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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.11.1982, Az.: BVerwG 8 C 66.80

Einheitlichkeit des Ausbildungsabschnitts; Teilstudium als Hospitant; Vollstudium

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 66.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 24.04.1980 - AZ: IV 149 XII 77

Fundstelle

  • BWV 1983, 207-208

Amtlicher Leitsatz

Das Teilstudium als Hospitant und das Vollstudium an der Fachakademie für Musik der Stadt München (Richard-Strauß-Konservatorium) sind kein einheitlicher Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG, und zwar auch dann nicht, wenn das Teilstudium auf das Vollstudium angerechnet wird.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. April 1980 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1976 beantragte er, ihn vom Zivildienst zurückzustellen. Zur Begründung führte er aus: Von September 1974 bis Juli 1976 habe er neben einer Realschule als Gaststudierender das ...-Konservatorium der Stadt ... (Fachakademie für Musik) besucht und die Fächer Musiklehre, Musikgeschichte, Tonsatz, Harmonielehre, Kontrapunkt, Gehörbildung, Akustik und Instrumentenkunde belegt. Seit September 1976 sei er Vollstudierender mit dem Hauptfach Bratsche (Viola). Voraussichtlich werde er sein Studium im Juli 1980 beenden. Wenn er den Zivildienst sofort leisten müsse, werde das weitere Studium der Theoriefächer beeinträchtigt und seine Instrumentalausbildung gefährdet. Den Zurückstellungsantrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16. März 1977 ab, weil das vier Jahre dauernde Vollstudium des Klägers noch nicht weitgehend gefördert sei. Durch Einberufungsbescheid vom 30. März 1977 berief die Beklagte den Kläger zum 2. Mai 1977 zum Zivildienst ein. Die Widersprüche des Klägers gegen den seine Zurückstellung ablehnenden Bescheid vom 16. März 1977 und den Einberufungsbescheid wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 20. April 1977 zurück.

2

Auf die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, den Bescheid vom 16. März 1977, den Einberufungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinem Zurückstellungsantrag zu entsprechen, hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

3

Zur Begründung hat es ausgeführt: Da die beiden Teilstudienjahre, die der Kläger als Gaststudierender während seines Realschulbesuchs absolviert habe, als ein Vollstudienjahr auf die Regelstudienzeit von acht Halbjahren angerechnet würden, habe der Kläger im Gestellungszeitpunkt ein Drittel seiner Studienzeit zurückgelegt; wegen weitgehender Förderung des Ausbildungsabschnitts sei er deshalb vom Zivildienst zurückzustellen.

4

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 11 Abs. 4 ZDG, rügt.

5

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. April 1980 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und zur Abweisung der Klage. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1; § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

9

Da ein Einberufungsbescheid und ein die Zurückstellung des Klägers ablehnender Bescheid angefochten werden, ist die Sach- und Rechtslage im Gestellungszeitpunkt, dem 2. Mai 1977, maßgebend. Daran ändert nichts, daß die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 20. April 1977 die Vollziehung des Einberufungsbescheides bis zum 31. Juli 1977 aussetzte, damit der Kläger das Schuljahr beenden konnte (vgl. Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 71.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 14 S. 1 [3] mit weit. Nachw.).

10

Im Gestellungszeitpunkt waren die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Klägers nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt. Weitgehend gefördert im Sinne dieser Vorschrift ist ein Ausbildungsabschnitt erst dann, wenn der Dienstpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Normalfall vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 1 S. 30 [31]; Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 31.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 15 S. 8 [9]). Das gilt auch für eine Ausbildung zu einem künstlerischen Beruf, wie sie der Kläger genießt (Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 31.80 - a.a.O.). Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG ist das Musikstudium des Klägers. "Regelfall" dieser Ausbildung ist - wie das angefochtene Urteil in Auslegung der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über ergänzende Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für Fachakademien in der Ausbildungsrichtung Musik vom 15. November 1974 (Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus - KMBl 1975 S. 242) für das Revisionsgericht verbindlich feststellt - das Vollstudium, das der Kläger erst im September 1976 aufgenommen hat. Die Ausbildung im Vollstudium sowohl zum Berufsmusiker als auch zum Musiklehrer dauert - wie das angefochtene Urteil ebenfalls unter Heranziehung der genannten bayerischen Verordnung feststellt - "im Regelfall 8 Halbjahre mit Verlängerungsmöglichkeit auf längstens 10 Halbjahre". Auf die Regelstudienzeit kann ein vor Beginn des Vollstudiums absolviertes Teilstudium angerechnet werden. Zu einem Teilstudium kann nach der genannten Verordnung zugelassen werden, wer in der Eignungsprüfung eine überdurchschnittliche Befähigung nachgewiesen hat, aber das beabsichtigte Berufsstudium noch nicht als Vollstudium aufnehmen kann, z.B. weil er - wie es bei dem Kläger der Fall war - noch keinen Realschulabschluß hat. Das Teilstudium, das der Kläger als Gaststudierender absolvierte, während er die Realschule besuchte, gehörte danach eindeutig nicht zu dem Ausbildungsabschnitt Vollstudium. Ebensowenig war dieser Ausbildungsabschnitt im Gestellungszeitpunkt deswegen weitgehend gefördert, weil dem Kläger die beiden Teilstudienjahre "als ein Vollstudienjahr angerechnet werden", wie das angefochtene Urteil feststellt. Durch die Anrechnung wird das Teilstudium nicht nachträglich zu einem Teil des Vollstudiums. Eine Anrechnung setzt vielmehr begrifflich voraus, daß die auf den Ausbildungsabschnitt anzurechnende Zeit gerade nicht in diesem Ausbildungsabschnitt verbracht worden ist. Sonst bedarf es keiner Anrechnung. Auf den Anrechnungsgrund der "Stoffgleichheit" der Ausbildungsveranstaltungen kommt es für die Beurteilung der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnitts nicht an. Die Zurückstellungsregelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG) wird durch den Zeitfaktor geprägt. Durch die Anrechnung des vorangegangenen Teilstudiums vermindert sich zwar die Gesamtdauer des Ausbildungsabschnitts Vollstudium von normalerweise vier Jahren auf drei Jahre. Hiervon hätte der Kläger aber im Gestellungszeitpunkt, dem 2. Mai 1977, schon mindestens ein Drittel, also ein Jahr, absolviert haben müssen. Denn ein Ausbildungsabschnitt kann nicht durch Anrechnung von anderweitig zurückgelegter Ausbildungszeit, sondern nur durch Ableistung der in dem in Rede stehenden Ausbildungsabschnitt erforderlichen Ausbildungszeit weitgehend gefördert werden (Urteile vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 14.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 122 S. 106 f. und vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 [147]). Zum Gestellungszeitpunkt hatte der Kläger erst rund ein halbes Jahr und noch kein Drittel seines Vollstudiums absolviert. Der Ausbildungsabschnitt war daher noch nicht weitgehend gefördert im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG.

11

Daß der Kläger zwei Semester wiederholen muß, wenn er Zivildienst leistet, wie sich aus dem Schreiben des Konservatoriums vom 28. März 1977 ergibt, ist keine besondere Härte im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 57.77 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 8 S. 26 [28] m. weit. Nachw.). Es ist ein Nachteil, der mit der zulässigen Unterbrechung des noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts zusammenhängt und den das Gesetz dem Betroffenen zumutet.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl