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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1982, Az.: BVerwG 1 D 11.82

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten des mittleren Postdienstes wegen Wegnahme amtlich anvertrauter oder jedenfalls dienstlich zugänglicher Gelder; Unredliche Zugriffe beim Zählen von Geld aus Münzkassetten; Auswirkungen der Höhe des angerichteten Schadens auf das Disziplinarmaß; In der Tat oder in der Person des Täters liegende Strafmilderungsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 11.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 15568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 01.12.1981 - AZ: XIII VL 57/81

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessgegner

Postobersekretär ..., geboren am ... in ... .

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 24. November 1982
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postamtmann G. Hesse, Posthauptsekretär R. Hamenstädt als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer XIII - ... -, vom 1. Dezember 1982 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

Der Beamte ist vom Amtsgericht - Schöffengericht - ... am 3. Februar 1981 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue - Vergehen gemäß §§ 242, 266 Strafgesetzbuch (StGB) - zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt worden.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten wegen desselben Sachverhalts durch Urteil vom 1. Dezember 1981 aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Es hat entsprechend der gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des seit dem 11. Februar 1981 rechtskräftigen Strafurteils (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO -) folgendes festgestellt:

3

Am 4. Juli 1980 hatte der Beamte von 9.00 bis 11.15 Uhr Geldzähldienst und hierbei die Kassetten der Münzfernsprecher aus dem Bereich B. zu leeren und auszuzählen. Dabei legte er aus einigen Kassetten die 5-DM-Stücke nicht, wie vorgesehen, auf den Zähltisch, sondern steckte sie in seine Tasche. Er wollte das Geld für sich behalten. Im ganzen waren es 65 DM.

4

Als dies entdeckt und der Beamte zur Rede gestellt wurde, gab er zu, in gleicher oder jedenfalls ähnlicher Weise zuvor schon etwa sieben Mal gehandelt und dabei jeweils ungefähr 70 DM für sich behalten zu haben. Insgesamt hat der Beamte etwa 500 DM an sich gebracht. Dieses Geld habe er, so stellt das Bundesdisziplinargericht ergänzend zum Strafurteil fest, mit zum Unterhalt seiner sechsköpfigen Familie verwendet.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verstöße gegen die Pflichten zu gewissenhafter, uneigennütziger Führung des Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -) gewertet und hierin ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen, das, da keiner der von der Rechtsprechung allein anerkannten Ausnahmegründe vorliege, die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge habe. Eines Unterhaltsbeitrages sei der Beamte, so meint das Bundesdisziplinargericht, wegen seiner langjährigen, ansonsten tadelfreien Dienstzeit nicht unwürdig, im zugebilligten Umfange auch bedürftig.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der von seinen Verteidigern ausdrücklich unter Beschränkung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme angestrebt und zu deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht wird: Der Beamte sei bislang dienstlich völlig unbescholten und habe die Tat auch insoweit sofort eingestanden, als sie ihm sonst nicht hätte nachgewiesen werden könen. Angesichts seiner sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnisse sei die Versuchung für ihn, einige 5-DM-Stück relativ leicht "mit gehen zu lassen", sehr groß gewesen. Deshalb dürfe auch der vom Bundesdisziplinargericht als besonders gravierend bezeichnete Umstand der mehrfachen Wiederholung nicht in entscheidender Weise maßnahmeschärfend gewürdigt werden. Gerade er, der in so beengten Verhältnissen zu leben gezwungen sei, hätte von seinem Dienstherrn nicht ausgerechnet mit der Behandlung von Geld beschäftigt werden dürfen. Denn von dem in ihn gesetzten Vertrauen habe er nichts, da es nicht besonders prömiert werde; es setze ihn nur einem überhöhten Risiko aus.

7

Des weiteren sei vom Bundesdisziplinargericht nicht berücksichtigt worden, daß der von ihm angerichtete Schaden mit 500 DM relativ gering gewesen sei und weit unter demjenigen gelegen habe, den andere Beamte, mit welchen man ihn disziplinarisch gleichsetze, ihrem Dienstherrn schon zugefügt hätten.

8

Schließlich dürfe nicht übersehen werden, daß ihn, obwohl bisher völlig unbescholten, die Entfernung aus dem Dienst ganz besonders hart treffen würde, weil er seinem erlernten Beruf inzwischen entfremdet und angesichts der derzeitigen Lage auf dem Arbeitswert so gut wie nicht in einen anderen Beruf zu vermitteln sei. Bei der Deutschen Bundespost gebe es hingegen genügend Dienstposten, auf denen man ihn weiter beschäftigen könne.

9

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

10

Sie ist sowohl ausdrücklich als auch vom Antrag und vom Inhalt ihrer Begründung her auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die disziplinarrechtliche Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.

11

Das vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer. Denn eine Verwaltung, die ihre der Allgemeinheit gewidmeten Aufgaben dem gesetzlichen Auftrag entsprechend effektiv und wirtschaftlich erfüllen will, kann sich nur den unbedingt nötigen Aufwand erlauben, muß daher auch auf die ständige und lückenlose Überwachung ihrer Bediensteten notwendigerweise verzichten. Ein solcher Verzicht wiederum setzt absoluten Verlaß auf diese Bediensteten, setzt Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten voraus: Einem Beamten, der dienstlich mit Geld oder mit Gegenständen seiner Verwaltung befaßt ist, muß uneingeschränktes Vertrauen entgegenzubringen sein. Das Beamtenverhältnis ist deshalb auch vom Gesetz ausdrücklich als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer ihm amtlich anvertrautes oder jedenfalls dienstlich zugängliches Geld wegnimmt oder sonst für seine eigenen privaten Zwecke nutzt, kann dieses Vertrauen nicht mehr beanspruchen. Er zerstört das auf Vertrauen aufbauende und ohne Vertrauen nicht denkbare Dienst- und Treueverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, so schwer und so nachhaltig, daß er in diesem Dienst grundsätzlich nicht mehr bleiben kann, das Beamtenverhältnis vielmehr aufgelöst werden muß. Dies umso mehr, als der Beamte durch eigennütziges Handeln auch das berufserforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit einbüßt, das für die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes ebenfalls unerläßlich ist. Der erkennende Senat hat deshalb gegen Beamte, die Geld aus Münzkassetten zu zählen und zu verwalten hatten und diese Gelegenheit zum unerlaubten Zugriff benutzten, regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (vgl. Urteil vom 11. April 1973 - BVerwG 1 D 13.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 147]; Urteil vom 18. September 1973 - BVerwG 1 D 44.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 133]; Urteil vom 2. Juni 1976 - BVerwG 1 D 69.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 261]; Urteil vom 30. September 1981 - BVerwG 1 D 77.80 -).

12

Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützig zuwider seinen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die sie einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich macht, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses, ermöglichenden Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten phychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst gut geführt und bewährt hat. Keiner dieser Ausnahmegründe, die im Interesse einer korrekten, funktionstüchtigen Verwaltung keinerlei Ausweitung vertragen, liegt hier vor.

13

In einer wirtschaftlichen Notlage hat sich der Beamte zur Tatzeit nicht befunden. Er hatte zwar für eine sechsköpfige Familie zu sorgen, was zwangsläufig mit einer Einschränkung der persönlichen Bedürfnisse und der Notwendigkeit, mit den Dienstbezügen sparsam umzugehen und hauszuhalten, verbunden ist. Eine wirtschaftliche Notsituation ergibt sich daraus generell aber noch nicht, und auch vorliegend ist für eine wirkliche Notlage nichts ersichtlich. Immerhin standen dem Beamten zum Zeitpunkt der Entdeckung seiner Verfehlungen Dienstbezüge in Höhe von rund 2.205 DM netto monatlich zuzüglich Kindergeld für vier Kinder zur Verfügung. Davon hatte er insgesamt 320 DM monatlich zur Tilgung von Darlehen zu verwenden. Der Rest stand für den laufenden Bedarf der Familie zur Verfügung. Er mag zwar keine größeren Anschaffungen oder sonstige besonderen Aufwendungen zugelassen haben; für eine wirtschaftliche Situation, die sich mit dem Begriff einer Notlage auch nur einigermaßen zutreffend umschreiben ließe, fehlt jedoch schon objektiv jeder Anhalt. Die finanzielle Lage des Beamten und seiner Familie unterschied sich in nichts von denjenigen Verhältnissen, in denen auch seine in gleichen Ämtern befindlichen Berufskollegen mit vergleichbarem Familienstand leben müssen, und diese Vergleichsfälle sind so selten nicht. Ein großer Teil der Beamtenschaft der Deutschen Bundespost gehört sogar der Laufbahn des einfachen Dienstes an, ist also in der privaten Haushalts- und Lebensführung auf ein geringeres Einkommen angewiesen, als es dem Beamten zur Verfügung stand.

14

Von einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation kann ebenfalls nicht die Rede sein.

15

Aber auch die Annahme einer einmaligen unbedachten Augenblickstat scheidet aus. In einer besonderen Versuchungsituation kann sich der Beamte am 4. Juli 1980 nicht befunden haben, da das Zählen von Münzen während seines laufbahngerechten Einsatzes als Beamter des vereinigten Innendienstes beim Postamt B. schon stets zu seinen ständigen Dienstgeschäften gehört hat. Das Leeren von Münzkassetten und Zählen der den Kassetten entnommenen Gelder war deshalb für ihn eine gewohnte und alltägliche Angelegenheit. Hinzu kommt, daß das Merkmal der Einmaligkeit fehlt, es sich vielmehr um insgesamt etwa acht Zugriffe an verschiedenen Tagen, über einen längeren Zeitraum hinweg, gehandelt hat. Für den Beamten war deshalb immer wieder die Möglichkeit gegeben, von dem einmal gefaßten Tatentschluß abzurücken, zu besserer Einsicht zu gelangen und von weiteren Pflichtwidrigkeiten abzusehen. Daß der Beamte bei seiner Überführung am 4. Juli 1980 die vorangegangenen etwa sieben Fälle von sich aus eingeräumt hat, verdient Anerkennung, rechtfertigt es aber nicht, von einer einmaligen Tat auszugehen. Denn zu seinen Gunsten kann nicht ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegt werden, als für den Senat bindend festgestellt worden ist.

16

Was die in der Berufungsschrift angesprochene Höhe des angerichteten Schadens anlangt, so kann dahinstehen, ob der Schaden bei einer Höhe von insgesamt immerhin 500 DM wirklich noch als gering zu bezeichnen ist. Denn nicht auf die Höhe des dem Dienstherrn zugefügten Schadens kommt es hier an, sondern allein auf die Frage, ob dem Beamten noch das berufserforderliche Vertrauen geschenkt werden kann. Die Antwort auf diese Frage aber hängt, wie oben bereits ausgeführt worden ist, ausschließlich davon ab, ob der Beamte die ihm übertragenen Aufgaben oder die sich ihm im Dienst bietenden Möglichkeiten zu eigennützigem Verhalten mißbraucht hat, und das wiederum ist von Höhe und Umfang der erlangten oder erstrebten Wertvorteile grundsätzlich ebenso unabhängig wie von möglichen oder tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Nachteilen für den Dienstherrn. Der Beamte kann sich daher nicht darauf berufen, daß es andere Beamte gibt, die nicht zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt worden sind, obwohl ihr - im übrigen nicht vergleichbares - Fehlverhalten von weit größerem wirtschaftlichen Nachteil für den Dienstherrn begleitet war, und er kann auch nicht darauf verweisen, daß sich andere zur disziplinaren Höchstmaßnahme verurteilte Beamten in weit größerem Umfange an Geld oder an Gegenständen ihrer Verwaltung vergriffen haben. Denn mit der Aufgabe des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit und -tüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung zu sichern, vertrüge es sich nicht, die disziplinare Höchstmaßnahme an dem denkbaren Höchstmaß vertrauensunwürdigen Verhaltens zu orientieren. Niemand vielmehr kann als Beamter im öffentlichen Dienst bleiben, der sich durch schuldhaftes Verhalten vertrauensunwürdig gemacht hat. Daran hat sich durch die von der Verteidigung angesprochene Liberalisierung des Disziplinarrechts nicht geändert. Sie hat den außerdienstlichen Pflichtenbereich des Beamtenverhältnisses erfaßt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), die Voraussetzungen für die disziplinare Höchstmaßnahme aber nicht berührt. Sie hat insbesondere diese Voraussetzungen nicht verschärft und daher nichts daran geändert, daß ein durch schuldhaftes Verhalten nicht hinreichend vertrauenswürdig erscheinender Beamter nicht im Beamtenverhältnis bleiben darf.

17

Daß sich der Beamte bis zur Aufdeckung seiner Taten unbeanstandet geführt und im Dienst jahrelang gut bewährt hat, verdient ebenso wie sein in diesem Zusammenhang schon erwähntes Geständnis Anerkennung. Tadelfreie Führung und einwandfreie Leistungen können aber den vollständigen Vertrauensverlust, der durch schuldhaft eigennütziges Verhalten im Kernbereich der dienstlichen Pflichten verursacht worden ist, nicht aufheben, mithin auch nicht ausgleichen. Auch können seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mildernd berücksichtigt werden, da jedem Beamten Vertrauen grundsätzlich im gleichen Maße und in vollem Umfange entgegenzubringen sein muß. Wenn sich der Beamte den Anforderungen nicht gewachsen zeigte, die sein Dienst deshalb für ihn mit sich brachte, weil er das Zählen von Münzgeld als zu große Versuchung empfand, so lag es an ihm, seinen Dienstherrn um einen anderweitigen Einsatz zu bitten. Er kann seinem Dienstherrn aber keinen Vorwurf nur daraus machen, daß er volles Vertrauen in ihn, den Beamten, gesetzt und von ihm das verlangt und vorausgesetzt hat, was Pflicht eines jeden Beamten von Gesetzes wegen ist: Sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG) und - nur - auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBG).

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Soweit der Beamte auf drohende Arbeitslosigkeit nach der Dienstentfernung hinweist, muß ihm entgegengehalten werden, daß er dieses Risiko bewußt in Kauf genommen hat, als er im Kernbereich seiner Pflichten vorsätzlich versagte. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses durch Disziplinarurteil, die fraglos auch seine Familie mit trifft, ist die zwangsläufige, aber auch vorhersehbare Folge seiner Verfehlungen. Auf sie hätte sich der Beamte vor seinen Verfehlungen besinnen können und müssen. Auf sie werden die Beamten der Deutschen Bundespost immer wieder aufmerksam gemacht; sie konnten ihm nicht unbekannt sein.

19

Schließlich ist auch der Hinweis des Beamten, bei der Deutschen Bundespost gebe es genügend Dienstposten, auf denen man keine Berührung mit Geld habe, nicht geeignet, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Denn jeder Beamte muß grundsätzlich auf jedem Dienstposten, für den er eingestelt, ausgebildet und vom Amt her geeignet ist, einsatzfähig und einsatzwillig sein. Eine Abstufung der Vertrauensgrundlage je nach Person und Dienstposten wäre nicht zulässig.

20

Muß es danach bei der Dienstentfernung des Beamten bleiben, so ist erneut über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages zu entscheiden (§ 77 BDO). Der Senat stimmt mit dem Bundesdisziplinargericht in der Auffassung überein, daß im Hinblick auf die langjährige, im übrigen tadelfreie Dienstzeit des Beamten dieser eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig ist. Er hält den Beamten in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht auch für bedürftig; dies jedoch im gesetzlich höchtzulässigen Umfange von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts. Denn der entsprechende Betrag wird erforderlich sein, um ihn und seine Familie vor unmittelbarer Not zu schützen und ihm auf die Dauer von sechs Monaten auch einen gewissen Spielraum bei der Suche nach einer Beschäftigung zu geben, die seinen und seiner Familie Lebensunterhalt sichert. Sollte es dem Beamten trotz hinreichenden Bemühens nicht gelingen, demnächst einen anderen Beruf zu finden, so steht es ihm frei, sich wegen der Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrages unter Darlegung seiner erfolglos gebliebenen Bemühungen an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

21

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz