Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1982, Az.: BVerwG 7 C 87/78
Verstoß des Europäischen Gerichtshofs gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des gesetzlichen Richters; Umfang des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgericht ; Zulässigkeit der Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Zuständigkeit des BVerfG; Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht; Unzulässige Vorlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 87/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 25.07.1978 - AZ: VG VI/2-E 326/76
- nachfolgend
- BVerfG - 22.10.1986 - AZ: 2 BvR 197/83
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- Art. 101 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 177 EWGV
- Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1927/75
Fundstellen
- BayVBl 1983, 378
- DÖV 1983, 343-344
- EuR 1983, 67-72
- JArbBl 1983, 383-384
- NJW 1983, 2781-2782 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der EuGH durch Vorabentscheidungen gem. Art. 177 EWGV sekundäres Gemeinschaftsrecht für gültig erklärt, kommt eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG gem. Art. 100 I jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Ziel einer solchen Vorlage die Überprüfung des Verfahrens vor dem EuGH und der seinem Urteil zugrundeliegenden Beweiswürdigung ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein Importhandelsunternehmen; sie führt u.a. Champignonkonserven aus Drittländern ein. Mit Schreiben vom 9. Juli 1976 beantragte sie bei der Beklagten eine Lizenz für die Einfuhr von 1.000 t Champignonkonserven aus Taiwan. Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2107/74 der Kommission vom 8. August 1974 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Pilzkonserven (ABl. Nr. L 218 S. 54) mit Bescheid vom 15. Juli 1976 ab. Gegen diese Ablehnung legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, daß nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1927/75 des Rates vom 22. Juli 1975 zur Regelung des Handels mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse mit Drittländern (ABl. Nr. L 198/7) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1928/75 des Rates vom 22. Juli 1975 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Schutzmaßnahmen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. 198/11)Schutzmaßnahmen nur in dem Unfang und für die Zeit getroffen werden dürften, in denen sie unbedingt notwendig seien. Nachdem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit dem Hinweis zurückgewiesen hatte, die Verordnung 2107/74 müsse, solange sie nicht aufgehoben worden sei, angewendet werden, verfolgte die Klägerin ihr Begehren vor dem Verwaltungsgericht weiter. Während des Rechtsstreits wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1977 die Verordnung Nr. 2107/74 aufgehoben; die Beklagte erteilte daraufhin die begehrte Lizenz. Die Klägerin erklärte die Hauptsache nicht für erledigt, sondern beantragte festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihrem Antrag vom 9. Juli 1976 stattzugeben. Ihr Feststellungsinteresse begründete die Klägerin mit Wiederholungsgefahr und ihr zustehenden Schadensersatzansprüchen.
Das Verwaltungsgericht sah den Feststellungsantrag unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr und wegen des von der Klägerin beabsichtigten Amtshaftungsprozesses als zulässig an, wies die Klage jedoch als unbegründet ab, weil die zunächst erfolgte Versagung der begehrten Lizenz nicht rechtswidrig gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie verfolgt ihren Feststellungsantrag mit der Maßgabe weiter, daß sie auch festgestellt wissen will, die Beklagte hätte den Antrag auf Lizenzerteilung innerhalb von 5 Tagen bescheiden müssen; in der Sache hat sie die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch das Urteil des Verwaltungsgerichts gerügt. Dazu hat die Klägerin u.a. vorgetragen: Selbst wenn man der Kommission bei Erlaß und Aufrechterhaltung der Verordnung Nr. 2107/74 einen gewissen wirtschaftspolitischen Beurteilungsspielraum zubillige, sei dieser angesichts der in der zweiten Jahreshälfte 1976 auf dem Markt für Filzkonserven eingetretenen Mangellage eindeutig überschritten gewesen. Das Bestehen einer solchen Mangellage ergebe sich aus den von ihr, der Klägerin, in der ersten Instanz vorgebrachten Tatsachen, die von der Beklagten nicht bestritten worden seien. Das angefochtene Urteil verstoße damit gegen Art. 39 EWGV, denn die Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen über den 1. Juli 1976 hinaus habe den in Art. 39 EWGV genannten Zielen der Marktstabilisierung, der Sicherstellung der Versorgung und der Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen widersprochen. Diese Aufrechterhaltung habe ferner Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1927/75 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1928/75 verletzt. Das Verwaltungsgericht habe dies alles nicht beachtet. Es habe lediglich die Marktsituation bei Erlaß der Verordnung Nr. 2107/74 gewürdigt; hieraus ließen sich jedoch keine Schlüsse zugunsten einer weiteren Aufrechterhaltung dieser Verordnung über den 1. Juli 1976 hinaus herleiten. Damit habe die Vorinstanz gegen die Denkgesetze verstoßen.
Die Beklagte ist dem mit dem Hinweis entgegengetreten, daß die Kommission bei wirtschaftslenkenden Maßnahmen im Rahmen des ihr hier eingeräumten weiten Beurteilungsermessens darüber zu befinden habe, welchen der verschiedenen in Art. 39 EWGV genannten Zielsetzungen sie im Einzelfall jeweils den Vorrang einräumen wolle; in diesem Zusammenhang sei die Bedarfssituation allein nicht das ausschließliche Kriterium für die Frage, ob eine getroffene Schutzmaßnahme aufrechtzuerhalten sei oder nicht.
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 25. März 1981 das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage angerufen, ob die Verordnung Nr. 2107/74 im Zeitpunkt der Ablehnung des von der Klägerin gestellten Lizenzantrages gültiges Gemeinschaftsrecht war. Der Europäische Gerichtshof - Zweite Kammer - hat in seinem auf diesen Vorlagebeschluß hin ergangenen Urteil vom 6. Mai 1982 - Rs 126/81 - zunächst darauf hingewiesen, daß die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2107/74 die Festsetzung eines auf die Bezugsmenge anzuwendenden Prozentsatzes voraussetze; daher sei die Vorlagefrage in Wirklichkeit auf die Gültigkeit der diese Festsetzungen enthaltenden Verordnungen Nr. 1412/76 (3. Quartal 1976) und Nr. 2284/76 (4. Quartal 1976) gerichtet. Er hat sodann entschieden, daß die Prüfung nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der erwähnten Verordnungen beeinträchtigen könnte.
Die Klägerin verbleibt gleichwohl bei ihren Fortsetzungsfeststellungsantrag. Sie regt an, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorzulegen, ob die Verordnungen Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 in der Auslegung, die ihnen der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren der Rechtssache 126/81 gegeben hat, in der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden dürfen. Die Klägerin trägt hierzu u.a. vor: Die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1927/75 enthaltene Schutzklausel sei eine Ausnahmeregelung. Sie dürfe nur eingesetzt werden, wenn es durch Einfuhren aus Drittländern zu ernsten Störungen des gemeinsamen Marktes komme, die die Ziele von Art. 39 EWGV gefährden könnten daraufhin ergriffene Schutzmaßnahmen müßten beendet werden, wenn die tatsächlichen Marktstörungen beseitigt seien. Gemessen an diesen sehr strengen Voraussetzungen seien die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt. Auf dem europäischen Markt habe in der zweiten Hälfte des Jahres 1976 in bezug auf Champignonkonserven eine klare Mangellage geherrscht, denn das im März jeden Jahres feststehende Ernteergebnis sei in den für einen Export in Frage kommenden Drittländern - der Volksrepublik China, Taiwan und Korea - schlecht gewesen. Demgemäß seien im Jahre 1976, verglichen mit den Vorjahren, die Einfuhren aus diesen Ländern stark gesunken, so daß einige Importeure ihre für Einfuhrlizenzen gestellten Kautionen hätten verfallen lassen müssen; außerdem hätten die Lagerbestände in Frankreich stark abgenommen. Dementsprechend sei ein erheblicher Preisauftrieb für Gemeinschaftsware festzustellen gewesen; er habe - verglichen mit 1974 - bis zu 80 % betragen. Dies alles zeige, daß die Aufrechterhaltung der Schutzklausel im zweiten Halbjahr 1976, gemessen an den Kriterien der Verordnung Nr. 1928/75, ohne tatsächliche und juristische Basis gewesen sei; die Kommission habe die Grenzen der ihr vom Rat gewährten Befugnisse mißachtet. Der Europäische Gerichtshof habe sich über dies alles hinweggesetzt; er habe Zahlen verwandt, die einer Überprüfung nicht zugänglich seien, und sich auf Statistiken berufen, denen die Aussagekraft fehle. Er habe ferner selbst Sachverhaltsermittlungen angestellt, was jedoch nicht seine, sondern die Aufgabe des nationalen Gerichts sei, und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Großteil der von ihr, der Klägerin, vorgebrachten Argumente nicht gewürdigt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Europäische Gerichtshof habe für den Senat bindend entschieden. Der dagegen gerichtete Vortrag der Klägerin erschöpfe sich in einer Urteilsschelte, die keine Veranlassung gebe, die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Senat hat bereits in seinem Vorlagebeschluß vom 25. März 1981 ausgeführt, daß der von der Klägerin gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig ist; das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die begehrte Feststellung erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin ergibt sich aus dem von ihr geltend gemachten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Er hat in diesem Beschluß weiter dargelegt, daß der Erfolg der Revision davon abhängt, ob die Ablehnung des von der Klägerin gestellten Lizenzantrages nach dem anzuwendenden Gemeinschaftsrecht Rechtens war. Diese Frage ist zu bejahen. Auf den Vorlagebeschluß des Senats hat der Europäische Gerichtshof entschieden, daß gegen die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 nichts einzuwenden ist; damit steht fest, daß die Beklagte den in Rede stehenden Lizenzantrag der Klägerin in Anwendung der Vorschriften der Verordnung 2107/74 ablehnen mußte. Zur Begründung seines Urteils hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, die Lage auf dem Markt für Pilzkonserven in der Gemeinschaft sei in erster Linie beeinflußt worden von der Lage auf dem deutschen Markt, der 95 % der Einfuhren an Pilzkonserven in die Gemeinschaft aufnehme; dessen Verfassung im zweiten Halbjahr 1976 sei demgemäß in erster Linie zu untersuchen gewesen. Insoweit habe sich jedoch ergeben, daß die Behauptungen der Klägerin, seit Juli 1976 hätten keine Offerten aus Drittländern mehr vorgelegen, und die Preise für Pilzkonserven seien zwischen August 1974 und Dezember 1976 um 60 bis 70 % gestiegen, durch die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zahlen nicht bestätigt würden. Im übrigen zeigten diese Zahlen, daß die Preise für Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten im Jahre 1975 leicht und im Laufe des Jahres 1976 stark angestiegen seien, aber erst in den letzten Monaten dieses Jahres das Preisniveau der Zeit vor 1972, ausgedrückt in Deutsche Mark, erreicht hätten. Angesichts dessen lasse sich nicht bestreiten, daß die Kommission sich in den Grenzen ihres Beurteilungsspielraums gehalten habe, wenn sie davon ausgegangen sei, daß die Marktlage im zweiten Halbjahr 1976 es noch nicht erlaubt habe, die im Jahre 1974 eingeführten Schutzmaßnahmen aufzuheben.
Die gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gerichteten Angriffe der Revision beziehen sich, soweit sie das Gemeinschaftsrecht betreffen, durchweg auf die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung; sie geben daher dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit oder Klarheit des Urteils (vgl. BVerfGE 52, 187 [BVerfG 25.07.1979 - 2 BvL 6/77] [201]) in Zweifel zu ziehen und erneut eine Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EWGV einzuholen. Ebensowenig kommt - entgegen der von der Revision gegebenen Anregung - eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht in Betracht. Die Revision bekämpft das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vor allen mit verfassungsrechtlichen Erwägungen. Sie weist darauf hin, daß das Bundesverfassungsgericht für sich die Kompetenz in Anspruch nehme, sekundäres Gemeinschaftsrecht an Maßstabe der Grundrechte zu überprüfen, und rügt in diesen Zusammenhang sowohl Grundrechtsverstöße, die durch die Art und Weise des Verfahrens vor den Europäischen Gerichtshof entstanden sein sollen - Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG i.V.m. Art. 177 EWGV) - wie auch Grundrechtsverstöße, die aus der Entscheidungsformel des Europäischen Gerichtshofes hergeleitet werden - Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Dem kann nicht gefolgt werden:
Das Verwerfungsmonopol des Art. 100 Abs. 1 GG verleiht dem Bundesverfassungsgericht allein die Befugnis zur Kontrolle gegenüber den Gesetzgeber, nicht aber zur Kontrolle gegenüber den Gerichten (vgl. auch BVerfGE 7, 1 [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56] [15]) und damit auch nicht gegenüber den Europäischen Gerichtshof. Demgemäß kann daraus, daß das Bundesverfassungsgericht für sich in Anspruch nimmt, sekundäres Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte zu messen (BVerfGE 37, 271 [BVerfG 29.05.1974 - 2 BvL 52/71] [277 ff.]; vgl. aber auch BVerfGE 52, 187 [BVerfG 25.07.1979 - 2 BvL 6/77] [202/203]) nicht geschlossen werden, daß es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auch befugt ist, Urteile des Europäischen Gerichtshofs auf ihre Vereinbarkeit mit grundrechtsgleichen (prozessualen) Rechten zu überprüfen. Eine solche Befugnis steht auch den erkennenden Senat nicht zu; damit erledigen sich die Angriffe der Klägerin gegen die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einesn Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters rügen.
Die auf Art. 12 und Art. 20 Abs. 3 GG gestützten Rügen der Revision sind ebenfalls zurückzuweisen. Die Revision geht ersichtlich davon aus, daß die Regelung in Art. 7 der Verordnung Nr. 1927/75 i.V.m. Art. 2 der Verordnung Nr. 1928/75, die die Voraussetzungen für Anwendung und Dauer der Schutzmaßnahmen näher bestimmt, im Hinblick auf Art. 12 GG nicht zu beanstanden ist; sie hebt vielmehr ausdrücklich hervor, wie eng die Grenzen seien, die diese gemeinschaftlichen Vorschriften einer Anwendung von Schutzmaßnahmen im Drittlandhandel mit Champignonkonserven zögen. Sie beanstandet demgemäß, daß die Verordnungen Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 nicht durch die Ermächtigung des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1927/75 gedeckt sind; sie mißt also sekundäres Gemeinschaftsrecht an übergeordnetem sekundärem Gemeinschaftsrecht. Zu einer solchen Prüfung ist das Bundesverfassungsgericht - auch wenn man die in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 [BVerfG 29.05.1974 - 2 BvL 52/71] [277 ff.]) vertretene Rechtsauffassung zugrunde legt - nicht befugt, weil es sich insoweit allein um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht handelt (BVerfGE 52, 187 [BVerfG 25.07.1979 - 2 BvL 6/77] [200]). Hierfür ist nur der Europäische Gerichtshof zuständig; diese Zuständigkeit kann die Revision nicht mit einer Berufung auf Art. 20 Abs. 3 GG unterlaufen.
Die Revision kann daher auch eine Verletzung des Art. 12 GG nicht mit der Begründung rügen, die Verordnungen Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 seien ohne ausreichende Ermächtigung erlassen worden und damit ungültig. Sie kann allenfalls behaupten, die ermächtigende Verordnung Nr. 1927/75 verstoße deshalb gegen Art. 12 GG, weil sie der Kommission einen zu großzügigen Beurteilungsspielraum einräume; denn nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht fest, daß die Verordnungen Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 durch die Ermächtigung des Art. 7 der Verordnung Nr. 1927/75 gedeckt waren. Auf diesen Punkt zielen die Angriffe der Revision aber nicht. Die Revision meint vielmehr, der Europäische Gerichtshof habe bei seiner Prüfung, ob die Verordnungen Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1927/75 vereinbar seien, den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Sachverhalt, die Lage auf dem deutschen Champignonmarkt, falsch gewürdigt; damit aber richtet sich ihr Vorbringen letztlich wiederum gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, was die Revision im übrigen selbst nicht verkennt. Abgesehen davon, daß dem erkennenden Senat die Erwägungen, auf die der Europäische Gerichtshof sein Urteil gestützt hat, einleuchtend erscheinen, kann dieses Urteil jedenfalls wegen der ihm zugrundeliegenden Beweiswürdigung nicht anhand deutschen Verfassungsrechts überprüft werden; aus Art. 177 EWGV ergibt sich vielmehr, daß dem nationalen Gericht eine solche Kontrolle nicht zukommt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
Klamroth
Willberg
Dr. Franßen
Seebass