Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1982, Az.: BVerwG 5 C 102/80
Gewährung von Ausbildungsförderung für Semester bei rückwirkender Beurlaubung wegen Krankheit; Teilnahme an Lehrveranstaltungen vor Einweisung in ein Krankenhaus; Begriff des "Fachsemesters"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 102/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 20.06.1980 - AZ: 7 K 72/80
- VGH Baden-Württemberg - 19.09.1980 - AZ: 7 S 1434/80
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG 1978
- § 15 Abs. 1 S. 2 BAföG 1978
- § 15 Abs. 2 S. 1 BAföG 1978
- § 58 Abs. 2 S. 2 FHG
Fundstellen
- BVerwGE 66, 261 - 265
- DÖV 1983, 774-775
- FamRZ 1983, 840-841
- KMK-HSchR 1984, 665-668
Amtlicher Leitsatz
Die förmliche rückwirkende Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester führt dazu, daß ein Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für den Zeitraum entfällt, in dem der Auszubildende vor der Entscheidung der Hochschule über seinen Antrag auf Beurlaubung noch Lehrveranstaltungen besucht hatte (Fortführung von BVerwGE 58, 132).
Urteil des 5. Senats vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 102.80
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger studierte seit dem Sommersemester 1977 an der Fachhochschule in K. Elektrische Energietechnik. Ihm wurden bis zum Wintersemester 1978/79 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt.
Laut ärztlicher Bescheinigung wurde der Kläger vom 22. Mai bis zum 29. Juni 1979 im Krankenhaus Pf. stationär behandelt. Von dort wurde er arbeitsunfähig zu einem Anschlußheilverfahren entlassen. Auf seinen Antrag vom 26. Juni 1979 wurde er mit Entscheidung der Fachhochschule K. vom 26. Juli 1979 rückwirkend zum 1. März 1979 für das Sommersemester 1979 wegen Krankheit beurlaubt.
Am 30. Mai 1979 beantragte der Kläger für den am 1. März 1979 beginnenden Bewilligungszeitraum Weitergewährung von Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 27. August 1979 lehnte der Beklagte den Antrag für die Dauer des Sommersemesters 1979 in Anbetracht der Beurlaubung ab.
Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage, die auf die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger vom 1. März bis zum 31. Mai 1979 Ausbildungsförderung nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 27. August 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 1980 insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht, gerichtet ist, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1979 verneint, weil der Kläger wegen der von der Fachhochschule erteilten rückwirkenden Beurlaubung für das gesamte Sommersemester 1979 auch in dem streitbefangenen Zeitraum die Ausbildung nicht durchgeführt habe. Die Fachhochschule habe den Kläger beurlaubt, weil sie nach seinem Vorbringen davon ausgegangen sei, daß dieser durch seine Krankheit verhindert gewesen sei, die von ihm im Sommersemester 1979 erwarteten Studienleistungen zu erbringen. Damit werde auch - und dies auf Wunsch des Klägers - die am Anfang des Semesters tatsächlich betriebene Ausbildung hochschulrechtlich nicht gewertet. Sie werde nicht in die Regelstudienzeit einbezogen. Auch förderungsrechtlich werde ein Urlaubssemester auf die Dauer der Ausbildung nicht angerechnet. Das Urlaubssemester sei kein Fachsemester.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er will erreichen, daß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wird. Er führt aus: Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1979 stehe ihm Ausbildungsförderung zu, weil er vom Beginn des Sommersemesters 1979 an bis zu seiner Einweisung in das Krankenhaus wegen akuter Erkrankung am 22. Mai 1979 der Fachhochschule nicht nur organisationsrechtlich angehört, sondern seine Ausbildung auch tatsächlich betrieben habe. Der späteren Beurlaubung für das gesamte Sommersemester 1979 sei förderungsrechtlich keine Rückwirkung beizumessen. Um das Risiko zu vermeiden, die am Ende dieses Semesters abgehaltenen Prüfungen nicht zu bestehen und deshalb unter Umständen sein Studium nicht fortsetzen zu können, sei er gezwungen gewesen, sich für dieses Semester beurlauben zu lassen. Hätte er in dem streitbefangenen Zeitraum Förderungsleistungen bereits erhalten, wäre er zu deren Erstattung nicht verpflichtet. Wegen des Umstandes, daß er seinen Förderungsantrag erst am Ende der Frist angebracht habe, innerhalb der rückwirkend Ausbildungsförderung geleistet werde, dürfe ihm kein Nachteil entstehen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Für den Zeitraum vom 1. März 1979 bis zum 31. Mai 1979, auf den sich die Klage bezieht, kann der Kläger einen Anspruch auf Ausbildungsförderung aus den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 15 Abs. 2 Satz 1 und 15 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (5. BAföGÄndG) vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794) - BAföG - nicht herleiten. Zwar hat der Kläger vom Beginn des Sommersemesters 1979, d.h. vom 1. März 1979 an bis zu seiner Einweisung in das Krankenhaus Pf. am 22. Mai 1979 an den Lehrveranstaltungen der Fachhochschule tatsächlich teilgenommen. Gleichwohl hat in diesem Zeitraum seine förderungsfähige Ausbildung nicht angedauert. Denn der Kläger ist auf seinen Antrag vom 26. Juni 1979 mit der Entscheidung der Fachhochschule vom 26. Juli 1979 rückwirkend für das gesamte Sommersemester 1979 wegen Krankheit beurlaubt worden. Soweit es um die hochschulrechtlichen Folgen dieser Beurlaubung geht, ist nach den insoweit bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO) von folgendem auszugehen: Während der Beurlaubung gehörte der Kläger zwar weiterhin organisationsrechtlich der Fachhochschule an, war aber nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen. Die Zeit der Beurlaubung wegen Krankheit bleibt bei der Berechnung der Regelstudienzeit außer Betracht.
Ebenso wie hochschulrechtlich auf die Regelstudienzeit wird ausbildungsförderungsrechtlich ein Urlaubssemester auf die Dauer der Ausbildung, für die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird, nicht angerechnet. Maßgeblich für die Förderungshöchstdauer, bis zu deren Erreichen die Ausbildung grundsätzlich gefördert wird, ist nämlich die Zahl der Fachsemester, die der Auszubildende absolviert hat (§ 8 der Förderungshöchstdauerverordnung in der hier noch geltenden Fassung vom 9. November 1972 [BGBl. I S. 2076]). Auch einer der in § 48 Abs. 1 BAföG bestimmten Leistungsnachweise ist dann vorzulegen, wenn eine bestimmte Zahl von Fachsemestern erreicht ist (vgl. BVerwGE 58, 132 [136 f.]). Als Fachsemester ist deshalb nur ein Semester zu werten, in dem der Auszubildende nach den für ihn geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften die Ausbildung voranbringen kann. Hinsichtlich der in einem Semester, für das ein Student der Fachhochschule beurlaubt ist, angebotenen Lehrveranstaltungen besteht diese Möglichkeit nicht. Das folgt aus dem Umkehrschluß zu der in § 58 Abs. 2 Satz 2 des Fachhochschulgesetzes - FHG - vom 22. November 1977 (GBl. Baden-Württemberg S. 522) - auch - getroffenen Regelung, wonach beurlaubte Studenten (nur) berechtigt sind, während ihrer Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind. Kann der Student sich aber Prüfungen, die Teil der im Urlaubssemester angebotenen Lehrveranstaltungen sind, nicht unterziehen, dann ist es ihm versagt, bezüglich dieser Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise zu erbringen, die Voraussetzung für eine Fortsetzung der Ausbildung im nächsthöheren Semester sein können. Die förmliche Beurlaubung hat danach unmittelbare Rechtswirkungen für das Ausbildungsverhältnis, weil das Urlaubssemester weder hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist. Während des Urlaubssemesters dauert die förderungsfähige Ausbildung nicht fort mit der Folge, daß dem Auszubildenden für das Urlaubssemester Ausbildungsförderung nicht zusteht.
Das gilt auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Auszubildende innerhalb der Zeit der Beurlaubung, aber vor einer rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat (offengelassen in BVerwGE 58, 132 [142]). Tritt nach der Aufnahme des Besuchs von Lehrveranstaltungen im Laufe eines Semesters ein Umstand ein, der den Auszubildenden zu einer länger andauernden Unterbrechung der Ausbildung nötigt, dann hat der Auszubildende die förderungsrechtlichen Folgen einer Beurlaubung zu bedenken. Bevor er sich entschließt, ob er bei der Hochschule um Beurlaubung für ein Semester nachsucht, hat er die mit einer Beurlaubung verbundenen Vorteile und Nachteile abzuwägen. Sieht er von einem Antrag auf Beurlaubung ab, dann bedeutet dies für ihn zunächst den Vorteil, daß Ausbildungsförderung vom Beginn des Semesters an geleistet wird. Er kann auch damit rechnen, daß ihm, solange er infolge einer Erkrankung im späteren Verlauf des Semesters gehindert wird, die Ausbildung fortzuführen, bis zu drei Monaten die bewilligten Förderungsbeträge weiter gezahlt werden. Denn vor der Einfügung einer dahin gehenden gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 2 a durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) entsprach dies der auf den Verwaltungsvorschriften beruhenden Übung der Förderungsträger (vgl. Tz. 15.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - GMBl. S. 386 -). Dem steht jedoch der Nachteil gegenüber, daß er den durch die Unterbrechung entstandenen Ausbildungsrückstand grundsätzlich bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer aufholen muß. Zwar kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auch in Betracht, wenn der Auszubildende wegen einer schwerwiegenden und langdauernden Erkrankung gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig berufsqualifizierend abzuschließen (§ 15 Abs. 3 Nr.1 BAföG; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 111.79 - FamRZ 1982, 544). Je weiter das Ende der Förderungshöchstdauer noch entfernt ist, desto mehr wird der Auszubildende allerdings auf die rechtzeitige Mitteilung der die Anwendung des § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigenden Tatsachen gegenüber dem Förderungsträger bedacht sein müssen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. April 1978 - XVI A 2180.76 - ZfSH 1979, 116). Erscheint dem Auszubildenden aber das mit alldem verbundene Risiko zu groß - möglicherweise auch deshalb, weil er noch nicht absehen kann, wann seine Studierfähigkeit wiederhergestellt sein wird - dann wird er - sofern eine solche Maßnahme hochschulrechtlich zulässig ist - eine rückwirkende Beurlaubung für das Semester beantragen. Gibt die Hochschule dem statt, dann wird das Urlaubssemester als Fachsemester nicht mitgezählt und der Auszubildende gerät schon deshalb nicht in einen Ausbildungsrückstand. Das hat dann die förderungsrechtliche Folge, daß ihm Ausbildungsförderung für das Urlaubssemester nicht zusteht.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Kläger Ausbildungsförderung für den streitbefangenen Zeitraum nicht deswegen nachträglich zu bewilligen, weil bei einer Leistung von Ausbildungsförderung vom Beginn des Sommersemesters 1979 an die gezahlten Förderungsbeträge von ihm nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 BAföG hätten zurückgefordert werden können. Die Abhängigkeit der Erstattungspflicht auch vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BAföG dient dem Schutz des durch den Empfang der Förderungsleistungen begründeten Vertrauens des Auszubildenden. Solange aber auf einen Förderungsantrag Ausbildungsförderung noch nicht bewilligt und geleistet worden ist, fehlt es für den Auszubildenden an einer schutzwürdigen Vertrauensposition.
Im übrigen war es dem Kläger unbenommen, seinen (Wiederholungs-) Antrag auf Ausbildungsförderung erst am Ende der Frist zu stellen, der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG eine rückwirkende Bewilligung der Ausbildungsförderung vom 1. März 1979 an zuließ. Da er von der in § 50 Abs. 4 BAföG eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, hatte dies zunächst zur Folge, daß er in dem streitbefangenen Zeitraum keine Förderungsbeträge erhalten hat. Außerdem war damit für ihn die Ungewißheit verbunden, ob der Beklagte über diesen Antrag schon entschieden hatte, bevor die Fachhochschule seinen Antrag auf Beurlaubung für das Sommersemester 1979 entsprochen hatte. Das Fehlen einer schutzwürdigen Vertrauensposition beruht mithin ausschließlich auf den eigenen Dispositionen des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.