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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1982, Az.: BVerwG 8 B 226.81

Voraussetzungen für die Einbeziehung von Räumen im Kellergeschoss eines Familienheims in die Wohnflächenberechnung im steuerbegünstigten Wohnungsbau ; Begriff der Wohnfläche ; Einbeziehung von Zubehörräumen in die Berechnung einer Wohnfläche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 226.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.02.1981 - AZ: 14 OVG A 120/80

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Februar 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die von den Klägern begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.

2

Die mit der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen im steuerbegünstigten Wohnungsbau Räume im Kellergeschoß eines Familienheims in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen sind, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt und verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Beschwerdevorbringen läßt schon die rechtliche Ausgangslage unberücksichtigt. Das Zweite Wohnungsbaugesetz knüpft die Ermittlung der Wohnfläche, um deren Grenzüberschreitung die Beteiligten streiten, nicht an die tatsächliche Benutzung eines Raumes als Wohnraum. Nach dem im Zweiten Wohnungsbaugesetz und in der II. Berechnungsverordnung festgelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis sind vielmehr grundsätzlich sämtliche zu einer Wohnung gehörenden Räume gleichwertig und in vollem Umfange bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen. Diesen Grundsatz bringt § 42 Abs. 1 II. BV zum Ausdruck, der den Begriff der Wohnfläche als die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume bestimmt, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Abweichend von der prinzipiell angeordneten vollen Anrechnung eines jeden zu einer Wohnung gehörenden Raumes ist nach § 42 Abs. 4 II. BV ausnahmsweise die Grundfläche nur derjenigen Räume nicht in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, die diese Bestimmung ausnimmt. Dazu zählen die in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV genannten Zubehörräume, zu denen Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holzlegen), Garagen und ähnliche Räume gehören. Ferner nimmt Nr. 2 der Vorschrift Wirtschaftsräume wie Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähnliche Räume von der Anrechnung auf die Wohnfläche aus. Welche Räume bei der Wohnflächenberechnung außer Ansatz bleiben, erschließt sich deswegen aus den Begriffen Zubehörräume und Wirtschaftsräume sowie den ihnen zur Erläuterung hinzugefügten Beispielsfällen. Der Vergleich mit diesen Räumen ist der anzulegende Beurteilungsmaßstab. Das verdeutlichen die abschließenden Hinweise auf "ähnliche Räume" in § 42 Abs. 4 Nr. 1 und 2 II. BV. Unberücksichtigt bleiben nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck der Ausnahmevorschrift ausschließlich solche Räume, die eindeutig aus dem Wohnbereich herausfallen und sich durch objektive Merkmale deutlich von den Wohnräumen unterscheiden. Daß Zubehörräume außerhalb des Wohnbereichs einer Wohnung liegen, stellt die entsprechende ausdrückliche Einschränkung des § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV bei den Abstellräumen klar. Zubehörräume bleiben aber außerdem - ebenso wie Wirtschaftsräume - auch nach ihrer Art und Ausstattung deutlich unterhalb des Niveaus von Räumen im Wohnbereich. Da die in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV aufgeführten Räume Vergleichsmaßstab sind, muß ein Zubehörraum nach Lage und Ausstattung einem Keller, einer Waschküche, einem Abstellraum außerhalb der Wohnung, einem Dachboden, Trockenraum, einem Schuppen oder einer Garage ähnlich sein. Entsprechendes gilt für die Bestimmung des Begriffs des Wirtschaftsraumes im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 2 II. BV.

3

Diese Rechtslage ergibt sich, soweit sie nicht unmittelbar dem § 42 Abs. 4 Nr. 1 und 2 II. BV zu entnehmen ist, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Bereits in dem Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - (Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1 [2]) hat der beschließende Senat unter Hinweis auf sein Urteil vom 14. November 1968 - BVerwG VIII C 11.65 - (Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 3 = BVerwGE 31, 48 f. [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 11/65]) dargelegt, die in § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV aufgeführten Beispiele zeigten, daß die dort ausgesprochenen Räume nach ihrer Beschaffenheit und Funktion nicht gleichzeitig als Wohnräume dienen könnten; in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen seien dementsprechend auch die im Kellergeschoß gelegenen nicht unmittelbar "bewohnten" Nebenräume der Wohnung, die weder Zubehör- noch Wirtschaftsräume seien, selbst wenn nicht ein einziges Möbelstück in ihnen aufgestellt sei; vorausgesetzt werde nur, daß sie dem Wohnungsinhaber oder seinen Haushaltsangehörigen zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung stünden. In dem Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - (BVerwGE 48, 324 [328 f.]) hat der Senat ausgeführt, Zubehörräume seien durch ihre Lage und Ausgestaltung gekennzeichnet; sie seien am Rande der Wohnung angeordnet und schon aus Kostengründen nur so ausgestattet, daß sie ihre Funktion zweckmäßig erfüllen könnten (vgl. ferner den Beschluß vom 21. Juli 1977 - BVerwG VIII B 23.77 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 5 S. 6 [7 f.]). Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt beantwortet sich auch die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob zur Wohnfläche der Eigentümerwohnung ihres Familienheims die Grundfläche des in der berichtigten Bauzeichnung mit Nr. 1 bezeichneten Kellerraumes gehört. Das Berufungsgericht hat diese Frage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - a.a.O.; Beschluß vom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 -) bejaht. Nach den von der Beschwerde nicht gerügten tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, an die der Senat in dem von den Klägern angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), weist der Kellerraum "die Ausstattung eines Wohnraumes" auf; er hat verputzte und getünchte Wände, einen gefliesten Fußboden, zwei klappbare größere Fenster mit Rolläden und ist heizbar; Anschlüsse für Lampen und Elektrogeräte sind vorhanden; die Elektroleitungen sind unter Putz verlegt. Daß ein solchermaßen ausgestatteter Kellerraum - ohne Rücksicht darauf, ob er außerhalb der Wohnung liegt - nicht unter die Anrechnungsausschlüsse in § 42 Abs. 4 Nr. 1 und 2 II. BV fällt, entspricht der bezeichneten Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen zutreffend herangezogen hat.

4

Damit erweist sich zugleich die Abweichungsrüge der Beschwerde als offenbar unbegründet.

5

Das übrige Beschwerdevorbringen kann nach dem im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde anzuwendenden Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34 S. 2 [3 f.]) eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Das angefochtene klageabweisende Urteil würde sich in dem von den Klägern angestrebten Revisionsverfahren schon deswegen als richtig erweisen, weil nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Eigentümerwohnung des Familienheims der Kläger unter Einschluß der anrechenbaren Grundfläche des Kellerraumes von 18,56 qm die maßgebliche Wohnflächengrenze von 156 qm auch dann noch um 30,05 qm überschreitet, wenn die Treppenflurflächen (3,02 und 5,11 qm) sowie die Grundfläche des im Keller gelegenen "Duschraumes" (4,63 qm) entsprechend dem Beschwerdevorbringen außer Ansatz bleiben (196,30 - 3,02 - 5,11 = 188,17 + 18,56 = 206,73 - 10 % = 186,05 - 156 = 30,05). Da der Wohnflächenüberschreitung von 30,05 qm auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts äußerstenfalls ein Mehrflächenbedarf aus beruflichen Gründen von 18,78 qm gegenübersteht, wären die von den Klägern aufgeworfenen Fragen der Anrechenbarkeit der Treppenflurflachen sowie der Grundfläche des "Duschraumes" nicht entscheidungserheblich.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes[beruht] für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 13, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Silberkuhl