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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1982, Az.: BVerwG 1 DB 30.82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 30.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 30.08.1982 - AZ: IX BK 11/82

Verfahrensgegenstand

Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages

In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 16. Dezember 1982
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 30. August 1982 insoweit aufgehoben, als der Unterhaltsbeitrag für mehr als sechs Monate bewilligt worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Beamten auf erlebt.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 8. Februar 1979 wurde der frühere Beamte aus dem Dienst entfernt. Gleichzeitig wurde ihm ein Unterhaltsbeitrag von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt. In dem Urteil wurde er darauf hingewiesen, daß er in der Übergangszeit der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages versuchen müsse, eine neue Beschäftigung zu finden. Er müsse hierzu alles Erdenkliche und Zumutbare tun.

2

Die Zahlung dieses Unterhaltsbeitrages endete mit Ablauf des Monats Januar 1980. Auf Antrag des früheren Beamten wurde ihm jedoch durch Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 21. März 1980 mit Wirkung vom 1. Februar 1980 ein Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe wie bisher auf die Dauer eines Jahres weiter bewilligt.

3

Auf einen erneuten Antrag gewährte ihm das Bundesdisziplinargericht durch Beschluß vom 23. April 1981 mit Wirkung vom 1. Februar 1981 einen Unterhaltsbeitrag in derselben Höhe auf die Dauer von elf Monaten nochmals weiter. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen hob das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 14. Juli 1981 den vorgenannten Beschluß des Bundesdisziplinargerichts jedoch auf und wies den Antrag des früheren Beamten zurück.

4

Im November 1981 stellte dieser erneut einen Antrag. Daraufhin bewilligte ihm das Bundesdisziplinargericht durch Beschluß vom 23. Dezember 1981 mit Wirkung vom 1. November 1981 abermals einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von zehn Monaten. In dem Beschluß wurde er darauf hingewiesen, daß er bei einer etwaigen nochmaligen Antrags Stellung auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages detaillierte Angaben über die Einkommen und wirtschaftlichen Belastungen seiner Kinder - unter Vorlage entsprechender Belege - machen müsse.

5

Mit Schreiben vom 23. Juli 1982 hat der frühere Beamte - nunmehr zum viertenmal - die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages beantragt und hierzu mitgeteilt, daß er sich bisher erfolglos um Arbeit bemüht habe und in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine positive Änderung eingetreten sei. Zugleich hat er die Ablichtung einer Bescheinigung des Arbeitsamtes I. - Dienststelle L. - vorgelegt, die mehrere Stempelabdrucke und die handschriftliche Eintragung enthält, daß er "weiterhin arbeitslos arbeitssuchend gemeldet" sei. Letztlich hat er auf seine Anerkennung als Schwerbehinderter seit dem 1. November 1981 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit vor 60 vom Hundert hingewiesen.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 30. August 1982 mit Wirkung vom 1. September 1982 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 55 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Bedürftigkeit des früheren Beamten bestehe fort, allerdings nicht mehr im bisherigen Umfange. Nach den angestellten Ermittlungen sei der im elterlichen Haushalt des Antragstellers lebende Sohn Peter in Höhe von 156 DM zum Unterhalt seiner Eltern verpflichtet, der Antragsteller selbst verdiene als Aushilfsfahrer monatlich etwa 350 DM und seine Ehefrau als Putzhilfe etwa 300 DM. Es sei nicht damit zu rechnen, daß der Antragsteller, der beim Arbeitsamt ... als arbeitssuchend registriert sei und sich dort regelmäßig gemeldet habe, eine feste Arbeitsstelle erhalte. Im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter habe ihm ein längerfristiger Unterhalt gewährt werden können.

7

Gegen diesen am 21. September 1982 zugestellten Beschluß hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen rechtzeitig Beschwerde eingelegt und beantragt, den Bewilligungszeitraum auf sechs Monate zu verkürzen. Er hat auf auf den Charakter eines Unterhaltsbeitrages als vorübergehende Unterstützung hingewiesen und zugleich in Zweifel gestellt, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages noch vorliegen, da der frühere Beamte keine zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu erkennen gegeben und bislang nie einen Beleg über den von ihm angeblich nur gelegentlich erzielten Arbeitslohn beigebracht habe.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

9

II.

Die nach §§ 110 Abs. 6, 79 BDO zulässige Beschwerde ist begründet.

10

Nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu oder weiter bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 BDO vorliegen. Die Weitergewährung des Unterhaltsbeitrages ist mithin davon abhängig, daß der Verurteilte nach seiner Wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint; die Bedürftigkeit darf außerdem nicht von dem Verurteilten selbst zu vertreten sein.

11

Während die Nichtunwürdigkeit des früheren Beamten hier nicht in Frage steht, lassen sich Bedürftigkeit und Nichtvertreten können zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht für einen längeren Zeitraum feststellen. Wie der Senat in der Vergangenheit mehrfach hervorgehoben hat, ist der Sachverhalt, der die Frage der Bedürftigkeit zum Gegenstand hat, zwar von Amts wegen aufzuklären, jedoch muß der Antragsteller dabei mitwirken. Dar frühere Beamte hat darzutun und glaubhaft zu machen, daß er ohne die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages den notwendigen Unterhalt für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht sicherstellen kann. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden (Beschluß vom 14. Juli 1981 - BVerwG 1 DB 13.81 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 319]; Beschluß vom 29. April 1980 - BVerwG 1 DB 10.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 192] mit weiteren Nachweisen). Dabei werden - worauf der Beschwerdeführer mit Recht hinweist - mit Rücksicht auf den vorübergehenden Charakter eines Unterhaltsbeitrages nach der Bundesdisziplinarordnung, der einen begrenzten Zeitraum überbrücken, aber nicht zu dauernden Einnahmen verhelfen soll, mit zunehmenden zeitlichen Abstand eher höhere Anforderungen an Darlegungs- und Belegpflicht zu stellen sein. Unter diesen Umständen genügt es jedenfalls grundsätzlich nicht, daß der frühere Beamte unter Vorlage einer in regelmäßigen Abständen vom Arbeitsamt abgestempelten Bescheinigung, in der seine Meldung als Arbeitssuchender bestätigt wird, lediglich erklärt, in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sei keine positive Änderung eingetreten. Diese Erklärung ist schon für sich genommen als Darlegung seiner Einkommensverhältnisse unzureichend. Vielmehr ist es notwendig, daß er seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegt, damit das Gericht, das über die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages entscheiden soll, in die Lage versetzt wird, die Frage der Bedürftigkeit einwandfrei zu beurteilen. Solange der frühere Beamte der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachkommt, kann ihn ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden.

12

Sofern der Antragsteller mit seinen Vorbringen zu erkennen geben will, daß er derzeit als Aushilfsfahrer lediglich 350 DM monatlich verdiene, wie er dies bereits in den früheren Verfahren hinsichtlich der Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages angegeben hatte, vermag dieser Hinweis im Hinblick auf seinen Wahrheitsgehalt nicht zu überzeugen. So hat er seit seiner durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 8. Februar 1979 erfolgten Dienstentfernung und seit dem ihm mit diesem Urteil erstmalig bewilligten Unterhaltsbeitrag und auch in den späteren Verfahren auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages bisher keine Verdienstbescheinigung über sein Einkommen vorgelegt. Eine bereits am 5. März 1981 vom Bundesdisziplinargericht erbetene diesbezügliche Vorlage hat er dahin beantwortet, daß er eine Verdienstbescheinigung von seinem gelegentlichen Arbeitgeber nicht erhalte, weil er nur als Aushilfe beschäftigt und das Geld sofort ausbezahlt werde. Es ist jedoch nicht einleuchtend, daß die Ausstellung einer Verdienstbescheinigung über eine legal ausgeübte Tätigkeit nicht möglich sein soll. Jedenfalls hat der frühere Beamte keinen eigenen Beitrag zur Überprüfbarkeit seiner Angaben über seine eigenen Einkünfte geleistet, obwohl er bereits im Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 23. Dezember 1981 auf das Erfordernis der Vorlage entsprechender Belege bei erneuter Antragstellung auf Weiterbewilligung einer Unterhaltsbeitrages hingewiesen worden ist.

13

Ebensowenig ist verständlich, daß der gelegentlich erzielte monatliche Arbeitslohn derzeit noch dieselbe Höhe von 350 DM haben soll, wie der frühere Beamte dies bereits in seinen Antrag vom 17. Dezember 1979 angegeben hatte, obwohl zwischenzeitlich sich die Kaufkraft der Deutschen Mark vermindert hat und nie Einkommen gestiegen sind. Diese sich dem Senat aufdrängenden Zweifel werden auch nicht dadurch ausgeräumt, daß die Oberpostdirektion ... das Vorbringen des Beamten zu seiner Antragsbegründung selbst nicht in Frage gestellt hat.

14

Schließlich hat der frühere Beamte such keine erhöhten Bemühungen um einen dauerhaften Arbeitsplatz dargetan. Wie ihm bereits im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1981 vorgehalten worden ist, durfte er sich nicht darauf beschränken, eine Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt abzuwarten. Vielmehr mußte er daneben auch eigene, ihm zumutbare Anstrengungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß mit ausreichendem Einkommen unternehmen. Seine Schwerbehinderteneigenschaft mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vom Hundert ist hierfür kein Hinderungsgrund. Wenn auch nicht verkannt wird, daß sein fortgeschrittenes Lebensalter und seine Schwerbehinderung bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage die Erlangung eines neuen dauerhaften Arbeitsplatzes schwierig machen, so ist es gleichwohl seine Pflicht, sich nachweislich ernsthaft und intensiv um eine angemessene und auf Dauer angelegte Erwerbsquelle zu bemühen. Die Tatsache, daß er keinerlei eigene erhöhte Bemühungen aufgezeigt und glaubhaft gemacht hat, begründet Zweifel, ob er an dem alsbaldigen Erwerb eines festen Arbeitsplatzes überhaupt ernsthaft interessiert ist.

15

Alle diese Umstände könnten mangels gegenteiliger Darlegung des früheren Beamten darauf schließen lassen, daß ihn zur Zeit ausreichende Kittel für den notwendigen Unterhalt seiner Familie zur Verfügung stehen oder daß, sollte dies nicht der Fall sein, seine Bedürftigkeit durch das Fehlen zumutbarer Bemühungen um eine geeignete und ausreichende Erwerbsquelle von ihm selbst zu verantworten ist. Dieser Rückschluß wiederum zwingt zu Zweifeln, daß für die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags die gesetzlichen Voraussetzungen noch immer gegeben sind. Solche Zweifel können hintangestellt bleiben, solange es um die Überbrückung eines nur relativ kurzen Zeitraumes geht, für den es den früheren Beamten in jeden Falle vor akuter Not zu bewahren gilt. Sie greifen deshalb hier insoweit nicht durch, als eine Bewilligungsdauer bis zu sechs Monaten in Frage steht, für die auch der Senat einen Unterhaltsbeitrag in aller Kegel zuzuerkennen pflegt. Das erscheint zumal deshalb gerechtfertigt, als sich die Zweifel nicht weniger als auf das von der Oberpostdirektion ... als gegeben bestätigte Merkmal der Bedürftigkeit auf das des Vertretenmüssens bezögen, dieses Merkmal aber nicht nur davon abhängig wäre, was dem früheren Beamten verbal aufgegeben, sondern was - vor allem - man ihm vor einer den Unterhaltsbeitrag weiter gewährenden Entscheidung an Angaben und Belegen dann auch tatsächlich abverlangt hat. In diesem Zusammenhang wiederum könnte kaum darüber hinweggegangen werden, daß es zwar - wie oben im einzelnen bereits dargelegt - in den Gründen der einzelnen Bewilligungsbescheide des Bundesdisziplinargerichts und auch in denjenigen des Beschwerdebescheides des Senats vom 14. Juli 1981 nicht an Hinweisen fehlt, was der frühere Beamte künftig zu unternehmen und zu unterbreiten habe, wenn er wiederum eines Unterhaltsbeitrags teilhaftig werden wolle, daß nahezu regelmäßig dann aber auf die Prüfung der Frage verzichtet worden ist, ob der Antragsteller diese beispielhaft angedeuteten Auflagen inzwischen auch tatsächlich erfüllt hat. Dies kann bei ihm immerhin unzutreffende Vorstellungen über das ihm Zumutbare hervorgerufen und zu dem Eindruck geführt haben, letztlich genügten doch die formale Wiedergabe des Gesetzestextes und auf wenige - zumal unverbindlich gehaltene und in ihrem Gehalt nicht überprüfbare - Worte beschränkte Antragsausführungen, um eine erneute Bewilligungsfrist nahezu automatisch in Lauf zu setzen. Dies könnte dazu beigetragen haben, daß er den Aushilfscharakter des Unterhaltsbeitrages offenbar immer noch verkennt: Zweck des Unterhaltsbeitrages ist es, dem Verurteilten nach der Dienstentfernung den Übergang in eine andere Berufstätigkeit zu ermöglichen und ihn in der Zwischenzeit vor Not zu schützen. Der Unterhaltsbeitrag soll keine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sein, zumal er nicht etwa einen angemessenen Unterhalt gewähren, sondern nur den äußersten Notbedarf sichern soll (BDHE 6, 113; Behnke, BDO 2. Aufl. § 77 Rz 5; Claussen/Janzen, BDO 4. Aufl. § 77 Rz 2).

16

Soweit er, hingegen im eine längere, über eine Frist von sechs Monaten hinausgehende und auch jetzt noch ausschließlich in der Zukunft liegende Bewilligungsdauer geht, können Bedürftigkeit und fehlendes Vertretenmüssen auf der bisher vorliegenden Beweisgrundlage nicht mehr mit genügender Sicherheit festgestellt, insoweit muß der angefochtene Beschluß daher aufgehoben werden. Sollte der frühere Beamte dann nochmals einen Antrag auf Verlängerung oder auf Neubewilligung stellen, so wird er alle ihm schon bisher erteilten Auflagen gewissenhaft zu erfüllen und die Erfüllung in genau überprüfbarer Weise zu belegen haben. Er wird hierbei auch Bedacht darauf nehmen müssen, daß es ggf. nicht nur auf die Feststellung seiner Bedürftigkeit, sondern ebenso auch darauf ankommt, daß man sich von nachhaltigen Bemühungen um eine ausreichende Erwerbsquelle bei ihm überzeugen kann. Er wird deshalb auch - um nur einige Beispiele aufzuzeigen - konkret anzugeben haben, daß, wann, wo und wie er sich über routinemäßige Nachfragen beim Arbeitsamt hinaus um Beschäftigungsmöglichkeiten bemüht, warum das Bemühen keinen Erfolg gehabt, vor allem aber auch, warum es der Unternehmer, bei dem er nun schon jahrelang aushilfsweise Kraftwagen führt, abgelehnt hat, ihm weitere Arbeiten gegen Entgelt zuzuweisen oder ihn in ein volles Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz