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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1982, Az.: BVerwG 2 WD 26/82

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 26/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 04.05.1982 - AZ: 1 VL 23/81

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
am 20. September 1982
beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. Mai 1982 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der Soldat, wurde mit Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. Mai 1982, ihm zugestellt am 25. Mai 1982, wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten verurteilt. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung war er darauf hingewiesen worden, daß die Berufung während eines Monats nach erfolgter Zustellung des Urteils eingelegt und während des Laufes der Berufungsfrist begründet werden müsse.

2

Mit Schreiben vom 14. Juni 1982, das am 15. Juni 1982 beim Truppen dienstgericht einging, hat der Soldat gegen das Urteil Berufung eingelegt und ihre Begründung durch einen Rechtsanwalt in Aussicht gestellt.

3

Eine Begründung der Berufung durch einen Anwalt wurde jedoch nicht nachgereicht; vielmehr ging am 23. Juni 1982 bei der Kammer folgendes Schreiben des Soldaten vom 22. Juni 1982 ein:

"Betr.: Rechtsmittel der Berufung

hier: Begründung zur Berufung vom 14.06.82

Da mir das Urteil vom 21. Mai 1982 zu hart erscheint habe ich am 14.06.82 gegen das Urteil Berufung eingelegt.

B. Fw

(B.)

Feldwebel"

4

Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt wurde gemäß § 115 Abs. 2 WDO Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auf seine Stellungnahme vom 9. September 1982 wird verwiesen.

5

II

Die Berufung ist unzulässig; denn die Berufungsbegründung genügt nicht den nach § 111 Abs. 2 WDO daran zu stellenden Anforderungen. Sie enthält zwar die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, und aus dem Vorbringen des Soldaten kann geschlossen werden, er begehre eine Milderung der verhängten Maßnahme. Hingegen läßt sich daraus nichts über den Umfang der Berufung entnehmen. Der auf Milderung der Maßnahme zielende Antrag kann nämlich sowohl mit Angriffen auf die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung als auch mit solchen auf die Zumessungserwägungen begründet werden. Die Frage, in welchem Umfang das Urteil des Truppendienstgerichts angefochten wird, ist aber für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung. Aus dem Umfang der Berufung ergibt sich, ob das Berufungsgericht eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und sie rechtlich zu würdigen hat (volle Berufung) oder die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils seiner Entscheidung zugrunde legen muß und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur über die Maßnahme zu befinden hat. Es liegt auf der Hand, daß eine sachgerechte Förderung des Verfahrens nur möglich ist, wenn der Umfang der Berufung feststeht.

6

Selbst wenn man aber davon ausgeht, der Soldat wolle hier die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts nicht in Frage stellen, sondern begehre nur eine Überprüfung der verhängten Maßnahme, ist seine Berufungsbegründung nicht ausreichend. Es ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er die verhängte Maßnahme für zu hart hält, ob sie ihm im Verhältnis zu Art und Schwere seines Dienstvergehens als unangemessen hoch erscheint, ob er Milderungsgründe nicht genügend berücksichtigt glaubt oder aus welchen Erwägungen heraus er sonst eine mildere Beurteilung begehrt. Nur wenn das Berufungsgericht die Gründe, auf die der Soldat sein Milderungsbegehren stützt, im einzelnen kennt, ist es in der Lage, die Berufungshauptverhandlung sachdienlich vorzubereiten, etwa Vorsorge für eine Beweisaufnahme zu treffen.

7

Zu einer solchen Begründung ist auch der rechtsunkundige Soldat in der Lage; denn es ist ausreichend, wenn er wenigstens in groben Zügen und in laienhafter Weise darlegt, warum er sich durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt. Auf keinen Fall aber genügt aus den angegebenen Gründen die pauschale Rüge des Soldaten, das angefochtene Urteil erscheine ihm zu hart. Da die Berufung daher nicht den zwingenden Bestimmungen des § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO entspricht, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 WDO).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO. Da das Rechtsmittel gänzlich erfolglos war, besteht keine gesetzliche Möglichkeit, die dem Soldaten im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker