsausbildung" oder "aufgedrängte Ausbildung" und somit auf eine unfreiwillige Absolvierung des Studiums nicht zu.

19

Der Kläger hätte vielmehr eine Entscheidung zugunsten des Studiums der Humanmedizin vor Beginn des Studiums des Maschinenbauwesens dergestalt treffen können und müssen, daß er von der Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule des Heeres abgesehen hätte, so daß er das Studium der Humanmedizin nach seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr hätte beginnen können, oder Anstrengungen hätte unternehmen müssen, das Studium der Humanmedizin bereits während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit ganz oder teilweise zu absolvieren. In beiden Fällen wäre eine Förderung seines Studiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach Ablauf seiner Dienstzeit grundsätzlich sichergestellt gewesen.

20

Was die Fürsorgepflicht des Staates dem Kläger gegenüber betreffe, so sei die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr dieser Fürsorgepflicht nachgekommen, wie der Kläger selbst einräume. Im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes könne dieser Gesichtspunkt den Beklagten jedoch nicht zu einer besseren Behandlung des Klägers veranlassen, als sie das Gesetz selbst vorsehe. Dabei dürfe hier nicht außer Betracht bleiben, daß es dem Kläger während seiner zwölfjährigen Dienstzeit bei der Bundeswehr ermöglicht worden sei, ein Maschinenbaustudium abzuschließen, und er in dieser Zeit auch einen großen Teil des Medizinstudiums auf Kosten der öffentlichen Hand habe absolvieren können.

21

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erreichen will.

22

Er ist weiterhin der Ansicht, das Klagebegehren finde schon in § 7 Abs. 1 BAföG eine Stütze, weil nicht die ihm während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr zuteil gewordene Ausbildung zum graduierten Ingenieur, sondern allein das Studium der Humanmedizin seiner Neigung entspreche. Sei dem nicht zu folgen, ergäbe sich der Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Medizinstudium aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Die Förderung nach dieser Vorschrift sei wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt, weil er entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine Möglichkeit gehabt habe, während seiner Dienstzeit ein Medizinstudium anstelle des Ingenieurstudiums ganz oder teilweise zu absolvieren.

23

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Revision entgegen.

24

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, das Ingenieurstudium sei die erste Ausbildung des Klägers nach§ 7 Abs. 1 BAföG gewesen. Als weitere Ausbildung sei das Medizinstudium nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht förderungsfähig. Wenn der Kläger von Anfang an den Wunsch gehabt haben sollte, Medizin zu studieren, hätte er diesen Wunsch auch während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr verwirklichen können oder durch eine entsprechende Wahl der Truppengattung vermeiden können, daß er notwendigerweise eine berufsqualifizierende Ausbildung bei der Bundeswehr absolviert habe.

25

II.

Über die Revision konnte der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

26

Die Revision ist unbegründet. Für das Studium der Humanmedizin hat der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

27

Hinsichtlich des Zeitraumes, für den mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1978 eine Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung getroffen worden ist, ist von folgendem auszugehen:

28

In diesen Verwaltungsentscheidungen wird ausdrücklich nur auf den "Antrag" des Klägers vom 15. Dezember 1977 Bezug genommen; unerwähnt blieb der schon vorher, nämlich am 30. Juni 1977 beim Beklagten eingegangene Formblatt-Antrag des Klägers vom 28. Juni 1977. In seinem Schreiben vom 15. Dezember 1977 hatte der Kläger im einzelnen die Gründe dargelegt, die nach seiner Ansicht die Förderungfähigkeit des Medizinstudiums als weitere Ausbildung rechtfertigen, sowie auf die finanzielle Situation seiner Familie einerseits nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr am 31. März 1977 und andererseits nach dem Auslaufen der ihm gezahlten Übergangsgebührnisse am 31. März 1980 hingewiesen. Wenn der Kläger in diesem Schreiben nicht nur den Formblattantrag vom 30. Juni 1977 erläutert, sondern auch - ohne dahin gehende ausdrückliche Formulierung - eine Entscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG besonders beantragt hatte, dann ist zugunsten des Klägers anzunehmen, daß mit den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht nur ein dem Schreiben vom 15. Dezember 1977 auch zu entnehmender Antrag auf Vorabentscheidung dem Grunde nach, sondern zugleich der Formblatt-Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG vom 30. Juni 1977 beschieden wurde. Denn ohne eine behördliche Entscheidung über den Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG wäre eine auf die Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung gerichtete Klage unbegründet. Eine Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG enthält nämlich nur eine Regelung darüber, ob eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete weitere Ausbildung nach§ 7 Abs. 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die Frage, ob, gegebenenfalls in welcher Höhe und für welchen Zeitraum dem Auszubildenden Förderungsbeträge zustehen, ist nicht Gegenstand einer Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG.

29

Hat der Beklagte auch den Formblatt-Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG beschieden, dann beschränkt sich der zeitliche Umfang des Ablehnungsbescheides vom 8. Februar 1978 insoweit nach§ 50 Abs. 3 BAföG auf einen Bewilligungszeitraum von in der Regel einem Jahr (vgl. auch Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - [Buchholz, 436.36 § 46 BAföG Nr. 1] und vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - [Buchholz, 436.36§ 46 BAföG Nr. 3]). Ein Jahr ist deshalb als Regelzeitraum bestimmt worden, weil innerhalb eines Schuljahres oder innerhalb von zwei Semestern die entscheidungserheblichen Umstände für die Förderung unverändert anzudauern pflegen. Eine geringfügige Verkürzung oder Verlängerung des Regelzeitraumes ist dann geboten, wenn dadurch für die Zukunft förderungsrechtlich der Anschluß an ein Schuljahr oder Semester gefunden wird. Da im vorliegenden Fall auf den Antrag vom 30. Juni 1977 über die Gewährung von Ausbildungsförderung nach der zwingenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG rückwirkend für die Zeit vom 1. März 1977 an zu entscheiden war (vgl. Urteile vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 57.78 - [Buchholz, 436.36§ 15 BAföG Nr. 6] und vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 65.78 - [Buchholz, 436.36 § 15 BAföG Nr. 9]), ist von einem mit dem Bescheid vom 8. Februar 1978 konkretisierten Bewilligungszeitraum vom 1. März 1977 bis zum 31. März 1978 (13 Monate) auszugehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in den soeben genannten Urteilen entschieden hat, ist der Auszubildende nicht befugt, im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG zu bestimmen, in welchem zeitlichen Umfang er Förderung begehrt und ihm, soweit die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuzuerkennen sind. Ungeachtet des Hinweises des Klägers in seinem Schreiben vom 15. Dezember 1977, daß er erst am 31. März 1977 aus der Bundeswehr ausgeschieden sei, und der Beschränkung des Klageantrages dahin, den Beklagten zur Gewährung von Förderungsleistungen erst vom 1. April 1977 an zu verpflichten, ist deshalb, da der Kläger sein Medizinstudium schon seit dem Wintersemester 1974/75 betrieben hatte, auch der Monat März 1977 in den Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

30

Wurde danach auf den Formblattantrag des Klägers vom 30. Juni 1977 im Bescheid vom 8. Februar 1978 eine Entscheidung nur für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 1977 bis zum 31. März 1978 getroffen, dann steht dem Klagebegehren, soweit die Klage auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Förderungsleistungen für die Zeit nach dem 31. März 1978 gerichtet ist, bereits entgegen, daß der Kläger - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - weder für den am 1. April 1978 beginnenden Bewilligungszeitraum noch für nach dem 31. März 1979 beginnende weitere Bewilligungszeiträume jeweils einen an die Behörde zu richtenden Antrag, für den Schriftform und Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen auf durch Rechtsverordnung bestimmtem Formblatt vorgeschrieben ist, gestellt hat (vgl. § 46 Abs. 1 bis 3 BAföG). Für die Gewährung von Ausbildungsförderung für einen der nach dem 31. März 1978 beginnenden Bewilligungszeiträume ist ein (Wiederholungs-)Antrag unerläßliche Förderungsvoraussetzung (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 40.78 - [Buchholz 436.36§ 46 BAföG Nr. 3]). Hat der Beklagte im Bescheid vom 8. Februar 1978 ferner eine auch beantragte Vorabentscheidung nach§ 46 Abs. 5 BAföG getroffen, dann fehlt der auf die Verpflichtung des Beklagten gerichteten Klage, dem Grunde nach anzuerkennen, daß die Förderungsvoraussetzungen für das Medizinstudium als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG vorliegen, nunmehr das Rechtsschutzinteresse. Unbeschadet der nachstehenden Darlegungen zur materiellrechtlichen Beurteilung der Förderungsfähigkeit des Medizinstudiums des Klägers als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG können nämlich dem Kläger, der zwischenzeitlich das Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat, selbst bei einer positiven Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG Leistungen nach diesem Gesetz nicht mehr gewährt werden. Denn ein etwa künftig noch anzubringender Formantrag nach § 46 Abs. 1 BAföG kann im Hinblick auf die Neufassung des § 15 Abs. 1 BAföG durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) auch nicht mehr für einen begrenzten Zeitraum zu einer rückwirkenden Bewilligung von Förderungsleistungen führen.

31

Für das Medizinstudium liegen die in § 7 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) geregelten Förderungsvoraussetzungen nicht vor.

32

Es handelte sich dabei nicht um die Erstausbildung des Klägers nach § 7 Abs. 1 BAföG. Mit seiner Graduierung zum Ingenieur im Fachbereich Maschinenbau an der Fachhochschule des Heeres in Darmstadt hatte der Kläger seine erste Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig gewesen ist, berufsqualifizierend abgeschlossen (§ 7 Abs. 1 BAföG). Diese Fachhochschule gehört zu den Ausbildungsstätten, deren Besuch förderungsfähig ist oder in Anwendung der materiellrechtlichen Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig gewesen wäre (vgl. BVerwGE 55, 194 [196]). Sie ist eine vom Land Hessen staatlich anerkannte Hochschule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BAföG - vgl. auch Beschluß vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 5 B 40.80 - [FamRZ 1981, 822]). Das hat das Berufungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht bindend festgestellt.

33

Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme, daß das Studium an der Fachhochschule die erste Ausbildung des Klägers nach§ 7 Abs. 1 BAföG gewesen ist, nicht entgegen, daß er diese Ausbildung während seiner Dienstzeit in der Bundeswehr absolviert hat. Auch soweit der Kläger ins Feld führt, er habe schon vor seinem Eintritt in die Bundeswehr den Wunsch gehabt, später Medizin zu studieren, so daß das Fachhochschulstudium im Fach Maschinenbau keine seiner Neigung entsprechende Ausbildung gewesen sei, vermag dies nicht dazu zu führen, das Fachhochschulstudium förderungsrechtlich unberücksichtigt zu lassen. Denn in Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalles hat das Berufungsgericht dieÜberzeugung gewonnen, daß es dem Kläger während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr möglich und zumutbar gewesen sei, schon damals ein Studium der Humanmedizin ganz oder jedenfalls teilweise zu absolvieren. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden; denn der Kläger hat dagegen innerhalb der Revisionsfrist begründete Verfahrensrügen nicht angebracht.

34

Ebensowenig ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG für eine Förderung des Medizinstudiums als weitere Ausbildung nicht vorliegen, revisionsgerichtlich zu beanstanden.

35

Daß eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG, insbesondere nach Nr. 1 dieser Vorschrift, nicht in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.

36

Entgegen der Ansicht der Revision liegen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht vor. Wie das Bundesverwaltungsgericht seit BVerwGE 55, 325 [336] in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht, oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann. Die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe sind beim Kläger nicht gegeben. Ob eine weitere Ausbildung für die Erreichung eines bestimmten Berufsziels notwendig ist, beurteilt sich allein nach den objektiven Zugangsvoraussetzungen, die für den entsprechenden Beruf gelten. Offensichtlich ist der Zugang zum Arztberuf nicht davon abhängig, daß außer dem Studium der Humanmedizin auch ein Ingenieurstudium durchgeführt wird. Ebensowenig ist Raum für die Annahme, der Kläger könne sich seine erste mit der Graduierung zum Ingenieur im Fach Maschinenbau berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht mehr zunutze machen. Der Zeitablauf von etwa fünf Jahren zwischen der Beendigung des Maschinenbaustudiums und der Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr ist kein Hinderungsgrund für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Ingenieur. Dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, in dieser Zeit verlorengegangene Kenntnisse im Fach Maschinenbau jedenfalls durch ein Ergänzungsstudium aufzufrischen, zu dem ihm noch während seiner Dienstzeit in der Bundeswehr Gelegenheit gegeben worden wäre, wenn er sich darum bemüht und nicht statt dessen das Studium der Medizin aufgenommen hätte. Soweit der Kläger schon vor seinem Eintritt in die Bundeswehr den Wunsch gehabt hat, Medizin zu studieren, hat das Berufungsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß der Kläger bei einer entsprechenden Wahl für seine Verwendung bei der Bundeswehr bereits während seiner Dienstzeit ein Medizinstudium ganz oder teilweise hätte absolvieren können.

37

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob das auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Förderungsleistungen gerichtete Klagebegehren für den Bewilligungszeitraum von März 1977 bis März 1978 auch schon deshalb scheitert, weil nach den durch die Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das anzurechnende Einkommen des Klägers den in § 13 BAföG bestimmten Bedarfübersteigt.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.