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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1982, Az.: BVerwG 9 B 3232/82

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 3232/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 06.06.1982 - AZ: VGH A 12 S 494/82

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 1982 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Viert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2

Der Kläger beanstandet, daß ihm zu Unrecht durch die erste Instanz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden sei. Diese Rüge kann er als Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren geltend machen (BVerwGE 13, 141 [144 f.]). Er ist daran auch nicht durch den Umstand gehindert, daß die Wiedereinsetzung durch das Verwaltungsgericht versagt worden ist, nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jedoch nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden können (BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 2 B 71.75 - [Buchholz 237.0 § 29 LBG Bad.-Württ. Nr. l]). Denn ein etwaiger Mangel im erstinstanzlichen Verfahren würde sich im Verfahren vor dem Berufungsgericht als fehlerhaft fortsetzen, wenn dieses eine zu Unrecht ausgesprochene Prozeßabweisung wegen Versäumung der Klagefrist bestätigt und damit die in allen Instanzen zu beachtenden Voraussetzungen verkannt hätte, unter denen sachlich über die Klage entschieden werden darf (BSGE 4, 200 [201]).

3

"Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihm zugrunde liegenden Tatsachen angegeben werden und dargelegt wird, ob und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann. Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. In der Beschwerde ist nicht dargelegt, daß die angegriffene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift fehlen Angaben zur Begründung des Asylanspruchs.

4

Im übrigen ist aber nach dem Vorbringen des Klägers auch nicht ersichtlich, daß ihm zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist. Dies setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen haben die Vorinstanzen ohne Rechtsverstoß mit Rücksicht darauf verneint, daß der Kläger seine früheren Prozeßbevollmächtigten nicht über seinen Krankenhausaufenthalt in Schömberg informiert hatte. Das jetzt vom Kläger vorgelegte Schreiben seines Rechtsanwaltes Hoffmann steht dieser Feststellung nicht entgegen, weil dieser nicht sein Prozeßbevollmächtigter im vorinstanzlichen Verfahren war.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.