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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1982, Az.: BVerwG 1 D 107.81

Verstoß eines Beamten gegen die Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Angemessenheit einer Gehaltskürzung wegen Vorliegens wesentlicher Milderungsgründe; Versetzung eines Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ; Bedeutung des Schutzes des Postgeheimnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 107.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 16946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.09.1981 - AZ: III VL 18/81

Fundstelle

  • DokBer B 1983, 63-67

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 24. November 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postamtmann Günter Hesse, Posthauptsekretär Rainer Hamenstädt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ..., vom 11. September 1981 aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Beamte ist am 12. Mai 1980 vom Amtsgericht ... wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses - Vergehen gemäß § 354 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 (richtig: Nr. 1) Strafgesetzbuch (StGB) - zu einer Geldstrafe von fünfunddreißig Tagessätzen zu je 40 DM, insgesamt 1.400 DM, verurteilt worden.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat das sachgleiche Verfahren durch Urteil vom 11. September 1981 eingestellt. Es hat sich an die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO -) und demgemäß folgendes für erwiesen gehalten:

3

Während seines Dienstes beim Postamt G. am 5. Februar 1980 wurde der Beamte im Laufe des Vormittags von dem Postarbeiter L. auf Briefsendungen aufmerksam gemacht, die Blutproben enthielten. Er öffnete daher eine dieser Sendungen, die den als Kraftfahrer in einen Unfall verwickelten H. P. betraf und die mit einer Klammer verschlossen war, nahm Blutprobe und Begleitpapiere heraus und las die den Unfall und den Zeitpunkt der Blutentnahme betreffenden Unterlagen. Dann verschloß er die Sendung wieder und gab sie in den Postverkehr. Da ihm die Familie P. bekannt war, rief er kurz danach bei der Arbeitsstelle der Ehefrau P. an. Er erreichte diese aber nicht und teilte der stattdessen am Telefon befindlichen Zeugin S. mit, daß H. P. einen Unfall gehabt und die Polizei bei ihm eine Blutprobe veranlaßt habe.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat diese Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen die Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) angesehen und als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat wegen wesentlicher Milderungsgründe eine Gehaltskürzung für die der Schuld des Beamten angemessene Disziplinarmaßnahme gehalten und hierfür folgendes angeführt: Der Beamte sei nicht von sich aus auf den Gedanken gekommen, die Sendung zu öffnen und anzuschauen, sondern sei hierzu erst durch den von L. genannten Namen "P." veranlaßt worden, zumal bei ihm das Bewußtsein, pflichtwidrig zu handeln, wegen der bei seinem Beschäftigungsamt damals eingerissenen Praxis im Umgang mit derartigen Sendungen ohnehin beeinträchtigt gewesen sei. Er habe zudem durch schnelle Information Frau P. nur einen Gefallen erweisen wollen, was der in seinem Wesen liegenden naiven Gutmütigkeit entspreche. Er habe das Pflichtwidrige dann aber alsbald eingesehen, die Interessen von Dienstherrn und Postkunden wahrgenommen und seine Kollegen nicht mehr gedeckt.

5

An der Verhängung der Gehaltskürzung hat sich das Bundesdisziplinargericht durch die Vorschrift des § 14 BDO gehindert gesehen.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Verhängung einer angemessenen Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung geltend gemacht wird: Eine Pflichtverletzung, wie sie der Beamte im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben begangen habe, sei geeignet, die Grundlagen des Beamtenverhältnisses zu zerstören, zumindest aber ernsthaft in Frage zu stellen. Denn es dürfe nicht unbeachtet bleiben, daß der Beamte von seinen pflichtwidrig erlangten Kenntnissen außenstehenden Dritten Mitteilung gemacht und schon dadurch einen erheblichen Schaden des Ansehens der Deutschen Bundespost herbeigeführt habe. Die Weitergabe der Information könne auch nicht mit naiver Gutmütigkeit entschuldigt werden. Schon wegen der günstigen Beurteilungen des Beamten müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß er sich der Bedeutung der leicht einsehbaren Pflicht zur Beachtung des Postgeheimnisses durchaus bewußt gewesen sei. Wenn er dennoch gegen diese Pflichten verstoßen habe, so begründe dies erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit. Sofern die Umstände des Falles danach überhaupt noch ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden, sei jedenfalls die Verhängung der nächstschweren Disziplinarmaßnahme schuldangemessen und im Hinblick auf die Einstufungsfunktion jeder Disziplinarmaßnahme geboten.

7

II.

Die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung hat Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 BDO). Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer.

8

Der Schutz des Postgeheimnisses hat für das gesamte Postwesen grundlegende Bedeutung. Er ist nicht nur in Art. 10 Grundgesetz statuiert, sondern angesichts des nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Juli 1969 bestehenden Postbenutzungszwanges eine unbedingte Notwendigkeit. Die Post hat danach für die Beförderung von Briefen und anderen dort genannten Sendungen das Alleinbetriebsrecht, d.h. eine Sonderstellung, die den Staatsbürger zwingt, sich der postalischen Einrichtungen zu bedienen. Dieser Sonderstellung entspricht die Verpflichtung der Post, die ihr anvertrauten Sendungen unversehrt, ohne Verzögerung und ohne Einsichtnahme durch Postbedienstete oder durch sonst unbefugte Dritte an den Empfänger gelangen zu lassen. Daher gehört die Wahrung des Postgeheimnisses zu den elementaren Grundpflichten eines jeden Postbediensteten. Alle Angehörigen der Deutschen Bundespost werden über diese Pflicht regelmäßig belehrt. Ihre Erfüllung muß für sie eine Selbstverständlichkeit sein. Postbeamte, die dagegen verstoßen, erschüttern die Vertrauensbasis, die ihrer Tätigkeit zugrunde liegt, und stellen auf diese Weise ihre weitere Tragbarkeit für den Postdienst in Frage. Daher ist regelmäßig eine strenge diszplinare Ahndung solcher Verstöße geboten, um auf den einzelnen Beamten wie auch auf die Beamtenschaft allgemein erzieherisch einzuwirken. Im Einklang mit dieser Bewertung des Postgeheimnisses und der sich daraus namentlich für Postbeamte ergebenden Pflicht zu seinem Schütze hat der frühere Bundesdisziplinarhof zumindest in den Anfängen seiner Rechtsprechung bei Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete grundsätzlich auch dann die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen, wenn die Sendungen nicht in der Absicht geöffnet worden waren, sich an ihrem Inhalt zu bereichern oder sich sonst auf Dauer an ihr zu vergreifen, sondern wenn der Täter Bilder oder Literatur auf erotischer Grundlage zu finden hoffte und sich dieses Inhalts nur vorübergehend bemächtigen wollte (BDHE 5, 36; BDH in Dok.Ber. 1962, 1753). Erst in einer Entscheidung vom 15. Juni 1966 - BDH 2 D 15.66 - (BDH Dok.Ber. 1967, 2915) ist dann ausgeführt worden, daß es feste Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme nicht geben könne, weil die Spannbreite denkbarer einschlägiger Verhaltensweisen zu weit gezogen sei, als daß man ihr praktisch in jedem Fall allein mit der disziplinaren Höchstmaßnahme gerecht werden könne. Anders als etwa bei der Amtsunterschlagung oder bei einem Beförderungsdiebstahl umfaßt - so wird in dieser Entscheidung ausgeführt - die Verletzung des Postgeheimnisses eine erheblich weitere Spannedenkbarer Verhaltensweisen, die im einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Dabei ist der für die Amtsunterschlagung typische kriminelle Charakter materiellen Eigennutzes zumindest nicht häufiger festzustellen, als die ganz andersartige einfache Neugier ohne die Absicht der Schädigung oder der Verletzung von Dritten. In der Folgezeit ist denn auch außer auf Dienstgradherabsetzung des schuldigen Beamtens zuweilen auf eine Gehaltskürzung oder - bei vorangegangener sachgleicher Bestrafung - mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 14 BDO auf Verfahrenseinstellung erkannt worden (BVerwGE 33, 132;  53, 211 [BVerwG 24.11.1976 - I D 27/76]; Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 1 D 97.81 -).

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Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung herausgestellten Grundsätze hätte der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht eine fühlbare Gehaltskürzung auch hier noch für die zutreffende Disziplinarmaßnahme gehalten, wenn sich der Beamte auf die Öffnung der Sendung und auf die Kenntnisnahme von ihrem Inhalt beschränkt hätte. Zwar könnte sich der Beamte in diesem Fall nicht darauf berufen, daß für die Sendung kein absolutes, sondern nur ein relatives Öffnungsverbot gegolten habe; sie war nämlich von einer Polizeibehörde aufgegeben und mit der vollen Gebühr für derartige Sendungen freigemacht, hätte daher auch nicht aus gebührenrechtlichen Gründen kontrolliert und zu diesem Zwecke geöffnet werden dürfen. Das Fehlverhalten hätte aber jedenfalls nicht zu Außenwirkungen geführt.

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So aber lagen die Dinge hier nicht. Hier folgte der rechtswidrigen Öffnung der Sendung und der Durchsicht ihres Inhalts vielmehr noch die Preisgabe der pflichtwidrig erlangten Kenntnisse an außenstehende und postfremde Personen, was nicht nur mit der Überwindung einer weiteren Hemmschwelle verbunden gewesen sein muß, sondern diesen Außenstehenden auch ohne jeden Zweifel erkennbar machte, daß einem so hohen Gut wie dem des Postgeheimnisses in der Praxis nur geringe Beachtung geschenkt, daß es vielmehr von Postbediensteten leichthin übertreten werde. Daß das Ansehen der Deutschen Bundespost in der Öffentlichkeit hierdurch ganz wesentlich in Mitleidenschaft gezogen wird, steht außer Frage. Denn das Vertrauen derjenigen, die sich der postalischen Einrichtungen bedienen oder sogar bedienen müssen, wird durch solche Machenschaften und durch das Wissen hierum auf das Höchste gefährdet. Es verwundert deshalb auch nicht, daß sich Frau P. auf die Mitteilungen des Beamten hin keineswegs dankbar gezeigt, sondern im Gegenteil ihm Vorhaltungen gemacht, sogar Strafanzeige erstattet und das gegen ihn gerichtete Strafverfahren so erst in Lauf gesetzt hat.

11

Zu Unrecht ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, der Beamte habe aus Gutmütigkeit gehandelt und P.s nur einen Gefallen erweisen wollen. Denn wenn es ihm, wie er auch vor dem Senat wieder erklärt hat, wirklich darum gegangen wäre, die damals getrennt von ihrem Ehemann lebende Frau P. von dem Schicksal ihres Mannes zu unterrichten, weil dieser in jener Gegend sonst fremd und ohne persönlichen Anhang war, so hätte es genügt, auf den Bericht zu verweisen, der mit einem Lichtbild von dem Unfall in der örtlichen Tagespresse erschienen war, den der Beamte zuvor in der Frühstückspause zur Kenntnis genommen und mit der Blutprobe P.s sofort in Verbindung gebracht hatte. Ein solcher Hinweis wäre sogar viel eindrucksvoller gewesen und hätte Frau P. eher dazu bewegen können, mit Erfolg nach dem stationären Verbleib ihres Mannes zu suchen und sich um diesen zu kümmern, als die insoweit keineswegs hilfreiche telefonische Mitteilung, daß und wann man ihrem Mann eine Blutprobe abgenommen hat. Als Motiv dafür, daß der Beamte über die von ihm zweifellos rechts- und pflichtwidrig erlangten Kenntnisse zunächst Frau S. und dann auch Frau P. ins Bild setzte, ist deshalb eher an wichtigtuerische Effekthascherei als daran zu denken, daß er sich aus naiver Gutmütigkeit nur habe gefällig erweisen wollen. Wäre es dem Beamten wirklich nur hierum gegangen, so hätte er seine Erkenntnisquelle gar nicht zu offenbaren brauchen; er hätte hierüber überhaupt nichts zu sagen brauchen.

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Dem Beamten kann auch nicht zugute gehalten werden, daß in der Behandlung solcher von der Polizei aufgegebenen Sendungen bei seinem Beschäftigungsamt allgemein ein gewisser Schlendrian eingerissen, daß jedenfalls er nicht der einzige Postbeamte war, der eine dieser Sendungen geöffnet und sich den Inhalt angesehen hat. Denn dafür, daß im Amtsbereich - etwa sogar mit Wissen und Duldung Vorgesetzter - eine Praxis geherrscht hätte, die den Blick für Recht und Unrecht allmählich verstellt, die die Grenzen zwischen noch Erlaubtem und bereits Unzulässigem aus der Sicht des einzelnen Postbediensteten verständlicherweise verwischt und so das Bewußtsein hierfür in relevanter Weise beeinträchtigt hätte, ist nichts ersichtlich. Dem stünde einmal die durch seinen Verteidiger in den Vorermittlungen wiederholt vorgetragene Einlassung des Beamten entgegen, daß er eine Postsendung ansonsten noch nie in unerlaubter Weise geöffnet habe, weil diese Einlassung zeigt, daß dem Beamten stets geläufig gewesen sein muß, was Recht und was seine Pflicht war. Das wäre zum ändern aber auch mit der Aussage des Postarbeiters L. im Strafverfahren nicht vereinbar, es habe eine Reihe von Postkollegen gegeben, die "so genau in ihrer Arbeit" waren, daß sie niemals in dieser Weise gehandelt hätten. Daß es neben den von L. genannten korrekten Kollegen auch Dienstkräfte gegeben hat, die es mit ihren Dienstpflichten nicht genau nahmen und die selbst vor einer Verletzung des Postgeheimnisses nicht zurückscheuten, läßt das Dienstvergehen des Beamten nicht in einem milderen Lichte erscheinen.

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Dem Beamten kann des weiteren nicht zugute gehalten werden, daß er sich einsichtig gezeigt und an der Aufklärung unzulässiger Machenschaften bei seinem Beschäftigungsamt mitgewirkt hat. Denn um eine verdienstvolle Mitwirkung im eigentlichen Sinne, ohne die etwa die Ermittlungen nicht weiter gekommen wären, die sich daher schon aus diesem Grunde als uneigennützige Unterstützung der Sache des Dienstherrn darstellen würde, handelte es sich hierbei nicht. Der Beamte hat zwar die Namen einiger Postkollegen genannt, die er beim Öffnen von Sendungen mit Blutproben beobachtet hatte. Dabei kam es ihm aber keineswegs allein darauf an, das Seinige dazu beizutragen, daß derlei Machenschaften künftig endgültig ein Schlußstrich gesetzt werde, sondern er wollte damit zumindest auch erreichen, seinem eigenen, durch die Strafanzeige der Frau P. offenbar gewordenen und nicht mehr zu leugnenden Fehlverhalten den Ruch einer im Amtsbereich einzig dastehenden Fehlhandlung zu nehmen. Auch im eigenen Interesse mithin gab er damals seine auf andere Kollegen bezogenen Erkenntnisse preis: Er erhoffte sich eine nachsichtigere und damit günstigere Bewertung der von ihm begangenen Verfehlung, wenn diese nicht mehr für sich allein zu betrachten, sondern auf eine Ebene mit gleichartigen Pflichtverletzungen anderer Beamter seines Beschäftigungsamtes zu stellen war.

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Schließlich kann sich der Beamte zu seiner Entlastung nicht darauf stützen, daß ihn L. durch Erwähnung des Namens P. erst aufmerksam gemacht und so zu der Tat veranlaßt hat. L. war damals einundzwanzig Jahre alt und stand erst eineinhalb Jahre als Arbeiter im Dienste der Postverwaltung. Der Beamte dagegen, der zur Tatzeit mit einem Lebensalter von achtundzwanzig Jahren wesentlich älter war und als Posthauptschaffner - sieht man vom Verzahnungsamt mit der nächsthöheren Laufbahn ab - im Spitzenamt seiner Laufbahn stand, hatte hingegen schon mehr als vierzehn Dienstjahre bei der Deutschen Bundespost abgeleistet. Von ihm hätte man daher erwarten müssen, daß er rechtswidrigem Verhalten L.s sofort und mit allem Nachdruck entgegentreten und L. an die grundlegenden Pflichten eines jeden Postbediensteten erinnern würde, selbst wenn er L. gegenüber nicht die Funktion eines Vorgesetzten gehabt haben sollte. Daß er sich stattdessen von L. dazu verleiten ließ, gleichfalls in den Bereich schwerer Dienstwidrigkeiten abzugleiten, zeigt, daß er sich dem Amt, in dem er sich befindet, nicht gewachsen, daß er sich des mit der Beförderung in dieses Amt gezeigten Vertrauens nicht würdig erwiesen hat.

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Es kann zudem nicht einmal davon ausgegangen werden, daß L. dem Beamten das öffnen der betreffenden Sendung erleichtert hätte. Denn L. hatte die Sendung bereits wieder verschlossen, als sich der Beamte - erneut - an das öffnen machte. Daß sich dies im Hinblick darauf, daß die Sendung nur mit einer biegbaren Metallklammer verschlossen war, relativ leicht bewerkstelligen ließ, entlastet den Beamten nicht; denn die Sendung hatte deshalb keinen geringeren Anspruch auf Schutz vor unberechtigtem Zugriff als jede sonstige Postsendung auch. Die Sendung war - wie oben bereits erwähnt - mit der vollen Gebühr freigemacht. Wenn sie dennoch nur mit einer Metallklammer verschlossen war, so zeigt das nur, welches Vertrauen Absender und Empfänger in die Deutsche Bundespost und die bei dieser beschäftigten Personen setzen zu können glaubten. Jedenfalls bis zum Aufdecken der Verfehlungen des Beamten und deren Bekanntwerden durch die örtliche, aber auch die überörtliche Presse sind Polizei- und Gesundheitsbehörde ganz offenbar davon ausgegangen, daß die zwischen ihnen hin und her beförderten Sendungen auch dann absolut korrekt behandelt würden, wenn sie nur mittels einer solchen Klammer verschlossen sind.

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Das auch durch die gesamten Begleitumstände der Tat des Beamten gekennzeichnete Gewicht seines Dienstvergehens macht daher die Versetzung in das Amt eines Postoberschaffners der Besoldungsgruppe A 3 als die angemessene Disziplinarmaßnahme erforderlich. Diese Maßnahme ist geeignet, den Beamten für eine längere Zeit daran zu erinnern, welche Bedeutung das Postgeheimnis gerade im Hinblick auf das Alleinbetriebsrecht der Deutschen Bundespost für die Allgemeinheit hat, und wird sich zugleich auf die Wertvorstellungen der anderen Postbediensteten in dem gebotenen Umfang korrigierend auswirken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz