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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.1982, Az.: BVerwG 1 B 94.82

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Formlose Anfrage eines zur Ausreise unter Abschiebungsandrohung bereits aufgeforderten Ausländers nach Aufschub bzw. weiterem Aufschub der Abschiebung; Fehlen ausreichender Zeit zur Erlangung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 94.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.06.1982 - AZ: 18 A 2051/81

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1982 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts dienen kann. Eine derartige Rechtsfrage macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

3

Der Beklagte wirft die Frage auf, "ob die Ausländerbehörden die formlose Anfrage eines zur Ausreise unter Abschiebungsandrohung bereits aufgeforderten Ausländers nach Aufschub bzw. weiterem Aufschub der Abschiebung vor Vollziehung der Abschiebung beantworten müssen, um den Vorwurf der Verkürzung des Rechtsschutzes zu vermeiden, oder ob die Abschiebung grundsätzlich aufgrund eines sofort vollziehbaren Bescheides zulässig ist, solange nicht auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht gewährt worden ist". In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage in dem vom Beklagten erstrebten Revisionsverfahren jedoch nicht stellen. Zu berücksichtigen ist vielmehr die vom Berufungsgericht festgestellte Besonderheit, daß der Beklagte der vom Kläger in der Widerspruchsschrift vorgetragenen Bitte, vor einer Entscheidung über den Widerspruch keine Vollzugsmaßnahmen zu treffen, stattgegeben hat und daß der Kläger im Zusammenhang mit seiner späteren Klageerhebung nochmals eine entsprechende Bitte an den Beklagten gerichtet hat mit dem Hinweis, bei Ablehnung dieser Bitte müsse er einstweiligen Rechtschutz beantragen. Das Berufungsgericht würdigt den vorprozessualen Schriftverkehr des Klägers mit dem Beklagten dahin, daß für den Kläger kein Anlaß bestanden habe, nach Erlaß des Widerspruchsbescheids und nach Klageerhebung von der neuerlichen Bitte an den Beklagten abzusehen und stattdessen sofort bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen: Gerade das Verhalten des Beklagten, der wegen des Widerspruchs des Klägers einen entsprechenden Aufschub der Vollstreckung gewährt und einen weiteren Aufschub für den Fall der Klageerhebung nicht etwa von vornherein ausgeschlossen hatte, mußte dem Kläger den Weg der erneuten Anfrage nahelegen. Daraus zieht das Berufungsgericht den revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Schluß, daß der Kläger durch die vor Bescheidung seiner zweiten Anfrage durchgeführte Abschiebung gehindert wurde, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird aber der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutzanspruch verletzt, wenn die Behörde "eine gegen den einzelnen gerichtete Maßnahme ohne zwingenden Grund so kurzfristig anordnet und durchsetzt, daß ihm keine ausreichende Zeit zur Erlangung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzes verbleibt" (BVerwGE 17, 83 [85]). Eine über diese gesicherte Rechtsprechung hinausgehende grundsätzliche Rechtserkenntnis ließe ein Revisionsverfahren im vorliegenden Fall nicht erwarten.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach