Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.1982, Az.: BVerwG 5 B 24.82
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 24.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.10.1981 - AZ: 7 S 2090/80
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der für die Zulassung der Revision allein nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachte Grund, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 41.77 - (BVerwGE 57, 21) ab, ist nicht erfüllt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt, Voraussetzung einer förderungsfähigen Ausbildung sei, daß der Auszubildende regelmäßig an den Lehrveranstaltungen bzw. an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht teilnehme; dadurch werde auch die in § 2 Abs. 5 BAföG geregelte Förderungsvoraussetzung erfüllt, daß die Ausbildung die Arbeitskraft im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Diese Grundsätze können jedoch nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die Rechtsausführungen in der Entscheidung BVerwGE 57, 21 sind, wie der beschließende Senat auch in seiner späteren Rechtsprechung betont hat (BVerwGE 58, 132 [141]), daran orientiert, daß es sich bei dem Auszubildenden um einen Schüler gehandelt hat, der am Schulunterricht nicht teilgenommen hatte. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Förderung einer Hochschulausbildung. In diesem Bereich bestehen Besonderheiten für den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung, soweit er an den Besuch einer entsprechenden Ausbildungsstätte anknüpft.
Hier ist in Rechnung zu stellen, daß der Auszubildende generell nicht verpflichtet ist, an den ausbildungsrelevanten Veranstaltungen, insbesondere an Vorlesungen, teilzunehmen. Gleichwohl bleibt auch bei einer Hochschulausbildung für den Anspruch auf Förderungsleistungen der Besuch einer entsprechenden Ausbildungsstätte notwendiges Tatbestandsmerkmal (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG). Unter diesem Blickwinkel hat der beschließende Senat klargestellt, daß eine förderungsfähige Hochschulausbildung jedenfalls dann nicht mehr fortdauert, wenn der Auszubildende überhaupt keine der in Betracht kommenden Vorlesungen besucht (BVerwGE 55, 288 [290 ff.]; 58, 132 [135]). Er hat allerdings ausdrücklich offengelassen, unter welchen Voraussetzungen in den Fällen, in denen der Auszubildende die Vorlesungen teilweise nicht besucht, zwar schon von einer Vernachlässigung des Studiums aber doch noch von einer Fortführung der Ausbildung gesprochen werden kann (BVerwGE 55, 288 [291 f.]). Daß nach alledem in der hier zu beurteilenden Frage eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Ausbildungsverhältnissen notwendig ist, hat das Berufungsgericht beachtet. So hat es in Einklang mit der Entscheidung BVerwGE 55, 288 auf die im jeweiligen Hochschulbereich gewachsene Übung hingewiesen und dazu festgestellt, daß gerade beim juristischen Studium kurz vor dem Staatsexamen überwiegend die häusliche Vorbereitung im Vordergrund stehen könne. Berücksichtigt man diese Besonderheiten, so hat das Berufungsgericht die allgemeinen Grundsätze in dem Urteil BVerwGE 57, 21, auf das der Beklagte allein verweist, mit Recht nicht als Entscheidungsmaßstab ausreichen lassen, sondern die vom Bundesverwaltungsgericht für den Hochschulbereich modifizierten Gesichtspunkte berücksichtigt. Eine Abweichung von ihnen ist nicht gerügt. Für die hier im Vordergrund stehende Überlegung, ob ein Student eine Ausbildung dann noch nicht unterbrochen hat, wenn er - wie vom Berufungsgericht festgestellt - neben der häuslichen Examensvorbereitung wöchentlich mindestens einmal eine Lehrveranstaltung der Universität besucht, kommt eine Abweichung auch nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits ausgeführt, eine Klärung dieser Frage für die damals zu treffende Entscheidung als unerheblich angesehen und deshalb offengelassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Bermel