Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1982, Az.: BVerwG 5 B 9.81
Zweck einer derartigen Mitteilung; Voraussetzungen für die Annahme der Verbundenheit des Nebenbetriebs mit dem Hauptbetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 9.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 28.11.1979 - AZ: 70 IV 79
- VGH Bayern - 18.08.1980 - AZ: 22 B 80 A. 407
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1983, 598-599
- GewA 1983, 139
- NVwZ 1983, 673-674 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Feststellung, ob ein Handwerksbetrieb im Verhältnis zu einem Betrieb des Handels einen Nebenbetrieb darstellt, ist bei einem Umsatzvergleich auf den Wert der handwerksmäßig erbrachten Leistungen im Verhältnis zu den Umsätzen im übrigen abzustellen.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.
Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch hat die Beklagte hinreichend dargetan, daß das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht.
Die Frage, ob die Mitteilung einer beabsichtigten Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle nach § 13 Abs. 3 Handwerksordnung - HandwO - vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Sie beantwortet sich ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Er besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darin, eine etwaige rechtliche Auseinandersetzung um die von der Handwerkskammer beabsichtigten Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle der Löschung selbst vorzuschalten (OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 1980 - 8 OVG A 39/78 -) und dadurch zu verhindern, daß Löschungen, die sich aufgrund von Einwendungen des Betroffenen als fehlerhaft erweisen sollten, wieder rückgängig gemacht werden müssen. Damit wird die Verläßlichkeit der in der Handwerksrolle vorgenommenen Eintragungen und Löschungen gewährleistet. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Mitteilung über die beabsichtigte Löschung als einen anfechtbaren Verwaltungsakt angesehen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Mitteilung ist unter dem Gesichtspunkt zu bestimmen, daß sie nach ihrem Inhalt die Ankündigung einer beabsichtigten Verwaltungsmaßnahme enthält, die in Zukunft ergehen wird. Die Beklagte hat in der angefochtenen Mitteilung verbindlich erklärt, welchen Verwaltungsakt sie in Zukunft erlassen wolle. Sie hält an dieser Absicht nach wie vor fest. Soll aber ein Streit über die Zulässigkeit der Löschung bereits vor Verwirklichung dieser Maßnahme entschieden werden, so kommt es für die Entscheidung grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht an (vgl. auch BVerwGE 34, 56 [59] zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit einer Mitteilung nach § 11 HahdwO). Das Berufungsgericht konnte deshalb in seiner Entscheidung die Umsatzverhältnisse des Betriebs des Klägers bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung berücksichtigen.
Ebenfalls keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bedarf die Frage, ob bei der rechtlichen Einordnung eines Handwerksbetriebs als Haupt- oder Nebenbetrieb und des dabei vorzunehmenden Umsatzvergleichs beider Betriebsteile dem handwerklichen Umsatz auch der Materialeinsatz zuzuordnen ist. Der Umsatzvergleich ist, worauf der Kläger zutreffend hinweist, nur ein Hilfsmittel für die Annahme oder Verneinung eines handwerklichen Nebenbetriebs im Sinne von §§ 2 Nrn. 2 und 3, 3 Abs. 1 HandwO. Entscheidend ist, ob der handwerkliche Betriebsteil im Verhältnis zu dem Betrieb im übrigen, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet, von untergeordneter Bedeutung ist. Das hängt im wesentlichen von den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles ab und entzieht sich deshalb einer verallgemeinernden Aussage in einem künftigen Revisionsverfahren (vgl. hierzu auch Beschluß vom 24. März 1961 - BVerwG 7 B 87.60 - [GewArch. 1961, 58]).
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist es jedenfalls, wenn das Berufungsgericht bei einem Betrieb, den es wirtschaftlich organisatorisch und fachlich als eine Einheit ansieht, zur Feststellung, ob das Unternehmen des Handels mit Fliesen und sonstigen Bodenbelägen gegenüber der Fliesenverlegung die hauptsächliche Betriebsform darstellt, auf den umsatzmäßigen Anteil der rein handwerklichen Leistungen abgestellt hat. Zwar mag bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung auch der Wert der gelieferten be- oder verarbeiteten Waren dem handwerklichen Umsatz zuzuordnen sein. Eine solche Betrachtungsweise führt hier jedoch nicht weiter. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das Hauptgewicht der gewerblichen Tätigkeit des Klägers in dem Handel oder in der Verlegung von Platten, Fliesen und Mosaiken liegt. Nur wenn die in dem Betrieb erbrachten handwerklichen Leistungen dem Gesamtunternehmen das Gepräge geben oder doch wenigstens gleichgewichtig neben die sonstigen gewerblichen Betätigungsformen treten, ist es von der Zielsetzung der Handwerksordnung her geboten, an dem Grundsatz der Identität von Meister und Betriebsinhaber, wie ihn § 1 Abs. 1 HandwO für den selbständigen Betrieb eines Handwerks vorschreibt, festzuhalten. Ergibt dagegen eine Betriebsanalyse, daß der handwerkliche Betriebszweig in seiner wirtschaftlichen Bedeutung hinter den des Handels zurücktritt, so läßt es § 7 Abs. 5 HandwO genügen, wenn der Leiter des Nebenbetriebes die Meisterprüfung abgelegt hat. Unter diesem Aspekt kann bei einem Umsatzvergleich nur auf den Wert der handwerksmäßig erbrachten Leistungen im Verhältnis zu den Umsätzen im übrigen abgestellt werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1979 (BVerwGE 59, 5 [11/12]). Dort ist lediglich zu der Frage Stellung genommen, wie die Unerheblichkeitsgrenze des § 3 Abs. 2 HandwO zu ermitteln ist. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dieser Entscheidung ist deshalb nicht ersichtlich. Ebensowenig hat die Beklagte eine Divergenz von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 227) und vom 25. September 1969 (BVerwGE 34, 56) hinreichend dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Entscheidungen, insbesondere in BVerwGE 17, 227, die Frage, wann die in § 2 Nr. 3 HandwO geforderte Verbundenheit von Haupt- und Nebenbetrieb gegeben ist, nicht umfassend entschieden. Es ist lediglich der Auffassung der Vorinstanz beigetreten, eine Verbundenheit des Nebenbetriebs mit dem Hauptbetrieb sei gegeben, wenn sich der Nebenbetrieb wirtschaftlich und organisch in den Hauptbetrieb eingliedere und die angebotenen Leistungen des Haupt- und Nebenbetriebs vom Standpunkt der Lebensbedürfnisse der Kundschaft aus und unter dem Gesichtspunkt der Branchengliederung ähnlich seien. Daß das Berufungsgericht von einem anderen Begriffsinhalt ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich. Im übrigen ist es ausschließlich eine Frage des Einzelfalles, ob unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen von einer fachlichen Verbundenheit des Nebenbetriebs mit dem Hauptbetrieb gesprochen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz