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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1982, Az.: BVerwG 6 C 85.81

Soldat; Umzugskostenvergütung; Erstattungsfähige Aufwendungen; Fachausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 85.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 21.04.1980 - AZ: D/II E 344/79
VGH Hessen - 11.03.1981 - AZ: V OE 55/81

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 153 - 161
  • BWV 1983, 183-184
  • DokBer B 1983, 29-35

Amtlicher Leitsatz

Die nach § 62 Abs. 2 SVG auch für ehemalige Berufssoldaten und ehemalige Soldaten auf Zeit geltenden Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes sind auf diesen Personenkreis entsprechend anzuwenden.

Soweit die Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes bei unmittelbarer Anwendung voraussetzen, daß das Entstehen bestimmter erstattungsfähiger Aufwendungen auf Notwendigkeiten des Dienstes zurückgeht, entsprechen dem im Bereich des Soldatenversorgungsrechts die Notwendigkeiten der Fachausbildung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1982
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1981 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war von Juli 1967 bis Juni 1979 Soldat auf Zeit; zuletzt wurde er im Heeresamt ... verwendet. Vom 1. September 1977 bis zum 31. August 1980 wurde er im Rahmen der Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Arbeitsverwaltung auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum Arbeitsberater ausgebildet. Diese Ausbildung erhielt er zunächst im Bereich des Arbeitsamts ... und vom 1. August 1979 an beim Arbeitsamt N. in dessen Bezirk er später auch eingesetzt werden sollte.

2

Auf seinen Antrag sagte die Wehrbereichsverwaltung IV dem Kläger unter dem 23. August 1979 Umzugskostenvergütung für einen Umzug von K. nach N. gemäß § 62 Abs. 2 SVG zu, wobei sie darauf hinwies, daß ihm einmalig die Leistungen der §§ 4-7 BUKG bewilligt werden könnten. Im August 1979 zog der Kläger um. Anschließend beantragte er die Gewährung einer Abschlagszahlung auf die Umzugskostenvergütung; dabei machte er als bereits entstandene Umzugskosten u.a. die Kosten einer Reise von N. nach K. zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges geltend. In ihrem Bescheid vom 10. Oktober 1979, mit dem sie ihm die Abschlagszahlung gewährte, teilte die Wehrbereichsverwaltung IV dem Kläger mit, daß die Kosten der Reise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges im Rahmen des § 62 Abs. 2 SVG nicht erstattungsfähig seien. Der vom Kläger dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos.

3

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1979 setzte die Wehrbereichsverwaltung IV die dem Kläger insgesamt zu zahlende Umzugskostenvergütung fest. Auch dabei ließ sie die Kosten der Heise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges unberücksichtigt. Dagegen erhob der Kläger wiederum erfolglos Widerspruch.

4

Gegen die erstmalige Versagung der Erstattung der Kosten seiner Heise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges in den Bescheiden vom 10. Oktober 1979 und 9. November 1979 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung IV vom 10. Oktober 1979 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung IV vom 9. November 1979 zu verpflichten, ihm gemäß § 62 Abs. 2 SVG die Kosten für eine Reise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges von K. nach N. in Höhe von 151,74 DM zu erstatten.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin die Erstattung der Fahrtauslagen für seine Reise an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges verweigert wird, und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Berufungsurteil beruht auf folgenden Erwägungen:

6

Der Kläger erfülle in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 SVG, nachdem ihm auf seinen Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 4-7 BUKG bewilligt werden könnten. Die Verweisung dieser Vorschrift auf das Bundesumzugskostengesetz schließe den § 5 Abs. 3 BUKG ein, der die Erstattung der Auslagen für eine Reise des Beamten oder Soldaten an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs vorsehe. Diese Regelung sei auf den Kläger anzuwenden, obwohl er im Zeitpunkt des Umzuges nicht mehr Soldat auf Zeit gewesen sei. Zwar gehe die amtliche Begründung zum Entwurf des Bundesumzugskostengesetzes hinsichtlich des § 5 Abs. 3 BUKG davon aus, daß die Vorschrift nur für aktive Beamte gelte. Dem liege die Auffassung zugrunde, daß nur Beamte, Richter oder Soldaten, die noch Dienst zu leisten hätten, dienstlich, gezwungen sein könnten, schon vor Durchführung des Umzuges am künftigen Wohnort tätig zu werden, und zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges an den bisherigen Wohnort zurückkehren müßten; bei Beamten, Richtern und Soldaten, deren aktives Dienstverhältnis beendet sei, könne der Aufenthalt am künftigen Wohnort vor dem Umzug hingegen nur auf privaten Gründen beruhen, die es nicht rechtfertigten, die Kosten der Rückreise an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zu erstatten. Diese Erwägungen schlössen einen Anspruch des Klägers nach § 5 Abs. 3 BUKG indes nicht aus, obwohl er erst nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr umgezogen sei. Er sei gezwungen gewesen, sich bereits vor dem Umzug in N. aufzuhalten, um dort seine Ausbildung fortzusetzen. Der Grund dafür, daß er zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges an seinen damaligen Wohnort habe zurückkehren müssen, liege mithin in seiner Fachausbildung. Dieser Sachverhalt werde von § 62 Abs. 2 SVG i.V.m. §§ 4-7 BUKG mit erfaßt. Diese Vorschriften träfen insgesamt in persönlicher und sachlicher Hinsicht eine Sonderregelung im Verhältnis zum Bundesumzugskostengesetz. In persönlicher Hinsicht erweiterten sie den Personenkreis der möglichen Empfänger von Umzugskostenvergütung auf ehemalige Soldaten auf Zeit; in sachlicher Hinsicht begründeten sie einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach den in § 62 Abs. 2 SVG bezeichneten Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes auch in den Fällen, in denen der Umzug im Zusammenhang mit der Berufsförderung des ehemaligen Soldaten auf Zeit erforderlich sei. Sinn und Zweck der Regelung sei es, als Ausfluß und Nachwirkung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht den früheren Soldaten auf Zeit bei einem Umzug finanziell zu unterstützen, den er im Zusammenhang mit seiner über die Dauer des Wehrdienstverhältnisses hinausreichenden Berufsförderung unternehme, um seine durch diese Förderung erworbenen Kenntnisse am neuen Wohnort nutzbringend einzusetzen oder weiter zu vertiefen. Ein Anspruch auf die Erstattung von Fahrtauslagen nach § 5 Abs. 3 BUKG dürfe deswegen nicht mit der Begründung verneint werden, der frühere Soldat sei nicht aus wehrdienstlichen Gründen gehalten, gewesen, sich vor dem Umzug am neuen Wohnort aufzuhalten, weil sein Wehrdienst Verhältnis beendet gewesen sei. Entscheidend komme es vielmehr darauf an, ob sich der frühere Soldat aus einem in seiner Berufsförderung liegenden Grund dort aufgehalten habe. Das sei beim Kläger der Fall gewesen.

7

Dem geltend gemachten Anspruch stehe auch nicht entgegen, daß der Kläger bereits vor Abschluß der Berufsförderung von K. nach N. umgezogen sei. Die amtliche Begründung zu § 60 des Entwurfs eines Soldatenversorgungsgesetzes - der dem § 62 SVG entspreche - (BTDrucks. II/2504 S. 41) deute zwar darauf hin, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 62 Abs. 2 SVG die Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach beendeter Berufsförderung habe regeln wollen. Die Umzugskostenvergütung nach dieser Vorschrift müsse aber auch für einen Umzug zulässig sein, den der frühere Soldat während der Berufsförderung durchführe. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, daß § 62 Abs. 2 Satz 2 SVG die Gewährung von Umzugskostenvergütung nur zulasse, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Berufsförderung durchgeführt werde. Dadurch solle lediglich verhindert werden, daß Umzugskostenvergütung auch noch für einen Umzug gewährt werden müsse, der längere Zeit nach Beendigung der Berufsförderung durchgeführt werde und mit ihr nicht mehr in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehe. Die Gewährung von Umzugskostenvergütung für einen während der Berufsförderung durchgeführten Umzug werde dadurch nicht ausgeschlossen. Das habe jedenfalls dann zu gelten, wenn der Umzug an einen Ort erfolge, an welchem der frühere Soldat - wie der Kläger - nach beendeter Berufsförderung seinem Beruf nachgehen wolle.

8

Der mit der Klage verfolgte Anspruch bestehe nach alledem dem Grunde nach. Die Beklagte könne jedoch nicht verurteilt werden, dem Kläger die Kosten der Fahrt von Neumünster nach Köln in der geltend gemachten Höhe zu erstatten, weil § 5 Abs. 3 BUKG vorsehe, daß die Auslagen für eine solche Fahrt "wie die Auslagen bei einer Dienstreise" zu erstatten seien, und weil § 6 Abs. 1 Satz 2 BBKG hinsichtlich einer solchen Reise bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs die Erstattung der Kosten nur bis zur Höhe der Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zulasse. Diese Kosten seien im Falle des Klägers niedriger als die von ihm geltend gemachten. Da es § 6 Abs. 1 Satz 3 BBKG aber gestatte, aus triftigen Gründen von dieser Einschränkung abzusehen, müsse es der Beklagten überlassen bleiben zu prüfen, ob sie dies im Hinblick darauf tun wolle, daß sich die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs für die Reise an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs kostensparend ausgewirkt habe, weil der Kläger die anschließende Umzugsreise mit seiner Familie ebenfalls mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt habe. Unter diesem Blickwinkel habe die Beklagte ihr Ermessen bisher nicht ausgeübt.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie meint, das Berufungsgericht habe Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 3 BUKG getroffenen Regelung damit verkannt, daß es den Umstand, daß sich der Kläger im Rahmen seiner Fachausbildung bereits vor dem Umzug am neuen Wohnort aufhielt, einem dienstlich - etwa als Folge einer Abordnung, Kommandierung oder Versetzung - veranlaßten Aufenthalt eines Beamten oder Soldaten am neuen Wohnort gleichgestellt habe. Während der noch im Dienst befindliche Beamte oder Soldat dienstlich veranlaßten Maßnahmen Folge leisten müsse, beruhe die Fachausbildung auf der freiwilligen Entscheidung des Zeitsoldaten, an der Berufsförderung teilzunehmen. Ein Umzug, der im Rahmen der Fachausbildung erforderlich werde, könne deshalb nicht anders beurteilt werden als der Umzug eines Ruhestandsbeamten oder im Ruhestand befindlichen Soldaten, der auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde eine bundeseigene oder im Besetzungsrecht des Bundes stehende Wohnung räumen müsse. Beide Personengruppen seien nicht aus dienstlichen Gründen gezwungen, sich vor Durchführung des Umzuges am neuen Wohnort aufzuhalten, und hätten deswegen keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer Reise vom neuen Wohnort an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 BUKG sei von vornherein auf aktive Beamte und Soldaten beschränkt.

10

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1981 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. April 1980 zurückzuweisen.

11

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

II.

Die Revision, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger die Auslagen für seine Reise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges von K. nach N. nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften erstattet werden können, und die Beklagte verpflichtet, hierüber erneut zu entscheiden.

14

Der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens ist § 62 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 357) - F. 1977 - zugrunde zu legen. Danach können unter bestimmten Voraussetzungen einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Fachausbildung hat, auf seinen Antrag einmalig die Leistungen nach §§ 4-7 des Bundesumzugskostengesetzes, d.h. eine eingeschränkte Umzugskostenvergütung, bewilligt werden. Der Wortlaut der Vorschrift schließt es nicht aus, einem nach § 62 Abs. 2 SVG F. 1977 berechtigten ehemaligen Soldaten auf Zeit Auslagenersatz nach § 5 Abs. 3 BUKG zu gewähren. Der Revision kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 3 Satz 1 BUKG getroffenen Regelung ständen deren Anwendung auf ehemalige Soldaten auf Zeit entgegen.

15

Zwar gilt die Erstattungsregelung des § 5 Abs. 3 BUKG nach der Vorstellung des Gesetzgebers (amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten, BTDrucks. IV/1441 S. 12), der auch die Rechtspraxis entspricht (Crisolli/Treutlein, Umzugskostenrecht im öffentlichen Dienst, § 5 BUKG RdNr. 24; Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, § 5 BUKG, Anm. 41), nur für noch im Dienst befindliche Beamte, Richter und Soldaten. Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß der Dienstherr nur insoweit Anlaß hat, einem Beamten, Richter oder Soldaten im Rahmen der Umzugskostenvergütung Aufwendungen zu erstatten, als dies auf eine ihm, dem Dienstherrn, zuzurechnende Maßnahme zurückzuführen sind. Das ist in dem hier zu betrachtenden Zusammenhang der Fall, wenn sich der Beamte, Richter oder Soldat aus dienstlicher Veranlassung bereits am neuen Wohnort aufhält, bevor er dorthin umgezogen ist, und Kosten aufwenden muß, um zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges an den bisherigen Wohnort zurückzukehren. Ein außer Dienst befindlicher Beamter, Richter oder Soldat kann demgegenüber naturgemäß nicht dienstlich veranlaßt sein, sich vor dem Umzug am neuen Wohnort aufzuhalten. Begibt er sich gleichwohl dorthin, ist seine Rückreise an den bisherigen Wohnort seiner privaten Sphäre zuzurechnen und löst keine Pflicht des Dienstherrn zur Erstattung der durch sie entstehenden Kosten aus.

16

Auf den Umzug eines ehemaligen Soldaten auf Zeit, der die ihm zustehende Fachausbildung in Anspruch nimmt oder genommen hat, lassen sich diese Grundsätze indes nicht unmittelbar anwenden, sondern sie sind dem Regelungszweck des § 62 Abs. 2 SVG entsprechend zu modifizieren. Das ergeben folgende Erwägungen:

17

Die Vorschrift des § 62 Abs. 2 SVG ergänzt die für noch im Wehrdienst stehende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit geltenden Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes. Eine solche ergänzende Sonderregelung wurde zunächst nur als erforderlich angesehen, um die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen eine Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewähren ist, in die Lage zu versetzen, nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr mit Umzugskostenhilfe des Bundes dorthin umzuziehen, wo sie die durch die Berufsförderung erworbenen Kenntnisse nutzen können (amtliche Begründung zum Entwurf eines Soldatenversorgungsgesetzes, BTDrucks. II/2504 S. 41). Später erfuhr sie insoweit eine Erweiterung ihres Anwendungsbereichs, als sie es dem in ihr bezeichneten Kreis ehemaliger Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nunmehr unabhängig von der beruflichen Notwendigkeit ermöglichte, nach dem Eintritt in den Ruhestand bzw. nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr an den Ort ihrer Wahl umzuziehen (amtliche Begründung zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes, BTDrucks. VI/1681 S. 12). Entsprechend wurde der Wortlaut der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. a des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. August 1971 (BGBl. I S. 1273) geändert.

18

Die Leistungen, die dem nach § 62 Abs. 2 SVG berechtigten Personenkreis im Falle eines Umzuges gewährt werden können, umfaßten von der ursprünglichen Fassung des Gesetzes an auch die im Umzugskostenrecht vorgesehenen Reiseentschädigungen. Zu ihnen gehörte die Erstattung der Kosten einer Reise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges allerdings anfangs noch nicht, weil das Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten - Umzugskostengesetz - vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566), auf dessen § 6 das Soldatenversorgungsgesetz seinerzeit insoweit verwies, diese Leistung nicht vorsah. An der ursprünglichen Regelung wird aber bereits deutlich, daß die nach § 62 Abs. 2 SVG Berechtigten den noch im Dienst stehenden Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit uneingeschränkt gleichgestellt sein sollten, soweit die damalige Fassung der Vorschrift auf umzugskostenrechtliche Vorschriften, deren unmittelbare Anwendbarkeit das Fortbestehen des Dienstverhältnisses voraussetzte, entsprechend auf den Fall anzuwenden waren, daß ein ehemaliger Berufssoldat oder Soldat auf Zeit die durch die Berufsförderung erworbenen Kenntnisse an einem anderen Ort nutzbar machen wollte als dem, an dem er im Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses wohnte. Anderenfalls hätte die Verweisung in § 62 Abs. 2 SVG seinerzeit den § 6 Buchst. a Umzugskostengesetz nicht einschließen dürfen, der für den umziehenden Beamten eine "Reisekostenvergütung für die Reise zum neuen Dienstort" vorsah, also das Fortbestehen eines Dienstverhältnisses voraussetzte. Die schon seinerzeit gebotene entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Umzugsreise des ehemaligen Soldaten an den Ort, an dem er die durch die Berufsförderung erworbenen Kenntnisse nutzbar machen kann, entsprach im Übrigen der Zielsetzung der ursprünglichen Fassung des § 62 Abs. 2 SVG. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des Soldatenversorgungsgesetzes sollte es diese Vorschrift ermöglichen, ehemalige Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit eine Unkostenbeihilfe zu bewilligen, um sie in die Lage zu versetzen, "einen Umzug dorthin durchzuführen, wo sie die durch die Berufsförderung erworbenen Kenntnisse nutzbar machen können" (BTDrucks. II/2504 S. 41). Diese Zielsetzung ist bei der Anpassung des § 62 Abs. 2 an das neugeschaffene Bundesumzugskostengesetz beibehalten worden. Die Anpassungsregelung des § 23 BUKG (ursprüngliche Fassung), mit der § 62 Abs. 2 SVG neu gefaßt wurde, sieht ohne Einschränkung vor, daß dem nach dieser Vorschrift Berechtigten unter anderem die Leistungen nach § 5 BUKG bewilligt werden können. Auch den Gesetzesmaterialien (Entwurf eines Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten, BTDrucks. IV/1441 S. 16) ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß § 5 Abs. 3 BUKG von der Anwendung auf diesen Personenkreis ausgenommen sein sollte. Eine derartige Ausnahme hätte aber nahegelegen, wenn die Auffassung der Revision zuträfe; denn nach seiner damaligen Fassung war § 62 Abs. 2 SVG ausschließlich auf ehemalige Berufssoldaten und Soldaten auf Zelt anzuwenden.

19

Auch die späteren Erweiterungen des Anwendungsbereichs des § 62 Abs. 2 SVG, deren erste das Erfordernis der Berufsbezogenheit des Umzugs fortfallen ließ (§ 62 Abs. 2 SVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 15 Buchst. a des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. August 1971 [BGBl. I S. 1273]) und deren zweite die Möglichkeit eröffnete, diese Leistungen auch dann zu gewähren, wenn der Umzug aus besonderen Gründen Innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlich ist (§ 62 Abs. 2 i.d.F. des Art. 1 Nr. 27 Buchst. b des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 [BGBl. I S. 851]), gaben dem Gesetzgeber keinen Anlaß, die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 BUKG im Rahmen des § 62 Abs. 2 SVG einzuschränken oder insoweit eine differenzierte Regelung zu treffen, obwohl jedenfalls die letzte Änderung des § 62 Abs. 2 SVG hierzu Anlaß geboten hätte, wenn die Auffassung der Revision zuträfe. Auch den Materialien zu den jeweiligen Gesetzesänderungen lassen sich derartige Einschränkungn nicht entnehmen (vgl. Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes, BTDrucks. VI/1681 S. 12; Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes, BTDrucks. 8/3750 S. 16).

20

Die dargestellte Rechtsentwicklung zeigt, daß es von der ursprünglichen Fassung des § 62 Abs. 2 SVG an der erkennbare Zweck der Regelung war und ungeachtet der wiederholten Änderungen ihres Wortlauts geblieben ist, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die die - immer mehr erweiterten - sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllen, die Leistungen zunächst der §§ 4, 5 und 7 BUKG, später auch des § 6 BUKG, uneingeschränkt gewähren zu können. Hiervon ist bei der entsprechenden Anwendung der bezeichneten Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes auf der Grundlage der Gesetzesverweisung des § 62 Abs. 2 SVG auszugehen. Das gebietet es, die in diesen Vorschriften getroffenen Regelungen in sinngemäßer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse auszulegen, die bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit bestehen, welche sich noch in einer im Rahmen der Berufsförderung gewährten Fachausbildung befinden oder nach Abschluß einer solchen Ausbildung einen neuen Beruf begründen. Danach sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BUKG, soweit diese Vorschrift im Rahmen des § 62 Abs. 2 SVG anzuwenden ist, stets dann als gegeben anzusehen, wenn sich der ehemalige Soldat im Rahmen der ihm gewährten Fachausbildung bereits vor dem Umzug an den beruflich bedingten neuen Wohnort dort aufhält.

21

Dem hält die Revision zu Unrecht entgegen, der Umzug eines ehemaligen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, der im Rahmen der Berufsförderung eine Fachausbildung genieße, dürfe umzugskostenrechtlich nicht anders beurteilt werden als der Umzug eines Versorgungsempfängers, der auf behördliche Veranlassung im dienstlichen Interesse eine bundeseigene oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung räume; denn die Teilnahme an der Fachausbildung gehöre nicht zu seinen Dienstpflichten, sondern solle seine Wiedereingliederung in das Zivilleben erleichtern und beruhe auf seinem freien Entschluß, wobei er die Ausbildungsstätte unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen frei wählen könne. Diese Argumentation übersieht, daß die in § 62 Abs. 2 SVG bezeichneten Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes im Rahmen des Soldatenversorgungsrechts nicht unmittelbar, sondern, angepaßt an die bei dem von § 62 Abs. 2 SVG erfaßten Personenkreis bestehenden tatsächlichen Verhältnisse, entsprechend anzuwenden sind mit dem Ziel, diesem Personenkreis die Erstattung der Umzugskosten in dem gesetzlich geregelten Umfang zu eröffnen. Dieses Ziel der Regelung würde verfehlt, wenn die einzelnen, im Rahmen des § 62 Abs. 2 SVG anwendbaren Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes nach Maßstäben ausgelegt würden, die der von dieser Vorschrift erfaßte Personenkreis typischerweise nicht erfüllt. Die gesetzliche Verweisung erwiese sich damit insoweit als regelmäßig gegenstandslos und letztlich sinnlos. Daß dies weder dem Willen des Gesetzgebers entspricht, noch sich aus dem Wortlaut der in Betracht kommenden Bestimmungen und dem Regelungszusammenhang ergibt, in dem sie stehen, belegt die dargestellte Rechtsentwicklung.

22

Der geltend gemachte Anspruch scheitert auch nicht daran, daß der Kläger bereits vor Abschluß der Fachausbildung umgezogen ist. Keine der verschiedenen Fassungen des § 62 Abs. 2 SVG machte ihrem Wortlaut nach die Gewährung von Umzugskostenvergütung davon abhängig, daß die Berufsförderung vor dem Umzug abgeschlossen sein muß. Voraussetzung dafür, daß einem ehemaligen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die in der Vorschrift bezeichneten Leistungen nach dem Umzugskostengesetz, später nach dem Bundesumzugskostengesetz, bewilligt werden durften, war zunächst, daß der Umzug "zur Ausübung des späteren Berufs ... erforderlich ist" (ursprüngliche Fassung). In der Fassung, die die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. a des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. August 1971 (a.a.O.) erhielt, war das Erfordernis der Berufsbezogenheit des Umzuges nicht mehr enthalten, und die - hier nicht anzuwendende - Fassung, die die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 27 Buchst. b des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 (a.a.O.) erhielt, stellt damit, daß sie die Bewilligung von Umzugskostenvergütung bereits während des letzten Dienstjahres des Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, also während eines Zeitraumes zuläßt, in dem er die Fachausbildung keinesfalls abgeschlossen hat, vollends klar, daß die Beendigung der Berufsförderung keine Leistungsvoraussetzung bildet.

23

Gegenteiliges ergibt sich - anders als das Berufungsgericht es als möglich angesehen hat - auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 62 Abs. 2 SVG. Insbesondere bietet die amtliche Begründung zu § 60 des Entwurfs eines Soldatenversorgungsgesetzes (BTDrucks. II/2504 S. 41) - dem späteren § 62 SVG -, die das Berufungsgericht zu der Annahme veranlaßt hat, der Gesetzgeber sei möglicherweise davon ausgegangen, daß ehemalige Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erst nach beendeter Berufsförderung umziehen, dafür keinen Anhaltspunkt. Mit dem in die sprachliche Gegenwartsform gesetzten Hinweis, § 60 Abs. 2 des Entwurfes "ermöglicht, ehemalige Berufssoldaten oder ehemalige Soldaten auf Zeit, denen nach dem Zweiten oder dem Dritten Teil des Entwurfs Berufsförderung gewährt wird, eine Umzugskostenbeihilfe zu bewilligen", macht sie deutlich, daß die Umzugskostenbeihilfe - jedenfalls auch - während der Berufsförderung soll bewilligt werden dürfen. Dies wird durch den folgenden Satz der amtlichen Begründung: "Sie müssen in die Lage versetzt werden, einen Umzug dorthin durchzuführen, wo sie die durch Berufsförderung erworbenen Kenntnisse nutzbar machen können," nicht in Frage gestellt; er sagt nichts über den Zeitpunkt aus, zu dem die nutzbar zu machenden Kenntnisse erworben sein müssen, sondern bekräftigt nur, daß es der Zweck des Umzuges sein muß, diese Kenntnisse am neuen Wohnort beruflich einzusetzen. Der beiläufigen Bemerkung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 31. Januar 1977 - I A 10/76 - (RiA 1978, 119 [120]), § 62 Abs. 2 SVG betreffe nur die Fälle, in denen ein Umzug nach Abschluß der Berufsförderung erforderlich werde, entnimmt der Senat keine abweichende Rechtsauffassung. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine unscharfe sprachliche Wendung, auf der die auf andere rechtliche Gesichtspunkte gestützte Entscheidung nicht beruht. Wäre sie gleichwohl Ausdruck einer Rechtsauffassung, die von der hier vertretenen abweicht, so könnte ihr der Senat aus den vorausgegangenen Erwägungen nicht folgen.

24

Nach alledem ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Leistungsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 SVG i.V.m. § 5 Abs. 3 BUKG beim Kläger gegeben sind. Im Ergebnis zutreffend hat sich das Berufungsgericht aber außerstande gesehen, dem bezifferten Verpflichtungsantrag des Klägers stattzugeben. Daran war es nicht nur aus den von ihm angeführten reise- und umzugskostenrechtlichen Gründen gehindert, sondern auch deswegen, weil die Beklagte das ihr in § 62 Abs. 2 SVG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der vom Kläger beanspruchten Erstattung der Kosten der Umzugsvorbereitungsreise - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - noch nicht ausgeübt hat. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beruht offenbar auf der Annahme, die Beklagte habe damit, daß sie dem Kläger überhaupt im Rahmen des § 62 Abs. 2 SVG Umzugskostenvergütung bewilligt habe, ihr Ermessen dahin ausgeübt, daß sie ihm alle nach dieser Vorschrift zulässigen Leistungen gewähren wolle, sofern er die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen erfülle. Dem ist nicht zu folgen. Die Leistungen, die einem ehemaligen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit auf der Grundlage der Verweisung des § 62 Abs. 2 SVG nach Maßgabe der §§ 4-7 BUKG gewährt werden können, sind rechtlich voneinander unabhängig. Die Beklagte hat daher das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für jede dieser Leistungen einzeln festzustellen und sodann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob sie die jeweilige Leistung gewähren will. Das Letztere ist hinsichtlich der Erstattung der Kosten der Umzugsvorbereitungsreise des Klägers bislang nicht geschehen, weil die Beklagte gemeint hat, es mangele insoweit an den gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen. Die Beklagte hat daher zunächst diese Ermessensentscheidung nachzuholen. Führt sie zu der Entschließung, dem Kläger die Kosten der Umzugsvorbereitungsreise zu erstatten, so ist der Erstattungsbetrag unter Berücksichtigung der ergänzend heranzuziehenden, in dem angefochtenen Urteil bezeichneten Vorschriften des Reise- und Umzugskostenrechts festzusetzen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 151,74 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert