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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1982, Az.: BVerwG 4 C 4.80

Ordnungspflicht des Bundes; Wasserstraßen; Zustandshaftung; Bundesrechtlicher Haftungsausschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 4.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 19.08.1976 - AZ: 8 K 2663/74
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.02.1979 - AZ: 11 A 76/77

Fundstellen

  • DokBer A 1983, 65-69
  • JuS 1983, 812
  • NVwZ 1983, 474-476 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1983, 155-156
  • RdL 1984, 25-27
  • Städtetag 1983, 285-286
  • UPR 1983, 157-159
  • VerkBl 1983, 172-174
  • ZfW 1983, 107-111

Amtlicher Leitsatz

Zu der Frage, ob die landesrechtlich begründete Ordnungspflicht des Bundes für die in seinem Eigentum stehende Bundeswasserstraße (Rhein) bundesrechtlich - insbesondere durch Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes und des Wasserhaushaltsrechts - ausgeschlossen wird.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Oktober 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Gielen und Dr. Gaentzsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1979 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Im Juni 1969 trat im Rhein ein Fischsterben auf. Zahlreiche tote Fische trieben mit der Strömung flußabwärts; zum Teil wurden sie an Land gespült. Fast der gesamte Fischbestand des Rheins im Lande Nordhein-Westfalen wurde vernichtet. Am 24. Juni 1969 ließ die Klägerin - einer Anordnung des Regierungspräsidenten Düsseldorf folgend - am Rheinufer und im Neusser Sporthafen ca. 15 Zentner Fischkadaver einsammeln, die am selben Tage zur Tierkörperverwertungsanstalt in Viersen gebracht wurden. An den nachfolgenden Tagen ließ die Klägerin am Rhein und im Sporthafen nochmals ca. fünf Zentner toter Fische sammeln, die anschließend verbrannt wurden.

2

Mit Schreiben vom 18. Juni 1970 wandte sich die Klägerin an die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg und bat um Erstattung der ihr entstandenen Sachkosten in Höhe von insgesamt 1.298,32 DM. Nachdem die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg eine Kostenerstattung abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 17. August 1974 Klage auf Zahlung des vorbezeichneten Betrages erhoben.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 865,54 DM zu zahlen. Es hat der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Aufwendungen zugesprochen, die durch die Beseitigung der Fischkadaver am Rheinufer, nicht dagegen im Neusser Sporthafen, entstanden sind. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt:

4

Grundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen sei ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.

5

Mit der Beseitigung der Fischkadaver habe die Klägerin zum überwiegenden Teil ein objektiv fremdes, nämlich ein dem Aufgaben- und Pflichtenbereich der Beklagten zuzurechnendes Geschäft geführt. Denn die "Reinigung" des Rheins einschließlich seiner Ufer von den toten Fischen gehöre zu den Pflichten, die der Beklagten als Eigentümerin des Stroms oblägen. Die toten, vergifteten Fische im und am Rhein hätten nämlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von §§ 1 und 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) gebildet. Die Fischkadaver seien teilweise in Fäulnis übergegangen, hätten nicht unerheblichen Gestank verbreitet und hätten jederzeit Seuchen- und andere Gesundheitsgefahren heraufbeschwören können. Insbesondere hätten die zahlreichen Fischkadaver an den Ufern eine nach den Grundentscheidungen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) rechtserhebliche Gefährdung der Wasserwirtschaft gebildet.

6

Die Beklagte sei für den ordnungsgemäßen Zustand des Rheinufers verantwortlich; ihr habe insbesondere die öffentlich-rechtliche Pflicht obgelegen, die durch die angeschwemmten Fischkadaver entstandene konkrete Gefahr zu beseitigen. Dies folge aus der Regelung der §§ 16 ff. OBG. Danach sei die Beklagte als Eigentümerin des Rheins und "Zustandsstörer" entsprechend § 18 OBG zur Beseitigung der Fischkadaver von den Stromufern verpflichtet.

7

In ihrer Eigenschaft als (Gewässer-)Eigentümerin unterliege die Beklagte Bindungen, wie sie jeden Eigentümer träfen; sie habe die öffentlich-rechtliche Pflicht, ihr Eigentum in einem solchen Zustand zu erhalten, daß dadurch "polizeilich" zu schützende Interessen nicht gefährdet würden. Die Annahme einer "Zustandshaftung" entsprechend § 18 Abs. 1 OBG sei durch § 18 Abs. 3 OBG nicht ausgeschlossen, wonach gesetzliche Vorschriften, die eine andere Regelung - als die des § 18 Abs. 1 - vorsähen, unberührt blieben. Derartige andere Regelungen griffen im vorliegenden Fall nicht ein: Weder die §§ 7, 8 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG), noch § 28 WHG, noch § 47 Lendeswassergesetz (LWG) umfaßten mit der dem Eigentümer auferlegten Unterhaltungspflicht die Beseitigung von Fischkadavern. Sie schlossen andererseits nicht die Ordnungspflichtigkeit der Beklagten bezüglich dieser Beseitigung aus. Daß dem Bund nach Art. 74 Nr. 21 und Art. 75 Nr. 4 GG nur eine eingeschränkte Gesetzgebungszuständigkeit auf dem Gebiet des Wasser(haushalts)rechts zustehe, besage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, daß ihm insoweit jegliches Tätigwerden versagt sei. Die Haftung des Bundes nach dem Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordhrein-Westfalen bestehe ohne Rücksicht auf eine eigene Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit grundsätzlich in gleicher Weise, wie dies im Rahmen der Zustandshaftung bei jedem anderen Ordnungspflichtigen der Fall sei.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Beklagten.

9

Sie beantragt,

10

das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen und macht geltend:

11

Die Materie "Unterhaltung von Bundeswasserstraßen" sei abschließend in § 8 Abs. 1 und 2 WaStrG geregelt. Ihre nach dieser Vorschrift bundesrechtlich begrenzte und den Abtransport der Fischkadaver nicht umfassende Unterhaltungspflicht dürfe weder durch die Anwendung des § 47 LWG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 WHG noch aufgrund der landesrechtlichen Verantwortlichkeit des Eigentümers nach § 18 OBG erweitert werden. Nach dem rechtsverbindlichen System der wasserrechtlichen Ordnung und der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Verwaltung der Bundeswasserstraßen werde die Reinhaltung der Gewässer und damit die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage des geltenden Wasserhaushaltsrechts durch eine öffentliche Benutzungs- und Aufsichtsordnung bewirkt, die das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer der Genehmigung und Kontrolle der Wasserbehörden unterwerfe. Wäre zusätzlich der Gewässereigentümer im Hinblick auf allgemeine ordnungsrechtliche Vorschriften verantwortlich, würde das zu einer "Eigentümerwasserwirtschaft" führen, die die öffentlich-rechtliche Wasserwirtschaftsordnung weitgehend leerlaufen ließe. Solche Folgen der Eigentümerverantwortung widersprächen dem Grundsatz der Einheit der wasserrechtlichen Rechtsordnung und könnten daher nicht hingenommen werden. Beim Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen käme hinzu, daß ein planmäßiges Vorgehen gegen Verunreinigungen eine verwaltende Tätigkeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft darstellen würde, die dem Bund nach der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung verwehrt sei.

12

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

13

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

14

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von revisiblem Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.

15

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Sachaufwendungen in Höhe von 865,54 DM für die Reinigung des Rheins einschließlich seiner Ufer von toten Fischen (BU S. 13, 32). Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen solchen Anspruch zuerkannt, weil die toten, vergifteten Fische im und am Rhein eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der §§ 1, 14 des nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes (- OBG -) gebildet hätten (BU S. 13), die Beklagte gemäß § 18 Abs. 1 OBG für den ordnungsmäßigen Zustand des Rheins verantwortlich sei (BU S. 14) und die Klägerin mit der sofortigen Beseitigung der Fischkadaver ein unaufschiebbares Geschäft der Beklagten geführt habe, für welches sie die Erstattung ihrer Aufwendungen von der Beklagten verlangen könne (BU S. 33 ff.). Dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts liegen in erster Linie landesrechtliche Erwägungen betreffend die Auslegung und Anwendung des nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes und die sich auf Grund des Sofortvollzugs ergebenden Erstattungsansprüche gegen den sogenannten "Zustandsstörer" zugrunde, die nicht revisibel sind (§ 137 Abs. 1 VwGO). Gleichermaßen ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die hier nicht mit einer Verfahrensrüge angefochtenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, insbesondere soweit dieses angenommen hat, daß ein sofortiges Tätigwerden der Klägerin notwendig gewesen sei, weil der akuten Gefährdung der Wasserwirtschaft durch das Fischsterben und die längs der gesamten Uferstrecke des Rheins angeschwemmten Fischkadaver nur durch koordiniertes Handeln aller an den Rhein angrenzenden Gemeinden und Kreise wirksam habe begegnet werden können, und daß der Klägerin hierdurch Aufwendungen in der bezeichneten Höhe entstanden seien (BU S. 33). Hiervon ausgehend richtet sich die reivisonsgerichtliche Überprüfung darauf, ob die Darlegungen des Berufungsgerichts in einzelnen Punkten revisibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) verletzen und ob gegebenenfalls die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer solchen Rechtsverletzung beruht. Dies ist nicht der Fall. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:

16

a)

Die Beklagte kann der ihr vom Berufungsgericht angelasteten ordnungsrechtlichen Haftung für den Zustand des Rheins nicht die §§ 7, 8 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) - WaStrG - entgegenhalten. Nach Abs. 1 dieser Vorschriften sind die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen Hoheitsaufgaben des Bundes. Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen umfaßt die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes in diesem Sinne erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbetts mit seinen Ufern (§ 8 Abs. 2 WaStrG).

17

Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Beseitigung der Fischkadaver weder für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß noch für die Erhaltung der Schiffbarkeit notwendig gewesen sei. Der Wasserabfluß oder die Schiffbarkeit auf der Bundeswasserstraße seien durch die Fischkadaver nicht gefährdet gewesen (BU S. 19). Daraus folgt, daß die Beklagte im Rahmen der ihr wasserstraßenrechtlich obliegenden Unterhaltungspflicht nicht gehalten war, die Fischkadaver zu beseitigen. Das bedeutet jedoch keineswegs, daß damit die Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der Fischkadaver aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausgeschlossen sei. Indem das Bundeswasserstraßengesetz in § 8 den Umfang der Unterhaltungspflicht des Bundes näher umschreibt, stehen allein die waserstraßenrechtlichen Belange im Blickfeld. Es wäre daher verfehlt, dieser Regelung abschließenden Charakter in dem Sinne zuzumessen, daß sonstige Verpflichtungen des Bundes, die in seinem Eigentum stehende Bundeswasserstraße zu unterhalten und in einem störungsfreien Zustand zu erhalten, damit ausgeschlossen wären.

18

b)

Auch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WHG - ergibt sich diesbezüglich nichts zugunsten der Beklagten. Nach dieser Vorschrift umfaßt die im Grundsatz den Eigentümer (§ 29 Abs. 1 WHG) obliegende Pflicht zur Unterhaltung eines Gewässers gleichermaßen die - im vorliegenden Fall nicht in Rede stehende - Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Aus dieser gesetzlichen Regelung läßt sich ebensowenig folgern, daß der Gewässereigentümer im übrigen von der allgemeinen ordnungsrechtlichen Verpflichtung, sein Eigentum in einem störungsfreien Zustand zu erhalten, ausgenommen sei. Die Beschränkung des Umfangs der Unterhaltungslast auf die "Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß" und die "Schiffbarkeit" steht in einem sachlichen Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 2 ff. WHG, wonach die öffentliche Ordnung des Wasserhaushalts in erster Linie durch die öffentliche Verwaltung mit Hilfe eines Instrumentariums von Erlaubnissen und Bewilligungen für näher bezeichnete Benutzungen der Gewässer (§ 3 WEG) wahrzunehmen ist. Zwar mag die allgemeine ordnungsrechtliche Zustandshaftung des Gewässereigentümers wenig praktisch Bedeutung haben, wenn durch die richtige Anwendung dieser Benutzungsordnung den Erfordernissen der öffentlichen Wasserwirtschaft hinreichend Rechnung getragen wird und zudem insbesondere die Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände (§ 29 Abs. 1 WHG) und schließlich auch die Gewässerschutzbeauftragten (§§ 21 a, 21 b WHG in der Neufassung des Gesetzes vom 16. Oktober 1976 [BGBl. I S. 3017]) ihre der öffentlichen Wasserwirtschaft dienenden Aufgaben erfüllen. Sofern aber dennoch in - dann wohl atypischen - Einzelfällen alles dies nicht greift, besteht kein Grund für die Annahme, die §§ 2 ff., 28 Abs. 1 WHG seien als eine abschließende gesetzliche Regelung in dem Sinne gemeint, daß dadurch die Anwendung der allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschriften von vornherein ausgeschlossen würde. Sinn und Ziel aller Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts ist nämlich ein möglichst umfassender Schutz des Wassers und eine Förderung des Wasserhaushalts. Dem widerspräche es, die in § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG getroffene Regelung als Ausschluß der ordnungsrechtlichen Verantwortung des Eigentümers zu verstehen.

19

Daran ändert sich im Ergebnis auch dadurch nichts, daß das Land Nordrhein-Westfalen von der ihm durch § 28 Abs. 1 Satz 2 WHG (neuer Fassung) gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Unterhaltungslast des Eigentümers dahin zu erweitern, daß das Gewässer und seine Ufer auch in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten sind. Die dazu in § 47 des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes (hier noch in der Fassung vom 22. Mai 1962, GV.NW. S. 235) - LWG - getroffene Regelung, wonach zur Unterhaltung der Gewässer insbesondere die Reinigung, Räumung und Erhaltung des Gewässerbetts und ferner die Sicherung der Ufer gehören, enthält nach der irrevisiblen Auslegung des Berufungsgerichts (BU S. 24) keine Ausdehnung der Unterhaltungspflicht auf sämtliche Reinhaltemaßnahmen. Die Bedeutung des § 47 Abs. 1 WHG (alter Fassung) liegt vielmehr darin, Unterhaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Selbstreinigungskraft des tierischen und pflanzlichen Lebens zu gewährleisten, die im Rahmen der klassischen Unterhaltungspflicht erst viel später notwendig würden. An diese Auslegung des § 47 Abs. 1 LWG ist das Revisionsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO gebunden, übrigens würde eine Ausdehnung der Unterhaltungslast dahin, daß sie auch die Beseitigung der Fischkadaver umfassen würde, der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dann wäre die Beklagte als Eigentümerin des Gewässers (§ 29 Abs. 1 WHG, Art. 89 Abs. 1 GG) nichtsdestoweniger zur Beseitigung der Fischkadaver verpflichtet. Für die Annahme, daß § 47 LWG zwar den Umfang der Unterhaltungspflicht nicht erweitere, aber die Unterhaltungslast gegenüber der ordnungsrechtlichen Zustandshaftung des Eigentümers vorrangig und abschließend regele, fehlt nach der maßgeblichen Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht jeglicher Anhaltspunkt.

20

c)

Die - ordnungsrechtlich begründete - Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der Fischkadaver wird entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa aus bundesrechtlicher Sicht dadurch in Frage gestellt, daß der Beklagten die Erfüllung dieser Pflicht nach allgemeinen wasserhaushaltsrechtlichen Grundsätzen und im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern (Art. 30 GG) nicht abverlangt werden könnte. Gegen die Annahme einer Polizei- und Ordnungspflicht des Bundes - hier in der Form der Haftung für den gefahrlosen Zustand einer in seinem Eigentum stehenden Sache - bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 - BVerwG 1 A 1.67 - BVerwGE 29, 52). Der Bund ist sowohl für den Fall, daß er nicht hoheitlich tätig wird, als auch bei einer hoheitlichen Tätigkeit der Verwaltung materiellrechtlich an die jeweils fachfremden und allgemeinen Gesetze ohne Rücksicht darauf, auf welcher Normsetzungsebene diese entstanden sind, mit dem Vorbehalt gebunden, daß die etwa kollidierenden öffentlichen Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind (BVerwGE 29, 52 ff. [58]). Die Beseitigung von Fischkadavern im und am Rhein durch die Beklagte als ordnungspflichticen Eigentümer ist eine nichthoheitliche Betätigung, bei der eine Kollision mit den öffentlichen Aufgaben des Bundes nicht in Betracht kommt. Auch der Widmungszweck der Bundeswasserstraße wird nicht berührt, weil die Schiffahrt auf dem Rhein von alledem nicht betroffen wird.

21

Ob die nichthoheitliche Betätigung des Ordnungspflichtigen Gewässereigentümers - wie die Revision meint - grundsätzlich dadurch begrenzt ist, daß sie nicht als eine "Eigentümerwasserwirtschaft" in Konkurrenz zu der öffentlichen Wasserwirtschaft treten dürfe (so auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 2. Aufl., Einl. Rdnr. 22 [S. 52]), mag hier dahinstehen. Die Bedenken der Revision, daß bei der Annahme einer allgemeinen Ordnungspflicht des Bundes als Gewässereigentümer dieser nicht nur im Falle des Schadenseintritts zu dessen Beseitigung, sondern darüber hinaus gehalten wäre, in umfassender Weise Vorsorge für den Zustand der Gewässer und demnach eine ihm nicht zukommende Wasserwirtschaft zu betreiben, sind jedenfalls in dieser Sache nicht begründet. Geht man davon aus, daß das Wasserhaushaltsgesetz diejenigen Einwirkungsbefugnisse des privaten Gewässereigentümers ausschließt, die im Rahmen der öffentlichen Wasserwirtschaft der zuständigen Behörde zugewiesen sind, so könnte zwar der Landesgesetzgeber dies zum Anlaß nehmen, die Haftung des Eigentümers für den ordnungsmäßigen Zustand der Sache insofern zu beschränken. Aus Bundesrecht folgt eine solche Haftungsbeschränkung jedoch nicht grundsätzlich, sondern allenfalls dann, wenn nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Bundeswasserstraßengesetzes speziell die Beseitigung des eingetretenen Schadens, um die es im Einzelfall geht, allein der öffentlichen Verwaltung und der hierfür zuständigen Behörde zugewiesen wäre. Davon kann jedoch bezüglich des Einsammelns, Wegschaffens und Verbrennens der Fischkadaver im vorliegenden Fall nicht die Rede sein (wegen der Anwendung anderer bundesrechtlicher Vorschriften vgl. unten d).

22

Dies ist hier im Ergebnis nicht anders, soweit nicht nur die (nachträgliche) Beseitigung des Schadens, sondern auch wasserwirtschaftliche Vorsorgemaßnahmen des Gewässereigentümers, mit denen er einer ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme vorbeugen möchte, in Betracht zu ziehen sind. Es ist nicht willkürlich, sondern entspricht allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen, daß der Eigentümer der Sache für deren gefahrlosen Zustand selbst dann haftet, wenn die Störung ohne sein Verschulden oder gar durch höhere Gewalt eingetreten ist. Diese Rechtslage dürfte grundsätzlich nicht anders zu beurteilen sein, wenn der Eigentümer aus rechtlichen Gründen - z.B. wenn die dafür maßgeblichen Einwirkungsbefugnisse ausschließlich der zuständigen Behörde zugewiesen sind - gehindert (gewesen) sein sollte, der Gefahr durch eigene Vorsorgemaßnahmen vorzubeugen. Dies mag jedoch letztlich dahinstehen; denn im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß der Gewässereigentümer dem plötzlich aufgetretenen Fischsterben durch geeignete Maßnahmen hätte vorbeugen können, daran jedoch dadurch gehindert worden sei, daß die entsprechenden Einwirkungsbefugnisse ihm fehlten und allein der zuständigen Behörde zugewiesen waren. Deshalb besteht jedenfalls unter den hier gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen kein Grund dafür, die ordnungsrechtliche Haftung des Gewässereigentümers aus bundesrechtlicher Sicht auszuschließen (vgl. ähnlich für den Fall des unbeabsichtigten Eindringens von Öl in das Grundwasser: BVerwG, Urteil vom 16. November 1973 - BVerwG 4 C 44.69 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 3 = Zeitschrift für Wasserrecht 1974 S. 296).

23

Da die Erfüllung der ordnungsrechtlichen Pflicht des Bundes zur Beseitigung von Fischkadavern in dem vorliegenden Fall nicht mit hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Wasserwirtschaft kollidiert, sind auch die von der Revision im Hinblick auf Art. 30 GG geäußerten Bedenken, wonach der Bund nicht - auch nicht in privatrechtlichen Formen - die den Ländern zustehenden Verwaltungsaufgaben übernehmen darf, im vorliegenden Fall unbegründet.

24

d)

Andere Vorschriften des Bundesrechts, in denen die Pflicht zur Beseitigung der Fischkadaver abweichend geregelt sein könnte, gelten nicht für den vorliegenden Fall:

25

Das Abfallbeseitigungsgesetz, in seiner ursprünglichen Fassung vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) - nunmehr geltend in der Neufassung vom 4. März 1982 (BGBl. I S. 281) -, war zur Zeit des Fischsterbens im Juni 1969 noch nicht in Kraft getreten und hat schon deshalb für den vorliegenden Fall keine Bedeutung.

26

Das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) war ebenfalls zum Zeitpunkt der Beseitigung der Fischkadaver (Juni 1969) noch nicht erlassen und kann daher für die Frage, wen seinerzeit die Beseitigungspflicht traf, nicht hergeben. Das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187), zählte nicht auch Fische oder Fischkadaver zu den von den Stadt- und Landkreisen zu beseitigenden Tierkörpern.

27

Nach alledem verbleibt es im vorliegenden Fall bei der irrevisibel dargelegten ordnungsrechtlichen Häftling der Beklagten für den ordnungsgemäßen Zustand des Rheins, die von bundesrechtlichen Ansätzen her nicht zu beanstanden ist.

28

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin das der Beklagten obliegende Geschäft mit der Beseitigung der Fischkadaver durch sofortigen Vollzug habe ausführen dürfen und daß die Klägerin ferner die Erstattung ihrer diesbezüglichen Sachaufwendungen verlangen könne, hat die Revision nicht mit Gründen angefochten, die diese Annahme aus bundesrechtlicher Sicht als unzutreffend erscheinen lassen könnten. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene - alternative - Konstruktion eines (landesrechtlich begründeten) Erstattungsanspruchs gegen Bundesrecht verstößt.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 865,54 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen
Dr. Gaentzsch