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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1982, Az.: BVerwG 1 D 28.82

Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Beamten; Disziplinarmaßnahmen neben gerichtlichen oder behördlichen Ordnungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 28.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 15591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 21.01.1982 - AZ: IV VL 75/81

Prozessgegner

Oberlokomotivführer ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Otto Haberkorn, Postsekretär Hans Schultze als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Oberlokomotivführers ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer IV - ... -, vom 21. Januar 1982 im Disziplinarmaß und Kostenpunkt aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt:

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 6. Oktober 1980 ist der Beamte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30 DM belegt worden. Die Fahrerlaubnis ist ihm mit einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen worden. Die Sperrfrist ist später bis zum 19. Mai 1981 abgekürzt worden.

2

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts hat die Bundesbahndirektion ... angeordnet, daß der Beamte ab 1. Oktober 1980 auf die Dauer eines Jahres nur im Rangierdienst eingesetzt werden durfte und verstärkt überwacht werden sollte.

3

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als im verantwortungsvollen Triebfahrzeugdienst eingesetzter Beamter am 16. Juli 1980 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt habe.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 21. Januar 1982 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vier Monaten gekürzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

5

Am 16. Juli 1980 gegen 23.50 Uhr fuhr der Beamte mit einem Personenkraftwagen auf öffentlichen Straßen in E. obwohl er wegen des Genusses alkoholischer Getränke, wie er bei gehöriger Selbstprüfung hätte erkennen können, fahruntauglich war. Die um 0.05 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab einen mittleren Alkoholgehalt von 1,44 Promille.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gehaltskürzung für geboten gehalten, an deren Verhängung es sich durch § 14 BDO nicht gehindert gesehen hat, weil das Dienstvergehen über den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt hinausgehe, der Beamte nämlich zusätzlich eine schuldhafte Einschränkung seiner Verwendungsfähigkeit herbeigeführt habe, denn er habe ein Jahr lang aus dem Streckendienst zurückgezogen und im Rangierdienst eingesetzt werden müssen.

7

Dieses Urteil ist dem Beamten am 10. Februar 1982 zugestellt worden. Er hat am 9. März 1982 durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen. Er läßt im wesentlichen folgendes vortragen:

8

Das Dienstvergehen rechtfertige allenfalls eine Geldbuße. Jedenfalls stehe einer Gehaltskürzung § 14 BDO entgegen, weil sie weder erforderlich noch angemessen sei, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Das Ansehen des Beamtentums sei bei der Feststellung des Sachverhalts nicht beeinträchtigt worden, da der Beamte weder vor der Kontrolle durch verkehrswidriges Verhalten noch bei der Kontrolle aufgefallen sei. Die Fahrerlaubnissperre sei vorzeitig aufgehoben worden, was wohl äußerst selten sei. Der Beamte sei sowohl bei der Bundeswehr als auch bei der Deutschen Bundesbahn gut beurteilt worden. Er sei sogar für Mehrleistungen belobigt worden. Es sei verfassungswidrig, einen Lokomotivführer wegen einer solchen Tat schlechter zu behandeln als die übrigen Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7. Die Anordnung vom 1. Oktober 1980 habe nicht berücksichtigt werden dürfen, abgesehen davon, daß der Beamte sowohl vorher als auch nachher Dienst im Rangierplan verrichtet habe.

9

II.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden sowie über die Frage, ob ihr § 14 BDO entgegensteht.

10

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

11

Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Gehaltskürzung als angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen. Die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt ist eine bedeutsame Pflichtverletzung. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer sowie bedeutender Sachwerte mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem höheren Maß von Rücksichtslosigkeit führenden Steigerung des Selbstvertrauens noch erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Die Trunkenheitsfahrt eines Beamten am Steuer eines Kraftwagens ist demnach in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen, auch wenn er im Dienst keine Kraftfahrzeuge zu führen hat. Dabei kommt es nicht auf den eingetretenen konkreten Ansehensschaden an, sondern auf die Eignung des Verhaltens zur Herbeiführung eines solchen Schadens (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Abgesehen davon war der Beamte entgegen dem Vorbringen des Verteidigers vor der Kontrolle sehr wohl aufgefallen. Diese Vorstellungen sind maßgeblich dafür gewesen, daß der Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine nur dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet haben (BDHE 4, 162; 5, 198), jedenfalls dann, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123; ständige Rechtsprechung).

12

Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Ein erschwerender Umstand liegt darin, daß der Beamte als Lokomotivführer mit der Beförderung von Personen und Gütern betraut ist. Er ist damit für Leib und Leben der Fahrgäste und des Bahnpersonals sowie für die Unversehrtheit der beförderten Güter und des Eisenbahnmaterials verantwortlich. Die durch private Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verurssachte Vertrauenseinbuße ist daher auch dienstlich unmittelbar bedeutsam. Wer außerhalb des Dienstes die sich aus den geschilderten Gefahren einer Trunkenheitsfahrt für die Allgemeinheit ergebenden Pflichten, die für jedermann, insbesondere aber für einen Lokomotivführer leicht einsehbar sind, verletzt, begründet erhebliche Zweifel an seiner entsprechenden Pflichttreue auch während des Dienstes. Deshalb entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der zu einer Gehaltskürzung führt, bei außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt eines Beamten darin zu sehen, daß es sich um einen Lokomotivführer handelt (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 53, 195; zuletzt Urteil vom 26. Mai 1982 - BVerwG 1 D 87.81 -).

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Hierin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 7. Das Disziplinarrecht unterscheidet sich vom Strafrecht. Wegen seiner Aufgabe, die Funktionstüchtigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen, ist es unerläßlich, auch die spezifischen Anforderungen des konkreten Amtes bei der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen, weil sich nur so beurteilen läßt, ob und inwieweit durch das Verhalten eines Beamten dienstliche Belange berührt werden und ein Ordnungsruf in Form einer Disziplinarmaßnahme erforderlich ist. Mit einer schematischen Gleichbehandlung aller Angehörigen einer bestimmten Besoldungsgruppe könnte die Rechtsprechung diesem Erfordernis nicht genügen.

14

Die demnach an sich verwirkte Gehaltskürzung ist jedoch gemäß § 14 BDO nicht zu verhängen, weil dies nicht zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Für eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme in diesem Bereich sind, wie der erkennende Senat in letzter Zeit ständig zum Ausdruck gebracht hat, besondere Voraussetzungen erforderlich: Die zusätzliche Disziplinarmaßnahme ist die Ausnahme. Sie kommt nur in Betracht, wenn dies zur Erziehung des Beamten zusätzlich neben der sachgleichen Kriminalstrafe notwendig ist, und dieses Erfordernis ist nicht schon gegeben bei einer lediglich abstrakten Möglichkeit erneuter Pflichtverletzung; eine solche liegt immer vor. Es müssen vielmehr konkrete Umstände die Befürchtung rechtfertigen, der Beamte werde sich auch durch die wegen des inkriminierten Sachverhalts verhängte Kriminalstrafe nicht davon abhalten lassen, in Zukunft in gleicher oder ähnlicher Weise pflichtwidrig zu handeln. Nur dann erweist sich die Kriminalstrafe als nicht ausreichend, den Beamten zu erziehen, und nur dann ist eine zusätzliche Erziehungsmaßnahme durch den Dienstherrn geboten (zuletzt Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 1 D 96.81 - [BVerwG Dok. Ber. B 1982, 329]).

15

Konkrete Umstände, die hier eine ungünstige Zukunftsprognose nahelegen, sind nicht zu erkennen. Es handelt sich bei dem Beamten um einen langjährig bewährten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, früher als Soldat bei der Bundeswehr, später im Bundesbahndienst.

16

Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils steht der Rechtswohltat des § 14 BDO hier nicht entgegen, daß der Beamte zeitweilig aus dem Streckendienst herausgenommen und besonders überwacht wurde. Dies berührt nicht die Sachverhaltsidentität zwischen Straftat und Dienstvergehen. Vielmehr beruht dieser Vorgang auf einer selbständigen Ermessensentscheidung der Verwaltung, die, wie dem erkennenden Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, in den einzelnen Direktionsbezirken durchaus unterschiedlich gehandhabt wird. Es handelt sich hier um eine Folge des Dienstvergehens, nicht aber um einen Teil des Dienstvergehens selbst. Abgesehen davon kommt dieser Maßnahme bereits eine erzieherische Wirkung zu, denn der Beamte mußte sich erneut bewähren.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 113 Abs. 4, 115 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Hartmann
Janzen