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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1982, Az.: BVerwG 7 C 119/81

Arztprüfung; Rücktrittserklärung; Rücktrittsgründe; Unverzüglichkeit; Unerkannte Prüfungsunfähigkeit; Nachträglicher Rücktritt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 119/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 23.06.1980 -VG M 1684 III 80
VGH Bayern -30.03.1981 -VGH 7 B 80 A.1392

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 213 - 218
  • DVBl 1983, 93-94 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2101-2102 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 18 ÄAppO F. 1979 verlangt, daß der Prüfling dem Landesprüfungsamt den Rücktritt von der Prüfung unverzüglich erklärt und die Rücktrittsgründe unverzüglich mitteilt.

  2. 2.

    § 18 ÄAppO F. 1979 verlangt nicht, daß der Prüfling im Falle des nachträglichen Rücktritts bei unerkannter Prüfungsunfähigkeit ohne Aufforderung seitens der Prüfungsbehörde unverzüglich mitteilt, warum er seine Prüfungsunfähigkeit zunächst nicht erkannt hat.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine iranische Staatsangehörige, die seit dem Wintersemester 1971/72 an der Universität München Medizin studiert, unterzog sich im März 1980 zum dritten Mal ohne Erfolg dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Durch Bescheid vom 3. April 1980 teilte ihr das Bayerische Staatsministerium des Innern mit, daß sie diesen Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden habe und auch nach erneutem Studium nicht mehr zur Prüfung zugelassen werden könne.

2

Ihre Klage, mit der sie die erneute Zulassung zur Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erstrebt, war in erster und zweiter Instanz erfolglos. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt, die Klage hätte nur durchdringen können, wenn der letzte Prüfungsversuch im März 1980 aufgrund einer wirksamen Rücktrittserklärung als nicht unternommen zu gelten hätte (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO). Voraussetzung hierfür wäre gewesen, daß in der Person der Klägerin wichtige Gründe für den Rücktritt vorgelegen hätten und daß sie diese unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitgeteilt hätte (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 ÄAppO). Jedenfalls an letzterer Voraussetzung fehle es hier. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme erscheine es zwar nicht als ausgeschlossen, daß die Klägerin wegen gesundheitlicher Mängel psychischer Art zur Prüfungszeit prüfungsunfähig gewesen sei. Die Klägerin habe aber nicht unverzüglich unter Hinweis auf die behauptete Erkrankung den Rücktritt von der Prüfung erklärt und könne auch nicht dartun, daß ihr ein unverzüglicher Rücktritt aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen sei.

3

Das Gebot zur unverzüglichen Geltendmachung der Rücktrittsgründe gelte in besonderem Maße für den Fall, daß diese erst nach Beendigung der Prüfung geltend gemacht werden konnten. In diesem Falle müsse der Prüfling nicht nur die Rücktrittsgründe als solche unverzüglich mitteilen, sondern auch die Gründe unverzüglich vortragen, die ihn veranlaßt haben, den Rücktritt erst nach Beendigung der Prüfung zu erklären. Das bedeute, daß der Prüfling, der sich auf unerkannte Prüfungsunfähigkeit berufe, unverzüglich nach deren Erkennen mitzuteilen habe, warum er sie nicht erkannt habe und warum er sie erst verspätet habe geltend machen können. Eine solche Obliegenheit leite sich aus dem besonderen Mitwirkungserfordernis des Prüflings an der alsbaldigen und umfassenden Feststellung von Prüfungsmängeln her. Gerade im Fall einer (zunächst) unerkannten Prüfungsunfähigkeit komme es für die Prüfungsbehörde darauf an, so bald wie möglich über die Art der Erkrankung und insbesondere über die Gründe für deren Nichterkennbarkeit durch den Prüfling unterrichtet zu werden. Denn nur unter dieser Voraussetzung sei es der Behörde möglich, etwaige Zweifel im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der Erkrankung durch den Prüfling durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung oder sonstiger ärztlicher Gutachten klären zu lassen.

4

Die Klägerin habe es unterlassen, die Gründe für die Nichterkennbarkeit der Prüfungsunfähigkeit unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Sie habe sich erstmals während des Berufungsverfahrens mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 30. Oktober 1980 auf die Nichterkennbarkeit ihrer Prüfungsunfähigkeit berufen und erst zu diesem Zeitpunkt auch das Gutachten des Dr. med. Walter Reiß vom 15. Juli 1980 über Art und Umfang ihrer Erkrankung vorgelegt. Daß sie möglicherweise prüfungsunfähig gewesen sei, müsse ihr aber zu einem viel früheren Zeitpunkt bewußt geworden sein, spätestens durch das ärztliche Attest vom 15. Juli 1980. Sie hätte dieses Attest sofort der Prüfungsbehörde zugänglich machen müssen. Der erst über drei Monate nach Erhalt dieses Attests erfolgte Hinweis auf die Nichterkennbarkeit ihrer Prüfungsunfähigkeit könne nicht mehr als unverzügliche Mitteilung angesehen werden.

5

Mit ihrer - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt, macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des § 18 ÄAppO gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen und die Anforderungen, die an prüfungsunfähige Prüflinge zu stellen seien, überspannt. Die vom Berufungsgericht angenommene Obliegenheit, dem Prüfungsamt auch die Gründe für die fehlende Einsicht in die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen, bestehe nicht. Daß sie - die Klägerin - prüfungsunfähig gewesen sei, sei ihr erst nach Erhalt des Bescheides vom 3. April 1980 bewußt geworden. Sie habe ihre Prüfungsunfähigkeit mit ihrem beim Verwaltungsgericht am 8. April 1980 gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem sie die erneute Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung erstrebt habe, geltend gemacht. Das Landesprüfungsamt sei deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen zu überprüfen, ob wichtige Gründe für einen Rücktritt vorgelegen hätten. Auch in ihrer Klage habe sie Gründe für ihren Prüfungsmißerfolg vorgetragen, die der Beklagte hätte nachprüfen können. Daß sie darüber hinaus auch noch die Verpflichtung gehabt habe, dem Landesprüfungsamt mitzuteilen, warum sie ihre Prüfungsunfähigkeit nicht erkannt und diese deshalb verspätet geltend gemacht habe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ohne gesetzliche Regelung könne aber ihr materiellrechtlich begründetes Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen werden.

6

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er widerspricht der Auffassung des Berufungsgerichts.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Zwar verletzt das Berufungsurteil § 18 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425); die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

9

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Prüfling, der nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurücktreten will, dem Landesprüfungsamt unverzüglich den Rücktritt erklären und unverzüglich die Rücktrittsgründe mitteilen muß. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120) zu der den Rücktritt von einem Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung regelnden Vorschrift des § 11 der Approbationsordnung für Apotheker vom 23. August 1971 (BGBl. I S. 1377) dargelegt, daß dem Prüfling sowohl die unverzügliche Erklärung des Rücktritts als auch die unverzügliche Mitteilung der Rücktrittsgründe obliegt. Für die jener Bestimmung entsprechende Regelung des § 18 ÄAppO kann nach ihrem Sinn und Zweck nichts anderes gelten. Der Rücktritt setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht voraus, daß die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt, auf den er sich bezieht, im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch andauert; er kann unter Umständen auch nachträglich erklärt werden (vgl. BVerwGE 31, 190).

10

Nicht gefolgt werden kann aber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Prüfling im Falle des nachträglichen Rücktritts zur Vermeidung der in § 18 Abs. 2 ÄAppO vorgesehenen Rechtsfolge, daß die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht bestanden gilt, nicht nur die Rücktrittsgründe, sondern auch die Gründe unverzüglich mitteilen muß, die ihn veranlaßt haben, den Rücktritt erst nach Beendigung der Prüfung zu erklären. Vom Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO wird diese Auffassung nicht gedeckt. Danach hat der Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Der Rücktritt enthält den Antrag, die Prüfung als nicht unternommen zu werten; dem Antrag wird stattgegeben durch die Genehmigung des Rücktritts (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO). Unter den Gründen für den Rücktritt sind demnach alle Gesichtspunkte zu verstehen, die dagegen sprechen, daß die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich als Prüfung - mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen - gewertet wird. Die Gründe, die einen Prüfling veranlaßt haben, den Rücktritt erst nach Beendigung der Prüfung zu erklären, gehören hierzu nicht. Sie betreffen vielmehr die Frage, ob die Rücktrittserklärung unverzüglich erfolgt ist. Daß die Gründe, die für die Unverzüglichkeit des Rücktritts sprechen, vom Prüfling unverzüglich geltend zu machen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 18 ÄAppO nicht.

11

Auch aus Sinn und Zweck des § 18 ÄAppO läßt sich dies nicht herleiten. Zwar trifft es zu, daß sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis für den Prüfling die Obliegenheit ergibt, im Prüfungsverfahren mitzuwirken. Dazu kann - auch ohne ausdrückliche Regelung - die rechtzeitige Geltendmachung von Störungen, Mängeln und Behinderungen gehören (vgl. BVerwGE 31, 190 [191]; ferner Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 -[a.a.O.]). Darüber hinaus können weitere ungeschriebene Mitwirkungspflichten bestehen, die jedoch häufig eine entsprechende Aufforderung der Prüfungsbehörde voraussetzen. Neben der - in § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO ausdrücklich geregelten - Obliegenheit, auf Verlangen des Landesprüfungsamts im Krankheitsfalle eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen, obliegt dem Prüfling beispielsweise, dem Landesprüfungsamt auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die sonstigen Nachweise zu erbringen, die für eine Entscheidung über den Rücktritt erforderlich sind. Diese Obliegenheiten haben ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwGE 31, 190 [191]). Ihre Verletzung kann dazu führen, daß die Prüfungsbehörde die Genehmigung des Rücktritts ablehnt, weil die wichtigen Gründe nicht erwiesen sind; denn hierfür trägt der Prüfling die materielle Beweislast.

12

Die in § 18 ÄAppO normierte Pflicht zur Mitteilung der Rücktrittsgründe geht über jene Obliegenheiten sowohl in ihren Anforderungen als auch in ihren Rechtsfolgen hinaus: § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO verlangt, daß der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung und die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, von sich aus, ohne daß es eines Anstoßes seitens der Prüfungsbehörde bedarf, mitteilt; § 18 Abs. 2 ÄAppO knüpft an die Nichterfüllung dieser Obliegenheit die Sanktion, daß die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt ohne weiteres als nicht bestanden gilt. Der Verordnunggeber hat diese Regelung auf die Rücktrittserklärung und die Mitteilung der Rücktrittsgründe beschränkt und damit zum Ausdruck gebracht, daß er der Erfüllung dieser Obliegenheiten Vorrang einräumt, die Bestimmung der weiteren Mitwirkungspflichten aber weitgehend der Prüfungsbehörde überläßt. Zu den letztgenannten weiteren Mitwirkungspflichten gehört auch die Pflicht zur Mitteilung der Gründe, warum der Rücktritt erst nach Beendigung der Prüfung erklärt worden ist. Der Prüfling braucht sich insoweit erst auf eine entsprechende Aufforderung der Prüfungsbehörde hin zu äußern. Man kann ihm billigerweise keine Verletzung seiner über § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO hinausgehenden Mitteilungspflichten vorwerfen, wenn er gar nicht gefragt worden ist. Anders als bei den Rücktrittsgründen selbst handelt es sich bei den Gründen für den Rücktritt erst nach Prüfungsende, insbesondere für die Nichterkennbarkeit einer Prüfungsunfähigkeit, nicht um Tatbestände, deren unverzügliche Mitteilung auch ohne entsprechende Anfrage nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Gibt der Prüfling auf eine entsprechende Anfrage keine zureichende Antwort, so ist damit der Sanktionstatbestand des § 18 Abs. 2 ÄAppO nicht erfüllt. Der Prüfling läuft jedoch Gefahr, daß sein Rücktritt wegen Unaufklärbarkeit der Frage, ob er ihn unverzüglich erklärt hat, nicht genehmigt wird; denn hierfür trägt er die materielle Beweislast.

13

Mit der Erwägung, gerade im Fall einer zunächst unerkannten Prüfungsunfähigkeit komme es für die Prüfungsbehörde darauf an, möglichst rasch über die Art der Erkrankung und die Gründe für ihre Nichterkennbarkeit durch den Prüfling unterrichtet zu werden, läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen. Das vom Berufungsgericht mit dieser Erwägung angesprochene öffentliche Interesse erfordert eine derartige Lösung nicht. Die Prüfungsbehörde hat es nämlich selbst in der Hand, für eine unverzügliche Klärung der Gründe für die Nachträglichkeit des Rücktritts zu sorgen, sobald ihr die Rücktrittsgründe mitgeteilt worden sind. Sie kann dem Prüfling sofort insbesondere die Fragen stellen und die Beibringung der Nachweise aufgeben, die zur Klärung der angeblich unerkannten Prüfungsunfähigkeit sachdienlich sind. Der hiermit verbundene geringfügige Zeitverlust ist hinnehmbar. Sollte sich hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erschweren, so ginge dies nicht zu Lasten der Prüfungsbehörde. Denn der Prüfling trägt - wie bereits erwähnt - sowohl für das Vorliegen der wichtigen Gründe für einen Rücktritt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO) als auch für die Unverzüglichkeit seines Rücktritts und der Mitteilung der Rücktrittsgründe (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO) die materielle Beweislast. Die unverzügliche Aufklärung liegt somit vorrangig in seinem Interesse. Des vom Berufungsgericht für notwendig gehaltenen Druckmittels des § 18 ÄAppO, ihn zur Erfüllung seiner Obliegenheiten anzuhalten, bedarf es insoweit nicht.

14

Hiernach verletzt das Berufungsurteil § 18 ÄAppO, indem es diese Bestimmung auch auf den Fall anwendet, daß der Prüfling die Gründe für die Nichterkennbarkeit seiner Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitgeteilt hat.

15

2.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 ÄAppO und damit die Bestätigung der Klageabweisung ist vom Berufungsgericht nämlich auch darauf gestützt, daß die Klägerin die Gründe für ihren Rücktritt von der Prüfung (also nicht nur die Gründe für die angebliche Nichterkennbarkeit ihrer Prüfungsunfähigkeit) nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

16

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe nicht unverzüglich unter Hinweis auf ihre behauptete Erkrankung den Rücktritt von der Prüfung erklärt; sie habe, nachdem sie sich im Besitz des ärztlichen Attestes von Dr. Reiß vom 15. Juli 1980 befand, zunächst keine Schritte unternommen, dieses Attest der Prüfungsbehörde zugänglich zu machen; erstmals während des Berufungsverfahrens, über drei Monate nach Erhalt, habe sie das ärztliche Gutachten vom 15. Juli 1980 über Art und Umfang ihrer Erkrankung mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 30. Oktober 1980 vorgelegt. An diese Feststellungen, gegen die Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind, ist der erkennende Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Daß das Berufungsgericht auf diesen Sachverhalt § 18 Abs. 2 ÄAppO angewandt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

17

Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe sich bereits mit ihrem am 8. April 1980 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung auf ihre Prüfungsunfähigkeit berufen, nachdem ihr diese unmittelbar zuvor bewußt geworden sei. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten des Eilverfahrens ergibt sich, daß die Klägerin ihren Antrag auf einstweilige Anordnung auf drei Gründe gestützt hatte: Erstens auf finanzielle Probleme wegen der politischen Ereignisse im Iran, zweitens auf mangelnde Konzentrationsfähigkeit bei der Prüfungsvorbereitung, weil sie von diesen Ereignissen stark mitgenommen gewesen sei, und drittens auf den Druck, unter dem sie durch die Androhung der Ausländerbehörde gestanden habe, die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen, falls sie die Prüfung nicht ablegen würde. Auf krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit hat sie sich weder im Eilverfahren noch im Klageverfahren berufen. Die Klage beschränkte sich auf eine Bezugnahme auf die im Eilverfahren vorgetragenen Gründe. Die damals vorgetragenen Rücktrittsgründe rechtfertigten die Genehmigung des nachträglichen Rücktritts nicht. Dies ist bereits im Eilverfahren entschieden worden; auch die Revision macht nicht geltend, daß jene Gründe ausgereicht hätten. Es bestand für die Prüfungsbehörde deshalb keine Veranlassung, der Frage der Prüfungsunfähigkeit und ihrer Nichterkennbarkeit nachzugehen.

18

Den Rücktrittsgrund der (unerkannten) krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, dem die Prüfungsbehörde bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte nachgehen müssen, hat die Klägerin verspätet vorgetragen. Spätestens mit der Erteilung des ärztlichen Attestes durch Dr. R... vom 15. Juli 1980 muß ihr die behauptete Prüfungsunfähigkeit bewußt geworden sein. Sie hätte diesen Rücktrittsgrund deshalb gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitteilen müssen. Das hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan. Vielmehr hat sie sich auf diesen Rücktrittsgrund erstmals mehr als drei Monate später in der Berufungsbegründungsschrift vom 30. Oktober 1980 berufen.