Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1982, Az.: BVerwG 7 C 100.79
Rechtmäßigkeit einer Anordnung auf Beseitigung einer Abfallbeseitigungsanlage; Begriff der Abfallbeseitigungsanlage bzw. Lagerung; Notwendigkeit der behördlichen Zulassung einer solchen Anlage durch Planfeststellung oder Genehmigung; Vereinbarkeit einer Beseitigungsanordnung mit dem grundrechtlichen Eigentumsschutz; Zulässigkeit einer Beseitigungsanordnung bei Fehlen eines bereits gültigen Abfallbeseitigungsplans unter Berücksichtigung des Standorts; Abfallbeseitigungsverpflichteter; Anlagenbegriff; Autowrackplatz; Gewerberechtliche Erlaubnis; Abfallrechtliche Zulassung; Genehmigungsversagung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 100.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 05.07.1977 - AZ: 311 - III/76
- VGH Bayern - 05.07.1979 - AZ: 35 IX 77 (DVBl 1980, 79)
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 S. 1 AbfG, BY
- § 3 Abs. 1 AbfG
- § 3 Abs. 2 AbfG
- § 4 Abs. 1 AbfG
- § 5 Abs. 1 AbfG
- § 6 Abs. 1 S. 1 AbfG
- § 7 AbfG
- § 8 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 AbfG
- Art. 14 GG
- § 5 Abs. 4 Abfallbeseitigungssatzung
- § 17 Abs. 2 S. 2 Abfallbeseitigungssatzung
Fundstellen
- BVerwGE 66, 301 - 306
- DVBl 1983, 351-353 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 408-409 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Begriff der Anlage i. S. des § 5 I AbfG.
- 2.
Die gewerberechtliche Erlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen umfaßt und ersetzt nicht die erforderliche abfallrechtliche Zulassung eines Autowrackplatzes.
- 3.
Die Versagung der Genehmigung nach § 8 III 1 AbfG wird nicht schon allein dadurch gerechtfertigt, daß die Abfallbeseitigungsanlage mit der erkennbaren Konzeption eines künftigen Abfallbeseitigungsplans unvereinbar ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 1979 wird insoweit aufgehoben, als es den angefochtenen Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 5. August 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1976 hinsichtlich der in Nr. 1 enthaltenen Verpflichtung des Klägers bestätigt hat, die auf seinem Grundstück lagernden Autowracks und Altreifen einer zugelassenen Deponie zuzuführen. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger trägt vier Fünftel der Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück seit 1974 mit gewerberechtlicher Erlaubnis einen Kleinhandel mit unedlen Metallen. Außerdem lagert er auf seinem Grundstück in wechselndem Umfang Autowracks und Altreifen; die Autowracks transportiert er nach etwa 8 bis 14 Tagen zu einer Schrottpresse (Shredderanlage) bei Nürnberg. Teilweise nutzt er die Altautos auch als Lagerraum. Das Betriebsgrundstück, auf dem auch das Wohnhaus des Klägers steht, grenzt östlich und südlich an Wald und im Nordwesten an das Grundstück des Beigeladenen, auf dem dieser eine Fremdenpension betreibt.
Durch Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 5. August 1976 wurde dem Kläger auferlegt,
- 1.
bis spätestens 1 Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides sämtliche auf dem Grundstück befindlichen Autowracks und Altreifen zu entfernen und sie entweder einer nachweisbaren Verwertung oder einer zugelassenen Deponie zuzuführen,
- 2.
ferner ab sofort die Lagerung und Behandlung weiterer Autowracks und Altreifen auf dem Grundstück untersagt.
Die Anordnungen wurden auf Art. 12 des Bayerischen Abfallgesetzes - BayAbfG - gestützt und damit begründet, der vom Kläger betriebene Lagerplatz stelle eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes - AbfG - dar. Die nach § 8 AbfG erforderliche Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil Errichtung und Betrieb solcher kleinen Autowrackplätze der Zielsetzung des Abfallbeseitigungsgesetzes widersprächen.
Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Untersagungsanordnung auf und wies im übrigen die Klage ab. Die Berufung des Klägers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. Juli 1979 (BayVBl. 1980, S. 82) zurück; auf die Anschlußberufung des Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage insgesamt ab. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Der angefochtene Bescheid finde sowohl hinsichtlich der Beseitigungsanordnung als auch hinsichtlich der Betriebsuntersagung seine Rechtsgrundlage in Art. 12 BayAbfG. Der Betrieb des Klägers sei, soweit darin Autowracks und Altreifen gelagert oder behandelt würden, gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 AbfG als Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln. Die Anlage bedürfe gemäß § 7 AbfG der behördlichen Zulassung, die durch die dem Kläger erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zum Kleinhandel mit unedlen Metallen nicht ersetzt werde. Das Erfordernis einer besonderen Zulassung verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Einer Genehmigung der Anlage des Klägers stünden die Versagungsgründe des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 AbfG entgegen. Die Beseitigungsanordnung erfasse die gelagerten Autowracks und Altreifen und sei insoweit nicht inhaltlich unbestimmt. Sie sei auch nicht insoweit zu beanstanden, als dem Kläger eine nachweisbare Verwertung oder die Zuführung zu einer zugelassenen Deponie aufgegeben werde. Die Verwertungsmöglichkeit trage dem Umstand Rechnung, daß Autowracks im Einzelfall noch ein verwertbares Wirtschaftsgut sein könnten. Die zweite Wahlmöglichkeit sei nicht deswegen auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil im Landkreis Forchheim derzeit kein genehmigter öffentlicher Autowracksammelplatz vorhanden sei. Die zwei bestehenden Altanlagen dürften gemäß § 9 AbfG zunächst weiter geführt werden.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Er verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er führt aus, das Berufungsgericht habe den Anlagenbegriff im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 AbfG zutreffend ausgelegt und den Versagungsgrund nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG zu Recht angenommen. Die Beseitigungsanordnung greife nicht in Grundrechte ein.
II.
Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Berufungsgericht brauchte nicht aufzuklären, ob die Shredderanlage bei Nürnberg eine für den Kläger örtlich zuständige Deponie sei. Denn der auf S. 17 des Berufungsurteils enthaltene Hinweis auf die - von dem Kläger bisher selbst genutzte - Beseitigungsmöglichkeit in der Shredderanlage bei Nürnberg ist offensichtlich nicht entscheidungserheblich, was schon durch die einleitenden Worte "Im übrigen ..." zum Ausdruck kommt.
Der angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in Art. 12 Satz 1 des Bayerischen Abfallgesetzes - BayAbfG - vom 25. Juni 1973 (BayGVBl. S. 324) in Verbindung mit den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes - AbfG - in der jetzt gültigen Fassung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41). Nach Art. 12 Satz 1 BayAbfG kann die zuständige Behörde die Beseitigung einer Abfallbeseitigungsanlage anordnen, die ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß oder die erforderliche Genehmigung errichtet oder betrieben wird, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.
Das Berufungsgericht führt zu Recht aus, daß der Betrieb des Klägers, soweit darin Autowracks und Altreifen gelagert und behandelt werden, gemäß § 5 Abs. 1 AbfG als Abfallbeseitigungsanlage im Sinne von § 4 Abs. 1 AbfG zu behandeln ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die gelagerten Autowracks verwertbare Wirtschaftsgüter oder Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG sind. Der Begriff der Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 AbfG ist weit auszulegen. Es kommt nicht auf das Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte oder sonstiger Einrichtungen an. Für den Begriff der Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG ist entscheidend, daß ein Grundstück oder Grundstücksteil ständig zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen benutzt und durch diese Nutzung geprägt wird. Dies trifft für das Grundstück des Klägers zu. Der Umstand, daß der Kläger auf demselben Grundstück mit behördlicher Erlaubnis nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen - UMG - vom 23. Juli 1926 (RGBl. I S. 415) in der Fassung des Art. X des Änderungsgesetzes vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) auch Schrott lagert und damit handelt, steht der Beurteilung der Grundstücksnutzung als Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG nicht entgegen. Denn die Anwendung dieser Vorschrift hängt nicht davon ab, ob eine Anlage neben dem Lagern und Behandeln von Autowracks oder Altreifen noch anderen Zwecken dient. Der Begriff der Lagerung im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG umfaßt auch die vorübergehende oder Zwischenlagerung mit dem Ziel späterer Verwertung oder Beseitigung.
Die vom Kläger betriebene Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks bedarf gemäß § 7 AbfG der behördlichen Zulassung durch Planfeststellung oder Genehmigung. Die abfallrechtliche Zulassung wird nicht durch die dem Kläger erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen umfaßt oder ersetzt. Das Erfordernis einer besonderen abfallrechtlichen Zulassung verstößt nicht gegen § 14 GG. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Nutzung eines Grundstücks zum Zwecke der Abfallbeseitigung oder als Anlage zum Lagern und Behandeln von Autowracks und Altreifen nicht zum Inhalt und Wesen des Grundeigentums gehört und daß daher nur ein Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung besteht. Ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten oder ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers liegt nicht vor, denn die streitige Betriebsuntersagung entzieht - wie sogleich darzulegen ist - dem Kläger keine Rechtsposition, auf deren Beibehaltung er Anspruch hätte. Der Kläger hat vielmehr seine Anlage von Anfang an nicht nur formell, sondern auch materiell illegal betrieben; deswegen kann er sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen.
Die materielle Zulassungsfähigkeit der Abfallbeseitigungsanlage des Klägers hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Abzulehnen ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß allein schon die Unvereinbarkeit einer Abfallbeseitigungsanlage mit der erkennbaren Konzeption eines künftigen Abfallbeseitigungsplans nach § 6 AbfG die Annahme des Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG rechtfertige. Die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG verlangt zwingend, daß die Errichtung einer Abfallbeseitigungsanlage einem bereits aufgestellten Abfallbeseitigungsplans zuwiderläuft, läßt also die Konzeption eines künftigen Abfallbeseitigungsplans nicht genügen. Ob die vom Berufungsgericht in erster Linie angenommenen Versagungsgründe des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 AbfG vorliegen, weil wegen der örtlichen Lage das Wohl der Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes erheblich beeinträchtigt werde und nachteilige Wirkungen auf den Pensionsbetrieb des Beigeladenen zu erwarten seien, läßt der Senat dahingestellt, da die insoweit vom Berufungsgericht gegebene Begründung eine ausreichende Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vermissen läßt.
Das Berufungsurteil ist aber jedenfalls im Ergebnis richtig, weil der Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG auf, den bereits der angefochtene Bescheid abgestellt hat, vorliegt. Die auf dem Wohngrundstück des Klägers betriebene Anlage ist klein und nicht ausdehnungsfähig; sie grenzt im Osten und Süden an Wald und im Nordwesten an den Pensionsbetrieb des Beigeladenen. Diese Lage ist kein für einen Autowrackplatz geeigneter Standort. Würden derartige kleine Anlagen genehmigt, hätte dies eine Zersplitterung der Abfallbeseitigung auf kleine, wenig leistungsfähige Anlagen zur Folge. Der Betrieb solcher kleiner Anlagen widerspricht jedoch der Zielsetzung des Abfallbeseitigungsgesetzes, das sowohl die Abfallbeseitigung wie auch die Lagerung und Behandlung von Autowracks und Altreifen gerade auf große und leistungsfähige Anlagen konzentrieren will. Diese Konzeption liegt bereits der Regelung des § 3 Abs. 2 AbfG zugrunde. Diese Regelung zeigt, "daß in der Organisation der Abfallbeseitigung möglichst großräumige Lösungen anzustreben sind" (BT-Drs. 6/2401 S. 12). Dem entspricht, daß die Länder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfG die Abfallbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten zu planen haben, wobei diese Planung - jedenfalls soweit sie standort- und anlagenbezogen ist - auch die Anlagen nach § 5 Abs. 1 AbfG zu erfassen hat. Der Betrieb kleiner, leistungsunfähiger oder wenig leistungsfähiger Autowrackplätze ist folglich wegen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG nicht genehmigungsfähig. Welche Anforderungen an Standort, Größe und Ausrüstung von Autowrackplätzen und deren Betrieb zu stellen sind, ist in dem durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 20. September 1977 (LUMBl. S. 128) veröffentlichten Merkblatt geregelt. Die dort zusammengestellten Gesichtspunkte können als Konkretisierung dessen angesehen werden, was zwecks Wahrung des Wohls der Allgemeinheit bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Autowracks zu beachten ist. Für den Betrieb des Klägers besteht angesichts der Zielsetzung des Gesetzes, daß Autowracks und Altreifen nur in geeigneten, ausdehnungsfähigen und zentralen Anlagen gelagert und behandelt werden sollen, auch kein vorübergehendes Bedürfnis, das zumindest eine befristete Zulassung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AbfG) rechtfertigen würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es im Landkreis Forchheim noch zwei Altanlagen für die Lagerung von Autowracks, die gemäß § 9 AbfG nicht ohne weiteres untersagt werden konnten und mit Duldung des Landkreises jedenfalls bis zur Inbetriebnahme der vorgesehenen zentralen Deponie des Landkreises in Gosberg weitergeführt werden dürfen. Damit steht zugleich fest, daß die von dem Autowrackplatz des Klägers ausgehende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden kann und demgemäß ein nicht zu beseitigendes Zulassungshindernis darstellt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Art. 12 Satz 1 BayAbfG auch die Untersagung einer unzulässig betriebenen Abfallbeseitigungsanlage deckt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die in Anwendung der irrevisiblen landesrechtlichen Vorschrift des Art. 12 Satz 1 BayAbfG ergangene Ermessensentscheidung des Beklagten.
Das Berufungsurteil war jedoch insoweit aufzuheben, als es den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der in Nr. 1 enthaltenen Verpflichtung des Klägers bestätigt hat, die auf seinem Grundstück lagernden Autowracks und Altreifen - als Alternative zu deren wirtschaftlicher Verwertung - einer zugelassenen Deponie zuzuführen. Nach § 3 Abs. 2 AbfG haben die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu beseitigen. Die Abfallbeseitigung umfaßt nach § 1 Abs. 2 AbfG auch das Einsammeln und Befördern der Abfälle. Der Besitzer hat nach § 3 Abs. 1 AbfG die Abfälle dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Nur im Falle des § 3 Abs. 3 AbfG, wenn die beseitigungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts Abfälle von der Beseitigung ausgeschlossen hat, ist nach § 3 Abs. 4 AbfG der Besitzer selbst zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet. Zu den Abfällen, deren Beseitigung § 3 Abs. 1 bis 4 AbfG regelt, gehören auch Autowracks und Altreifen, wenn der Besitzer sich ihrer entledigen will oder soweit sie nicht mehr als Wirtschaftsgut verwertbar sind. § 5 Abs. 4 der Abfallbeseitigungssatzung des Landkreises Forchheim vom 28. April 1975 bestimmt ausdrücklich, daß Altreifen und Autowracks vom Landkreis gesammelt, gelagert und befördert werden. Es ist daher grundsätzlich Sache des Landkreises, die auf dem Grundstück des Klägers lagernden Abfälle nach deren Bereitstellung zu einer zugelassenen Deponie zu befördern, es sei denn, daß insoweit wegen eines Ausschlusses gemäß § 3 Abs. 3 AbfG in der Satzung des Beklagten eine Handlungspflicht des Klägers gemäß § 3 Abs. 4 AbfG begründet worden ist. Für eine solche Handlungspflicht des Klägers könnte die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Beklagten vom 28. April 1975 sprechen, wonach vom Landkreis Altreifen und Autowracks nach vorheriger Meldung abgeholt, aber auch selbst angeliefert werden können; dies ließe sich möglicherweise als ein auf die Beförderung der Abfälle bezogener Teilausschluß gemäß § 3 Abs. 3 AbfG interpretieren. Dem scheint freilich die erwähnte Vorschrift des § 5 Abs. A der Satzung zu widersprechen. Der Senat hat davon abgesehen, die in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung selbst auszulegen; er hält es insoweit - da es sich um die Anwendung von Satzungsrecht handelt, das vom Berufungsgericht noch nicht ausgelegt worden ist - vielmehr für angemessen, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Soweit die Revision erfolglos ist, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass