Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1982, Az.: BVerwG 1 C 23.79
Frage der Verfassungsmäßigkeit von§ 16 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.6.1975; Verpflichtung zur Übermittlung eines Prüfungsberichts nach den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV); Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für eine diesbezügliche Verpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 23.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg 09.05.1978 - X VG 736/78
- OVG Hamburg 12.12.1978 - Bf III 84/78 (GewArch 1979, 85)
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1983, 1922 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 16 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.6.1975 (BGBl. I, 1351) ist verfassungsgemäß.
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger ist Immobilienmakler im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a GewO. Mit Bescheid vom 28. September 1977 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Prüfungsbericht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I S. 1351) vorzulegen. Dagegen hat sich der Kläger mit der Begründung gewandt, die vorgenannte Vorschrift sei verfassungswidrig. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts (GewArch 1979, 85) läßt sich wie folgt zusammenfassen: Die Vorschrift des § 34 c Abs. 3 Satz 3 GewO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1937) bilde eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die in § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV statuierte Prüfungspflicht. Diese Ermächtigungsgrundlage sei in einer dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Weise nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt. Der zuständige Bundesminister habe durch die Änderungsverordnung vom 13. Mai 1975 (BGBl. I S. 1110) die in Rede stehende Prüfungspflicht unter Beachtung des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG eingeführt. Daß in der Einleitungsformel der vorerwähnten Änderungsverordnung für die angeführte Rechtsgrundlage des § 34 c Abs. 3 GewO keine Fundstelle angegeben werde, sei rechtlich unerheblich. Die dem Kläger durch § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV auferlegte Pflicht sei auch materiell verfassungsgemäß. In dieser Hinsicht griffen die vom Kläger aus Art. 12 GG und Art. 3 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durch.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er wiederholt seine Auffassung, daß die Bestimmung des § 16 Abs. 1 MaBV formell und materiell nicht verfassungsgemäß und deshalb unwirksam sei, so daß die mit der Klage angefochtenen Bescheide der erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehrten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1978, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Mai 1978 und den Bescheid der Beklagten vom 28. September 1977 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Die Revision ist unbegründet und war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Berufungsgericht befunden, daß der Kläger zu Recht durch die angefochtenen Bescheide aufgefordert worden ist, der Beklagten für das Kalenderjahr 1976 den Prüfungsbericht gemäß § 16 MaBV zu übermitteln.
Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansicht, die angefochtenen Bescheide entbehrten einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage. Die Verpflichtung des Klägers, einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde vorzulegen, folgt aus § 16 MaBV, dessen Entstehung und dessen Inhalt nicht den von der Revision angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bildet § 34 c Abs. 3 Satz 3 GewO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1937) und des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) für § 16 MaBV eine Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG genügt. Mit dem Bundesminister für Wirtschaft hat auch der in der Ermächtigungsgrundlage bezeichnete Ermächtungsadressat die Verordnung vom 13. Mai 1975 (BGBl. I S. 1110) erlassen, durch die § 16 - damals § 10 b - in die Makler- und Bauträgerverordnung eingefügt worden ist. Entgegen der Annahme der Revision bedurfte der Bundesminister für Wirtschaft bei diesem Erlaß schon deshalb nicht des Einvernehmens des Bundesministers für Finanzen, weil durch Art. 32 Nr. 2 des vorerwähnten Zuständigkeitsanpassungsgesetzes bereits vor Erlaß der Verordnung vom 13. Mai 1975 in § 34 c Abs. 3 GewO die Worte "und Finanzen" gestrichen worden waren, die aus der Zeit der organisatorischen Einheit von Wirtschafts- und Finanzressort stammen.
Auch die auf Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gestützten Einwände der Revision vermögen nicht zu überzeugen. In der Eingangsformel der Verordnung vom 13. Mai 1975 ist im Sinne der vorgenannten Verfassungsbestimmung § 34 c Abs. 3 GewO als Rechtsgrundlage angegeben. Daß in der Eingangsformel der Bekanntmachungsfassung vom 11. Juni 1975 (BGBl. I S. 1351) der Hinweis auf den maßgeblichen Absatz des § 34 c GewO fehlt, ist entsprechend der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts wegen der bloß nachrichtlichen Bedeutung der Bekanntmachungsfassung unerheblich. Ferner hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Bundesverfassungsgericht für Sammelverordnungen gebilligte (BVerfGE 20, 283 [292]) Staatspraxis zu Recht als unbedenklich erachtet, daß in der Verordnung nicht zu jeder Bestimmung angegeben worden ist, auf welcher der beiden in der Eingangsformel genannten Ermächtigungsvorschriften die jeweilige Bestimmung beruht. Auch stimmt der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts zu, wonach die Eingangsformel keinen begründeten Zweifel daran läßt, daß sich die in ihr angeführte Fundstelle nur auf die an zweiter Stelle genannte Ermächtigungsvorschrift des Art. 3 der Novelle zur Gewerbeordnung vom 16. August 1972 bezieht. Schließlich sind in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht keine Bedenken daraus herzuleiten, daß für die Ermächtigungsbestimmung des § 34 c Abs. 3 GewO, auf der § 16 MaBV beruht, keine Fundstelle angegeben ist. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verlangt die Angabe der Rechtsgrundlage, was durch die Anführung des § 34 c Abs. 3 GewO geschehen ist, nicht aber zusätzlich einen Hinweis auf die Stelle im amtlichen Gesetzblatt, wo sich der verkündete Gesetzestext befindet. Es ist Sache der regierungsinternen Geschäftsordnungsbefugnis zu regeln, in welchem Ausmaß der Gesetzesadressat durch den Hinweis auf die maßgebliche Fundstelle im Gesetzesblatt zum Text des ermächtigenden Gesetzes hingeführt wird, eine verfassungsrechtliche Pflicht, dem Staatsbürger das Auffinden der Ermächtigungsregelung durch die Angabe der Fundstelle zu erleichtern, besteht nicht. Der Zweck des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG steht dieser Auffassung nicht entgegen. Die Vorschrift steht in einem unmittelbaren Regelungszusammenhang mit den vorhergehenden Sätzen 1 und 2. Sowohl zum Zwecke der gubernativen Selbstkontrolle als auch im Interesse der erleichterten Nachprüfbarkeit der Rechtsetzungsgrenzen soll der Verordnungsgeber gezwungen sein, sich auf die Regelungsvollmacht in den von ihm bezeichneten Delegationsnormen zu beschränken; es kommt also nicht darauf an, ob er sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsgewalt bewegt, vielmehr muß sich die von ihm in Anspruch genommene Rechtsetzungsbefugnis gerade aus den Vorschriften ergeben, die er selbst angeführt hat. Diesem Zweck des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG wird aber auch dann genügt, wenn die Fundstelle der jeweiligen Ermächtigungsvorschrift nicht zitiert ist, ohne daß es dabei entgegen der Andeutung im Berufungsurteil auf den Bekanntheitsgrad des betreffenden Ermächtigungsgesetzes ankommt. Allerdings muß die Ermächtigungsgrundlage so genau bezeichnet sein, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschrift gemeint ist. In dieser Hinsicht ist im vorliegenden Falle der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen, wonach selbstverständlich der Verordnungsgeber sich auf die Fassung des § 34 c Abs. 3 GewO stützen wollte, die im Zeitpunkt der Verordnungsgebung galt.
Mit der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht, die in § 16 MaBV verordneten Pflichten seien materiell nicht verfassungsgemäß, hat sich das Berufungsgericht sehr eingehend auseinandergesetzt. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten ist, sind rechtlich bedenkenfrei. Die Revision enthält keine Ausführungen, die inhaltlich über das hinausgehen, mit dem sich das Berufungsgericht überzeugend befaßt hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluß des zuständigen Richterausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1976 (Gewerbearchiv 1977, 159), durch den eine Verfassungsbeschwerde gegen § 16 MaBV nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach