Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1982, Az.: BVerwG 8 C 62.81
Vertriebene; Ausweis; Einziehung; Beweislast; Vielvölkerstaaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 62.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 09.03.1978 - AZ: 4 K 137/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.04.1980 - AZ: 14 A 1004/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 66, 168 - 172
- DokBer A 1983, 49-51
- NJW 1983, 695-696 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 221 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Beweislast und zum Vertrauensschutz bei der Einziehung eines Vertriebenenausweises.
- 2.
Bei Bewerbern um den Vertriebenenausweis, die aus den Vielvölkerstaaten stammen, ist die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten, wenn solche objektiven Bestätigungsmerkmale vorliegen, die hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen.
- 3.
Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muß nach außen hin sichtbar geworden sein; daß es gegenüber nicht dem Bekanntenkreis angehörenden Personen abgegeben wurde, ist nicht erforderlich.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1982 in Münster
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die im Jahre 1927 in K. (O.)/R. geborene Klägerin ist mosaischen Glaubens. Die lediglich religiös geschlossene Ehe ihrer Eltern wurde vom ... Staat nicht anerkannt. Nach dem Tode ihrer Mutter im Frühjahr 1930 wuchs die Klägerin bei ihrer Tante S. N. in K. auf. Der Vater, der in B. lebte, wurde 1944 deportiert und starb im Konzentrationslager Auschwitz. Die Klägerin erlitt in den Jahren 1944/45 gleichfalls Verfolgungsmaßnahmen. Im März 1970 wanderte sie von Rumänien nach Israel aus und gelangte von dort im Juni 1970 in die Bundesrepublik Deutschland.
In ihrem Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A vom 16. Juni 1970 gab die Klägerin an, ihre Eltern seien deutsche Volkszugehörige gewesen und hätten sich bei der Volkszählung im September 1938 als Deutsche betrachtet. Ihre Muttersprache sei deutsch-ungarisch. Von 1934 bis 1938 habe sie die deutsche Volksschule in K. und anschließend bis 1944 ein städtisches Gymnasium besucht. Bis zum Jahre 1942 habe sie in K. dem Verein zur Erhaltung der deutschen Kultur angehört. Ihr Vater sei Förstermeister gewesen und habe in der k. u. k. Armee gedient. Weiterhin legte die Klägerin eidesstattliche Erklärungen der E. R., geborene W., und des E. W. vor. Unter dem 24. Juni 1970 erteilte der Beklagte der Klägerin den Vertriebenenausweis A.
Nachdem die Klägerin vor der Kriminalpolizei in A. zugegeben hatte, in den Verfahren zweier anderer Bewerber um den Vertriebenenausweis unrichtige Zeugenerklärungen abgegeben zu haben, zog der Beklagte mit Bescheid vom 16. März 1976 den ihr erteilten Vertriebenenausweis wieder ein. Er führte zur Begründung aus, die unrichtigen Zeugenaussagen erschütterten auch die Glaubwürdigkeit der Klägerin im eigenen Verfahren. Weder aus ihren Angaben noch aus denen der beiden Zeugen ergebe sich, daß sich die Eltern der Klägerin in Rumänien zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin unter Hinweis auf eine eidesstattliche Versicherung ihres Halbbruders S. M. und Angaben ihres Halbbruders H. M. gegenüber der Heimatortskartei für Deutsche aus Südosteuropa geltend, ihr Vater habe bei der Volkszählung im Jahre 1930 die Frage nach Nationalität und Muttersprache mit deutsch beantwortet. Er sei in B. Mitglied des "Deutschen Gewerbevereins" gewesen. Der Regierungspräsident in K. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 7. Januar 1977 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Bescheide gerichtete Klage mit Urteil vom 9. März 1978 abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob sich die Tante der Klägerin, S. N. bei der Volkszählung des Jahres 1930 in K. (Rumänien) zur deutschen Nationalität und Muttersprache bekannt hat, durch Vernehmung des S. M. als Zeugen. Der Zeuge ist im Wege der Rechtshilfe vom Friedensgericht in H. vernommen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die den Vertriebenenausweis des Zeugen betreffenden Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Aachen beigezogen. In einem in diesen Akten enthaltenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K. vom 15. September 1978 ist ausgeführt, einen "Deutschen Gewerbeverein" habe es in B. nicht gegeben.
Mit Urteil vom 15. April 1980 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Der Tatbestand des § 18 BVFG sei insoweit erfüllt, als eine veränderte Tatsachenlage gegeben sei. Aufgrund der Angaben der Klägerin und der Zeugen R. und W. sei der Beklagte bei Erteilung des Ausweises zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Eltern der Klägerin miteinander verheiratet gewesen seien, die Klägerin im Elternhaus aufgewachsen sei und sich beide Eltern bei einer Volkszählung im Jahre 1938 mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen hätten. Der Beklagte sei auch einem Subsumtionsirrtum erlegen. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum habe er nicht auf die richtige Bezugsperson, die Tante der Klägerin, sondern auf die Eltern der Klägerin abgestellt. Sowohl der Tatsachen- als auch der Subsumtionsirrtum des Beklagten bei Ausstellung des Ausweises rechtfertigten dessen Einziehung, weil auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht vorlägen. Zumindest fehle ein Bekenntnis der Tante der Klägerin zum deutschen Volkstum. Die Klägerin habe keinen Nachweis für ihre Behauptung erbracht, ihre Tante habe sich bei der Volkszählung des Jahres 1930 mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen. Die Erklärung des Zeugen S. M., aufgrund von Gesprächen im Familienkreise sei er über das Abstimmungsverhalten der Tante der Klägerin unterrichtet, reiche nicht aus, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, daß sich die Tante der Klägerin tatsächlich als deutsche Volkszugehörige eingetragen habe. Der Zeuge erscheine dem Senat nicht hinreichend verläßlich. Die Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22. Oktober 1976, sein Vater sei Mitglied des "Deutschen Gewerbevereins", eines Zusammenschlusses deutscher Gewerbetreibender in Bistritz gewesen, hätten sich als falsch herausgestellt. Einen "Deutschen Gewerbeverein" habe es in B. nicht gegeben, wie aus einer Auskunft der Heimatauskunftsstelle R. vom 14. Juni 1978 hervorgehe. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Tante der Klägerin durch ein schlüssiges Gesamtverhalten zum deutschen Volkstum bekannt, habe, seien gleichfalls nicht gegeben. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, daß ihre Tante Deutsch als Muttersprache gesprochen und deutsche Zeitungen und Bücher gelesen habe, in deutscher Tradition und Kultur aufgewachsen sei und diese, gepflegt habe, verkenne sie, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum mehr erfordere als Deutschsprachigkeit und Verbundenheit mit deutscher Kultur. Zur sprachlichen und kulturellen Übereinstimmung müsse das Bewußtsein nationaler Verbundenheit hinzukommen. Es sei nicht ersichtlich, daß die Tante der Klägerin durch ihr Verhalten außenstehenden, nicht ihrem Bekanntenkreis angehörenden Personen, den Eindruck vermittelt habe, sie habe - u.a. wegen ihrer Deutschsprachigkeit und ihrer Verbundenheit mit der deutschen Kultur - nicht mehr der Gruppe der Juden, sondern der kleinen Gruppe der Deutschen in Cluj zugerechnet werden wollen. Für Vertrauensschutzerwägungen zugunsten des Ausweisinhabers sei im Verfahren nach § 18 BVFG kein Raum, weil nach dieser Vorschrift die Einziehung des Ausweises erfolgen müsse, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen hätten.
Gegen dieses. Urteil hat die Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, es fehle ein Nachweis dafür, daß sich die Tante der Klägerin, bei der die Klägerin aufgewachsen ist, im Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt habe. Das Berufungsgericht ist der Aussage des Zeugen S. M., die Tante der Klägerin habe sich bei der Volkszählung im Jahre 1930 mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen, nicht gefolgt, weil der Zeuge unglaubwürdig sei. Dies wird mit der Erwägung begründet, frühere Angaben des Zeugen, sein Vater sei Mitglied des "Deutschen Gewerbevereins" in B. gewesen, hätten sich als unrichtig erwiesen; einen "Deutschen Gewerbeverein" habe es in Bistritz einer Auskunft der Heimatauskunftsstelle R. vom 14. Juni 1978 zufolge nicht gegeben. Mit Recht rügt die Revision, daß durch die Heranziehung und Verwertung des in dem Verfahren des Zeugen ergangenen Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in K. vom 15. September 1978, in dem eine entsprechende Stellungnahme der Heimatauskunftsstelle R. beim Landesausgleichsamt B. mitgeteilt wird, der Anspruch der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Der Widerspruchsbescheid ist in Abschrift bzw. Ablichtung, in den beigezogenen, den Zeugen betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsakten enthalten. Weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus der dienstlichen Äußerung des Berichterstatters läßt sich entnehmen, daß über die beigezogenen Akten mit den Beteiligten verhandelt worden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die im angefochtenen Urteil als entscheidungserheblich angesehene Frage angeschnitten worden wäre, ob aus den beigezogenen Akten, namentlich der dort mitgeteilten Stellungnahme der Heimatauskunftsstelle R., Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen herzuleiten seien. Für die Klägerin war auch sonst nicht erkennbar, inwieweit diese Akten für den Ausgang ihres Verfahrens von Bedeutung sein könnten. Die den Zeugen betreffenden Vorgänge sind umfänglich. Sie enthalten mehr als hundert Blatt. Angesichts dieses Aktenumfangs wäre das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, die Bedeutung der beigezogenen Unterlagen für das Verfahren mit den Beteiligten zu erörtern. Das von ihm gewählte Verfahren verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbieten die Verwertung von Tatsachen- und Beweisergebnissen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG IV C 77.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 142 S. 60 [61 f.]).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß in der Verwertung der lediglich in einem Bescheid mitgeteilten Stellungnahme der Heimatauskunftsstelle zugleich ein - allerdings nicht gerügter - Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liegt (§ 96 VwGO). Das Gericht, hätte, wenn es entscheidungserheblich darauf ankam, die der Behörde vorliegende Stellungnahme selbst beiziehen oder eine erneute Stellungnahme erwirken müssen.
Für das weitere Verfahren sei noch bemerkt:
Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG setze ein entsprechendes Verhalten gegenüber "außenstehenden, nicht, dem Bekanntenkreis angehörenden Personen" voraus, ist nicht zu folgen. Eine derartige Differenzierung hinsichtlich des Verhaltens des. Betroffenen ist weder möglich noch gesetzlich gefordert. Allerdings muß der durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten manifestierte Wille, dem deutschen Volkstum und keinem anderen anzugehören (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 30.64 - BVerwGE 26, 344 [349] und vom 19. Januar 1977 - BVerwG VIII C 22.76 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34 S. 9 [11]), regelmäßig über den Intimkreis des Betroffenen hinausgreifen, um die Voraussetzungen eines Bekenntnisses zu erfüllen. Ein Bekenntnis muß in diesem Sinne "nach außen hin" sichtbar werden. Weitergehende Anforderungen sind jedoch nicht zu stellen. So verstanden genügt es, wenn das Bekenntnis gegenüber "Dritten" abgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1977, a.a.O., S. 11) und der Betroffene "von seiner Umgebung" als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1972 - BVerwG III C 161.69 - BVerwGE 41, 189 [192]).
Für die materielle Beweislast gilt: Der Beklagte trägt die Beweislast dafür, daß die für die Ausstellung des Ausweises zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht, vorgelegen haben und daß die Klägerin unlautere Mittel gebraucht hat, um den Ausweis zu erlangen. Unlauter sind dabei nicht nur schuldhaft und vorwerfbar unrichtige oder unvollständige Angaben; vielmehr würde genügen, daß die Klägerin rechtserhebliche Tatsachen verschwiegen hat, die anzugeben im wesentlichen nur sie in der Lage war. Steht das fest, so trägt die Klägerin die Beweislast dafür, daß der Ausweis gleichwohl aus anderen Gründen rechtmäßig ausgestellt wurde. Sie trägt auch die Beweislast für bisher noch nicht geltend gemachte, die Erteilung des. Ausweises rechtfertigende Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 161.70 -). Die Nichterweislichkeit der nach den §§ 1 und 6 BVFG rechtserheblichen Tatsachen geht grundsätzlich zu ihren Lasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 30.64 - BVerwGE 26, 344 [351], st.Rspr.).
Das angefochtene Urteil geht im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 173.72 - BVerwGE 44, 180 [184] und Beschlüsse vom 27. September 1979 - BVerwG 8 B 56.79 -, vom 27. November 1979 - BVerwG 8 B 96.79 - und vom 14. März 1980. - BVerwG 8 B 16.80 und 17.80 -)davon aus, daß im Verfahren nach § 18 BVFG für Vertrauensschutzerwägungen kein Raum sei. Diese Rechtsprechung ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1981 (1 BvR 898/79 u.a. - BVerfGE 59, 128) überholt (§ 31 Abs. 1. BVerfGG). Danach genießt der Ausweisinhaber im Einziehungsverfahren (§ 18 BVFG) nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht im einzelnen dargelegten Grundsätze Vertrauensschutz. Schutzwürdig ist - wie das Bundesverfassungsgericht betont hat (a.a.O. S. 171) - ein Vertrauen allerdings nicht, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt erschlichen hat. Das setzt die Feststellung voraus, daß er den Ausweis durch unlautere Mittel im oben gekennzeichneten Sinne erwirkt hat, sein insoweit zu mißbilligendes Verhalten also ursächlich für die Ausstellung des Ausweises war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt das Merkmal der deutschen. Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG - erstens - die Feststellung eines Sachverhalts, der rechtlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt und - zweitens - die Feststellung eines davon zu trennenden Sachverhalts voraus, in dem ein oder mehrere Bestätigungsmerkmale deutlich werden (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 63.69 - BVerwGE 37, 38 [39 f.], vom 23. November 1972 - BVerwG III C 161.69 - BVerwGE 41, 189 [191] und vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 24.73 und BVerwG. VIII C 33.73 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 S. 15). Jedoch kommt dem Vorliegen der in § 6 BVFG bestimmten Bestätigungsmerkmale Indizwirkung bei der Feststellung von Tatsachen zu, aus denen sich ein Bekenntnis ableiten läßt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1970 - BVerwG III C 63.69 - Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 27 S. 35 [37] und vom 23. November 1972, a.a.O. S. 191 und Beschluß vom 21. Juni 1979 - BVerwG 8 B 51.79 -). Auf der Linie dieser Rechtsprechung teilt der erkennende Senat die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 158 f.), daß die Annahme des subjektiven Volkstumsbekenntnisses umso näher liegt, je mehr solcher objektiver Bestätigungsmerkmale gegeben sind, und daß daher für Ausweisbewerber aus den Vielvölkerstaaten die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, wenn die objektiven Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen. Eine Umkehrung der Beweislast ist in diesen Fällen um so mehr geboten, als der Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit anders als durch die Kumulierung einzelner, die Annahme eines Bekenntnisses nahelegender Bestätigungsmerkmale kaum noch geführt werden kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
RiBVerwG Noack ist erkrankt und dadurch an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl