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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1982, Az.: BVerwG 1 D 18.82

Schrankenwärter; Alkoholbedingtes Versagen; Fahrlässige Tötung eines Verkehrsteilnehmers; Disziplinarmaß; Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 18.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.01.1982 - AZ: XIV VL 38/81

Fundstelle

  • DokBer B 1983, 21-24

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dienstvergehen eines Bundesbahnbeamten (Schrankenwärters): Alkoholbedingtes Versagen bei der Bedienung der Schranken, fahrlässige Tötung eines Verkehrsteilnehmers.

  2. 2.

    Zum Disziplinarmaß in vergleichbaren Fällen: Dienstgradherabsetzung bei Alkoholgenuß von Lokomotivführern und anderen Betriebsbeamten, wenn es sich um Wiederholungstäter gehandelt oder wenn der Alkoholgenuß zu innerbetrieblichen Störungen oder sonstigen schwerwiegenden Folgen geführt hat.

  3. 3.

    Hier vorliegende Vortat: Trunkenheit im Straßenverkehr und Verursachung eines Unfalls.

  4. 4.

    Disziplinarmaßnahme: Dienstgradherabsetzung.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahninspektor Johann Junker,
Fernmeldehauptwart Manfred Hägele als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 27. Januar 1982 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Bundesbahnbetriebsassistent ... wird in das Amt eines Betriebshauptaufsehers, Besoldungsgruppe A 4, versetzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Schöffengericht ... verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 17. März 1980 gegen den Beamten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässigem gefährlichem Eingriff in den Schienenverkehr und in den Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die es gegen Zahlung einer Buße von 2.000 DM auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - ... -, hat das Gehalt des Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 27. Januar 1982 um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 2 1/2 Jahren gekürzt. Es ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der seit 1971 ständig am Bahnübergang der Bundesstraße ... über die Bundesbahnstrecke F.-M. auf Posten ... als Schrankenwärter eingesetzte Beamte versah auch am Abend des 28. Mai 1979 ab 20.00 Uhr an dieser Stelle seinen Dienst. Er hatte tagsüber größere Mengen Alkohol getrunken und dadurch um 22.43 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1,4 Promille. Dennoch war er von seinem Wohnort 17 Kilometer zur Dienststelle mit dem Auto gefahren. Obwohl ihm der D-Zug 451, der um 22.43 Uhr regelmäßig in Richtung F. den Bahnübergang Posten ... passiert, rechtzeitig gemeldet worden war und obwohl der Beamte diesen Zug um 22.41 Uhr in seinen Aufschreibungen über den Zugverkehr ordnungsgemäß notiert, die Zugnummer sogar wieder durchgestrichen hatte, der Zug überdies durch den sogenannten Anrückmelder sowohl optisch wie akustisch angekündigt worden war, vergaß der Beamte infolge seiner alkoholischen Beeinflussung, die Bahnschranken rechtzeitig zu schließen. Der 18jährige Michael M. überquerte infolgedessen zur selben Zeit am Steuer seines Pkw den Übergang. Dabei wurde sein Fahrzeug von der Lokomotive des herannahenden Zuges erfaßt und etwa 800 m weit mitgeschleift, bevor der Zug zum Stehen kam. Michael M. wurde dabei getötet. Unmittelbar nach dem Passieren des Zuges schloß der Beamte die Schranken. Er machte einen verstörten Eindruck. Der Zuganrückmelder blieb in Tätigkeit; er klingelte und blinkte. Die Zugmeldeanlagen waren nach dem Ergebnis einer kurz nach dem Unfall durchgeführten Untersuchung ohne technische Mängel.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat sich gegenüber der Einlassung des Beamten, seine Unaufmerksamkeit sei nicht durch den vorangegangenen Alkoholgenuß verursacht worden, an die gegenteilige Feststellung des Strafgerichts gebunden erachtet und hat den ermittelten Sachverhalt als grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Beamten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften, damit als Dienstvergehen nach § 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG, 27 Abs. 1 ADAB, 77 Abs. 1 BBG gewertet. Der Beamte habe, hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, im Kernbereich seiner Pflichten versagt und dadurch besonders leichtfertig und verantwortungslos gehandelt, daß er vor Dienstantritt erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen habe. Der durch sein Verhalten verursachte hohe Ansehensschaden und die eine Leichtfertigkeit im Umgang mit Alkohol ausweisende Vorbelastung des Beamten machten eine Gehaltskürzung erforderlich. Sie sei ausreichend, weil der Beamte bisher disziplinarisch noch nicht in Erscheinung getreten sei.

4

3.

Zur Rechtfertigung seiner auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung führt der Bundesdisziplinaranwalt aus: Das Bundesdisziplinargericht habe die schwere Folge des Versagens des Beamten zu Unrecht nicht ausreichend gewürdigt. Sie und der hohe Ansehensschaden, ferner der Umstand, daß der Beamte gegen eine grundlegende, leicht einsehbare und für jedermann ohne weiteres verständliche Pflicht verstoßen habe, schließlich die von ihm bewiesene Leichtfertigkeit im Umgang mit Alkohol machten die Dienstgradherabsetzung erforderlich.

5

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

6

Die Berufung hat Erfolg; sie führt zur Versetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.

7

1.

Die für den Eisenbahnbetriebsdienst in § 27 ADAB angeordnete alkoholische Enthaltsamkeit während des Dienstes und vor Dienstantritt ist für ein Verkehrsunternehmen wie die Deutsche Bundesbahn von hoher Bedeutung. Ein als Schrankenwärter tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit der der Deutschen Bundesbahn anvertrauten Passagiere, ihrer Bediensteten und der von ihr beförderten Güter, gleichermaßen auch die für die den Bahnübergang benutzenden Verkehrsteilnehmer. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsgutes ab. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich; überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Betriebsdienst der Eisenbahn zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das dienstliche Band zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn gegen das Nüchternheitsgebot in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon beim ersten Verstoß dieser Art verwirkt.

8

2.

Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Alkoholgenuß von Lokomotivführern und anderen Betriebsbeamten während des Dienstes oder unmittelbar vor Dienstantritt jedenfalls dann grundsätzlich auf Dienstgradherabsetzung erkannt, wenn es sich um Wiederholungstäter gehandelt oder wenn der Alkoholgenuß zu innerbetrieblichen Störungen oder sonstigen schwerwiegenden Folgen geführt hatte (vgl. für Wiederholungstäter, Urteile vom 23. Juni 1976 - BVerwG 1 D 21.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 147], vom 11. August 1976 - BVerwG 1 D 18.76 -, vom 12. August 1976 - BVerwG 1 D 9.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 24], vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 20.76 - [BVerwGE 53, 195] und für Fälle alkoholbedingter innerbetrieblicher Störungen oder sonstiger schwerer Folgen des Alkoholgenusses Urteile vom 12. März 1975 - BVerwG 1 D 1.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 176], vom 12. November 1975 - BVerwG 1 D 43.75 - [BVerwG 53, 98], vom 13. August 1976 - BVerwG 1 D 35.76 - [BVerwG Dok.Ber.B 1977, 35], vom 22. Mai 1975 - BVerwG 1 D 74.74 - [ZBR 1976, 129], vom 23. November 1977 - BVerwG 1 D 104.76 - [ZBR 1978, 341] und Urteil vom 8. Dezember 1981 - BVerwG 1 D 105.80 - [BVerwG Dok.Ber.B 1982, 24]).

9

Mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar sind insbesondere die folgenden Fälle:

10

BVerwG 1 D 74.74 (Dienstgradherabsetzung, Obertriebwagenführer [Linienbus], Dienstfahrt mit 2,2 Promille Alkohol im Blut; zwei Verletzte, davon einer mit schwerer Verletzung [beide Unterschenkel amputiert], Alkohol vor dem Dienst getrunken; Ersttäter). Der Senat hat die Entfernung aus dem Dienst erwogen wegen der schweren Folgen der Tat und weil es sich um Dienstvergehen im Dienst gehandelt hat.

11

BVerwG 1 D 104.76 (Lokführer, Ersttäter, Alkohol vor dem Dienst getrunken, 2,71 Promille Alkohol im Blut; Eisenbahnunfall, 28 Personen leicht verletzt, 620.000 DM Sachschaden). Entfernung aus dem Dienst wurde erwogen, Dienstgradherabsetzung verhängt.

12

BVerwG 1 D 105.80 (Schiffsführer [Bodensee], Ersttäter, Alkoholgenuß an Bord, 1,31 Promille Alkohol im Blut, ein Toter, sechs Verletzte bei verfehltem Anlegemanöver). Trotz Milderungsgründe (jahrzehntelange gute Führung, Mitverschulden Dritter, 3.000 DM Buße im Strafverfahren), ist auf Dienstgradherabsetzung erkannt worden.

13

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Das Erfordernis strenger disziplinarer Ahndung ergibt sich für die Fälle, in denen der Alkoholgenuß unmittelbar vor Dienstantritt oder während des Dienstes zu innerbetrieblichen Störungen geführt hat, schon aus der Notwendigkeit, den Eisenbahn- und Schiffsdienst gegen die hohen Gefahren zu sichern, die alkoholbedingte Fehlleistungen von dazu berufenen Beamten erfahrungsgemäß mit sich bringen. Hier ist insbesondere in Betracht zu ziehen, daß das Verbot des Alkoholgenusses während des Dienstes oder unittelbar davor wegen seiner gerade im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn begründeten großen Gefahren für Leib und Leben der Passagiere und des Bundesbahnpersonals eine leicht einsehbare und für jedermann ohne weiteres verständliche Pflicht ist, so daß sich ihre Verletzung als ein erheblicher Verstoß gegen grundlegende Pflichten aus dem Beamtenverhältnis darstellt. Der damit verbundenen Leichtfertigkeit kann nur durch eine Disziplinarmaßnahme mit entsprechendem Gewicht wirksam entgegengetreten werden.

14

Diese Erwägungen müssen erst recht gelten, wenn die Tat zu erheblichen Folgen geführt hat, wie etwa den Tod oder die Verletzung von Menschen. Das ergibt sich daraus, daß solche Folgen nicht ohne "innerbetriebliche Störungen" in dem oben dargestellten Sinne vorstellbar sind. Sie führen zudem, wenn sie von dem Verschulden des Beamten umfaßt werden, zu einer besonders nachhaltigen Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung, auf das diese im Interesse ihres ordnungsgemäßen Funktionierens in besonderem Maße angewiesen ist. Ein solcher Fall aber liegt hier vor; denn die Tötung eines anderen Verkehrsteilnehmers und der erhebliche Sachschaden, den der Beamte durch sein Verhalten angerichtet hat, sind von ihm fahrlässig mitverursacht und die Tötung ist deshalb auch ausdrücklich Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung geworden. Deshalb bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob schwere Folgen einer Tat, die nicht vom Verschulden des Täters gedeckt werden, ihm aus disziplinarer Sicht ebenfalls zugerechnet werden müssen.

15

3.

Der Beamte ist hiernach entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats in ein geringer besoldetes Amt zu versetzen, wenn ihm nicht beachtliche Milderungsgründe zur Seite stehen. Das ist nicht der Fall.

16

Wohl hat der Beamte sich in jahrzehntelanger Dienstzeit guter Leistungen befleißigt. Zu seinen Gunsten spricht auch, daß er bisher disziplinar nicht in Erscheinung getreten ist. Diese Umstände reichen indessen nicht aus, um dem Dienstvergehen so viel an disziplinarer. Relevanz zu nehmen, daß auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Dienstgradherabsetzung erkannt werden könnte. Das gilt namentlich wegen der schon hervorgehobenen schweren Folgen der Tat, die der Beamte nach den auch insoweit bindenden Feststellungen des Strafgerichts schuldhaft herbeigeführt hat. Der Beamte hat überdies - und das gleicht den hier fehlenden, in der Sache BVerwG 1 D 105.80 als erschwerend bewerteten Umstand der Vorgesetzteneigenschaft aus - nicht erstmalig im Zusammenhang mit Alkoholgenuß versagt. Er mußte vielmehr schon durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 15. September 1976 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt werden, weil er am 20. Mai 1976 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille am Steuer seines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen und infolge seiner alkoholischen Beeinflussung einen Zusammenstoß verursacht hatte, durch den ein Fremdschaden von etwa 8.000 DM entstanden war. Auch zeigen die Personalakten ein nicht durchweg günstiges Persönlichkeitsbild des Beamten. Im Jahre 1961 wurde er um sechs Monate von der Beförderung und um ein Jahr von der Übernahme ins Lebenszeitbeamtenverhältnis zurückgestellt, weil die zuständige Behörde eine Beförderung nicht für vertretbar hielt. Ob der Sachverhalt, der ihm jetzt als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, durch Publikationsorgane oder auf sonstige Weise allgemeine Beachtung gefunden und zu einer beachtlichen Schädigung des Ansehens der Deutschen Bundesbahn oder ihrer Beamten geführt hat, bedarf im Hinblick auf die in ständiger Rechtsprechung des Senats vertretene Rechtsauffassung keiner Erörterung, daß es für die Dienstvergehensqualität eines innerwie außerdienstlichen Verhaltens nicht auf den tatsächlichen Eintritt, sondern auf die Geeignetheit des in Rede stehenden Sachverhalts zur Ansehensschädigung ankommt.

17

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz