Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1983, Az.: BVerwG 1 D 52.82
Entfernung aus dem Dienst wegen fortgesetzten Diebstahls von dienstlich anvertrautem Beförderungsgut in Tateinheit mit fortgesetztem Verwahrungsbruch durch Beamten der Deutschen Bundesbahn; Unwürdigkeit zum Erhalt einer Unterstützung durch Unterhaltsbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 52.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 16033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.04.1982 - AZ: XIV VL 5/82
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 BDO
Prozessführer
Betriebshauptaufseher (Rg) ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 11. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Bundesbankamtsinspektor Peter Paul Klein,
Bundesbahnhauptschaffner Carsten Büttner als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Betriebshauptaufsehers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 16. April 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. Oktober 1980 ist der Beamte eines am 26. März 1980 in einem Warenhaus begangenen Diebstahls wegen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt worden. Seine unbeschränkte Berufung hat das Landgericht ... durch Urteil vom 16. Januar 1981 verworfen mit der Maßgabe, daß der Tagessatz auf 25 DM festgesetzt worden ist. Die Revision des Beamten hat das Oberlandesgericht ... durch Beschluß vom 22. April 1981 verworfen.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 22. Dezember 1981 ist der Beamte wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetztem Verwahrungsbruch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Danach hat er in den Jahren 1979 und 1980 in einer Vielzahl von Fällen Beförderungsgut im Wert von mindestens 13.800 DM, das ihm zur dienstlichen Behandlung anvertraut gewesen war, entwendet.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 16. April 1982 den Beamten wegen derselben Straftaten aus dem Dienst entfernt.
Es ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die strafgerichtlichen Feststellungen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
In den letzten Jahren war der Beamte als Rangieraufseher auf dem K. Rangierbahnhof tätig. Dort entwendete er in der Zeit von Februar 1979 bis Januar 1981 nach und nach aus nicht verplombten Güterwagen, die sich in rangierdienstlicher Behandlung befanden, einzelne Gegenstände oder auch ganze Kartons aus Stückgutsendungen. Diese Gegenstände versteckte er zunächst auf dem Bundesbahngelände und verbrachte sie anschließend in seinem Personenkraftwagen nach Hause.
Im einzelnen entwendete er folgende Sachen:
- 1.
Aus einer am 7. Februar 1979 versandten Sendung:
2 Dosen Tomatenpulver
- 2.
Aus einer am 19. Juli 1979 versandten Sendung:
1 Schlafanzug
- 3.
Aus einer am 27. Juli 1979 versandten Sendung:
18 Teile Schiesser-Unterwäsche
- 4.
Aus einer am 3. August 1979 versandten Sendung:
1 Geschenkpaket Parfüm und Seife, sowie
2 Geschenkpackungen Parfüm und Seife und
2 Flaschen Parfüm
- 5.
Aus einer am 24. Oktober 1979 versandten Sendung:
12 Topflappen
- 6.
Aus einer am 16. November 1979 versandten Sendung:
6 Bettwäschegarnituren
- 7.
Aus einer am 12. Dezember 1979 versandten Sendung:
28 Pack 4711 Erfrischungstuch "Colognette",
3 Sprühflaschen 4711 Ice-Cologne,
2 Geschenkkartons 4711 Parfüm und Seife und
2 Sprühflaschen 4711 Tosca Eau de Clogne
- 8.
Aus einer am 12. Dezember 1979 versandten Sendung:
1 Karton 4711 Körperpflegemittel sowie
1 Karton 4711 Kosmetika
- 9.
Aus einer am 14. Dezember 1979 versandten Sendung:
2 Kartons Körperpflegemittel 4711
- 10.
Aus einer am 25. April 1980 versandten Sendung:
22 Schiesser Sport-Slips
- 11.
Aus einer vor dem 9. Mai 1980 versandten Sendung:
1 Stereo-Anlage Pallatium
- 12.
Aus einer am 9. Mai 1980 versandten Sendung:
1 Karton mit zwei Lautsprecherboxen
- 13.
Aus einer am 29. Mai 1980 versandten Sendung:
7 Tafeltücher
- 14.
Aus einer am 24. Juni 1980 versandten Sendung:
20 Tischdecken
- 15.
Aus einer am 30. Juni 1980 versandten Sendung:
2 Kosmetiktaschen, 2 Schminktäschchen mit Spiegel,
1 Kosmetikkoffer
- 16.
Aus einer am 23. Juli 1980 versandten Sendung:
2 Umhängetaschen
- 17.
Aus einer am 23. Juli 1980 versandten Sendung:
1 Karton Kosmetikartikel
- 18.
Aus einer am 11. November 1980 versandten Sendung:
8 Bettwäschegarnituren
- 19.
Aus einer am 12. November 1980 versandten Sendung:
6 Garnituren Biber-Druckbettwäsche
- 20.
Aus einer am 18. November 1980 versandten Sendung:
9 Fürst Menübestecke, 6 Saucen- und Servierlöffel,
2 × 12 Kuchengabeln
- 21.
Aus einer am 28. November 1980 versandten Sendung:
3 Herrenhemden "Sun-Set"
- 22.
Aus einer am 16. Januar 1981 versandten Sendung:
14 Spannbettücher.
Am 26. März 1980 besuchte der Beamte in K. das Kaufhaus "..." in der ... . Er trug einen Einkaufsbeutel aus Plastik mit der Aufschrift eines anderen K. Warenhauses. An einem Stand am Eingang nahm er zwei Plüschtiere im Werte von 5,95 DM und 12,95 DM weg, die er unmittelbar anschließend in den Einkaufsbeutel steckte. Sodann begab er sich zu dem Stand mit Lederwaren. Hier nahm er insgesamt drei Brieftaschen an sich, die er auch sofort in dem Beutel verschwinden ließ. Dann ging er weiter, ohne eine Kasse aufzusuchen. Er wurde später von dem Zeugen St. den die Zeugin D. auf den Beamten aufmerksam gemacht hatte, festgehalten. Der Beamte wurde überprüft, die genannten Gegenstände wurden in der Plastiktüte bei ihm vorgefunden.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten. Weiter hat es ausgeführt, er sei eines Unterhaltsbeitrags unwürdig.
Der Beamte hat durch seine Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem sinngemäßen Antrag, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Er läßt vortragen, die Pflichtverletzungen stellten ein Dienstvergehen dar, seien aber nicht geeignet, die Dienstentfernung zu rechtfertigen. Er sei 41 Jahre alt und seit 1962 im Bahndienst tätig. Disziplinarisch sei er mit Ausnahme einer Geldbuße von 40 DM nicht gemaßregelt worden. Die verhängte Maßnahme vernichte seine Existenz.
Weiter verweist die Verteidigung auf einen Schriftsatz vom 13. August 1981, wo zur Frage der Disziplinarmaßnahme im wesentlichen folgendes ausgeführt ist:
Den ersten Diebstahl habe er anläßlich eines Rangierunfalles begangen, als die Ware außerhalb der Kartons verstreut im Gleisbereich herumgelegen habe, so daß seine Hemmungsschwelle weitaus niedriger als gegenüber Gütern in ordnungsmäßiger Verpackung gewesen sei. Fast die gesamte Beute sei sichergestellt worden, so daß der Schaden habe gering gehalten werden können. Soweit für ihn erkennbar geworden sei, daß bestimmte Kartons von anderen Personen bereits geöffnet und Sachen daraus entnommen gewesen seien, seien seine Hemmungen ebenfalls reduziert gewesen. Es habe sich um Gelegenheitsdiebstähle ohne lange Überlegung gehandelt. Der Beamte habe für die Sachen keine Verwendung gehabt. Sein lückenloses Geständnis sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Er habe seine Pflichten als Beamter über einen Zeitraum von vielen Jahren ordentlich erfüllt. Die Entlassung würde menschlich zu unerträglichen Konsequenzen führen. Zu den schweren finanziellen und familiären Belastungen, wie sie üblicherweise mit einer solchen Maßnahme verbunden seien, komme hinzu, daß die Ehefrau sich von dem Beamten trennen würde.
II.
Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Das Bundesdisziplinargericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung aller Disziplinargerichte den Beamten mit Recht aus dem Dienst entfernt. Ein Beamter der Deutschen Bundesbahn, der sich an ihm dienstlich zugänglichen Sendungen vergreift und den Inhalt wegnimmt, kann das Vertrauen seines Dienstherrn, kann aber auch das berufserforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit nicht mehr beanspruchen. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten aber sind Voraussetzungen einer Verwaltungsführung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist, die auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise verzichten muß. Ein Beamter, der dieses Vertrauen mißbraucht und so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses zerstört, ist weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit, die auf die Inanspruchnahme der Bundesbahn zur Beförderung von Sendungen angewiesen ist, weiter zuzumuten. Die Bahnverwaltung sowie die Absender und Empfänger des Beförderungsguts müssen unbedingt darauf vertrauen können, daß dieses von den Bahnbeamten bestimmungsgemäß behandelt wird und unangetastet bleibt. Dieses Vertrauen hat sich gerade auch in schwierigen Situationen zu bewähren, wenn z.B. wie hier durch Rangierstöße Verpackungsschäden aufgetreten sind. Die Bahnkunden und der Dienstherr erwarten in solchen Fällen mit Recht, daß alle mit der dienstlichen Behandlung des Beförderungsguts betrauten Bediensteten dafür sorgen, den Schaden so gering wie möglich zu halten, und ihn nicht etwa noch durch eigennütziges Verhalten vergrößern. Dieses Vertrauen zu rechtfertigen ist eine wichtige Verpflichtung eines jeden Bahnbeamten, an welcher Stelle er auch immer eingesetzt ist und wie auch immer er mit dem Beförderungsgut in Beziehung kommt. Verstößt ein Beamter gegen diese Verpflichtung, so begeht er einen Vertrauensbruch gegenüber seiner Verwaltung (BVerwGE 63, 276 [277] mit weiteren Nachweisen). Er ist als Beamter nicht mehr tragbar.
Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichen den Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat (BVerwGE 53, 256).
Die Annahme einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation oder einer einmaligen Augenblickstat muß schon an der Vielzahl der Verfehlungen und daran scheitern, daß sie sich über einen langen Zeitraum hinweg erstreckten und nach der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat sogar in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Bahnbediensteten begangen wurden. Für eine Notlage des Beamten zur Tatzeit als auslösendes Moment ist ebenfalls nichts ersichtlich, zumal der Beamte selbst vorträgt, für das Diebesgut keine Verwendung gehabt zu haben, das erst später habe verkauft werden sollen. Wenn die Entfernung aus dem Dienst für den Beamten schwerwiegende nachteilige Konsequenzen hat, so hat er sich diese ausschließlich selbst zuzuschreiben. Jeder Beamte weiß, daß er bei derartig schwerwiegenden flichtverletzungen mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat, und kann sein Verhalten demgemäß einrichten. Seine bisherige Dienstleistung bei der Deutschen Bundesbahn wiegt die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht annähernd auf. Auch kann ihn sein Geständnis nicht entscheidend entlasten, zumal er durch das Auffinden des Warenlagers bei ihm zu Hause ohnehin überführt war.
Auch die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltsbeitrag ist zutreffend. Angesichts der sehr großen Zahl von Zugriffen und des dadurch zunächst entstandenen hohenSchadens, der auch durch das Wiederauffinden der Gegenstände nicht vollständig beseitigt werden konnte, und seines auch sonst nicht einwandfreien Persönlichkeitsbildes ist der Beamte einer solchen Unterstützung nicht würdig (§ 77 Abs. 1 BDO). Der Umstand, daß er zur Zeit keine andere Arbeit hat, kann an dieser Entscheidung nichts ändern. Arbeitslosengeld wird er zwar mangels Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht erhalten können. Der notwendige Lebensunterhalt für ihn und seine Familie wird aber entweder durch Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe für eine Übergangszeit sichergestellt werden können.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beamten nach §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO aufzuerlegen.
RiBVerwG Janzen ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann