Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1982, Az.: BVerwG 5 B 25.82
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 25.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.12.1981 - AZ: 7 S 1409/81
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist aus keinem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe zuzulassen.
1.
Die Rechtssache bietet keinen Anlaß, noch offene grundsätzliche Fragen für die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG zu klären (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Nach der durch BVerwGE 50, 161 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann. Zu den Gründen, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, kann auch ein ernstzunehmender Neigungswandel gehören. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht einschränkend darauf hingewiesen, daß dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten ist, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BBVerwGE 50, 161 [165, 166]; 58, 270 [273]; Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz BVerwG 436.36 § 7 BAföG Nr. 15). Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er unverzüglich die erforderlichen Konsequenzen ziehen (Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwGE 5 B 12.80 - Buchholz BVerwG 436.36 § 7 BAföG Nr. 17). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Auszubildende grundsätzlich gehalten ist, seine Ausbildung umsichtig und sorgfältig zu planen sowie zielstrebig durchzuführen (vgl. das genannte Urteil vom 27. März 1980 und den genannten Beschluß vom 10. November 1980). Zur Planung eines Studiums gehört auch, daß der Auszubildende sich vor der Aufnahme der Ausbildung darüber informiert, ob die gewählte Fachrichtung eine Ausbildung ermöglicht, die mit seinen Vorstellungen über den angestrebten Beruf im Einklang steht. Das ist von ihm insbesondere dann zu erwarten, wenn er - wie im vorliegenden Fall - eine Hochschulausbildung nicht unmittelbar nach dem Abitur, sondern erst zwei Jahre später begonnen hat (vgl. BVerwGE 58, 270 [273, 274]). Ob und gegebenenfalls durch welche Maßnahmen im einzelnen der Auszubildende dem Erfordernis einer umsichtigen und verantwortungsbewußten Studienplanung genügt hat, ist eine Frage des Einzelfalles und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Ebensowenig bedarf die Frage einer grundsätzlichen Klärung, ob Art. 12 Abs. 1 GG es gebietet, geringere als die oben angeführten Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel zu stellen. Wie der Kläger selbst erkannt hat, läßt sich ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht entnehmen (vgl. auch BVerwGE 23, 149 [151 ff.]). Soweit er meint, Art. 3 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sei verletzt, wenn bedürftigen Auszubildenden nicht unter denselben Voraussetzungen Förderungsmittel zur Verfügung gestellt werden, wie denjenigen, deren Ausbildung von ihren Eltern finanziert werden kann und finanziert wird, verkennt der Kläger, daß § 1 BAföG einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nur nach Maßgabe des Gesetzes gewährt. Durch § 7 Abs. 1 BAföG ist sichergestellt, daß eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung gefördert wird. Wenn § 7 Abs. 3 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung davon abhängig macht, daß die bisherige Ausbildung aus wichtigem Grund nicht fortgesetzt wird, dann steht dies im Einklang mit den Voraussetzungen, von deren Vorliegen leistungsfähige Eltern die Finanzierung der Ausbildung ihrer Kinder abhängig machen können, wenn diese den Ausbildungsgang wechseln.
2.
Der Beschluß des Berufungsgerichts weicht nicht von den in der Beschwerde bezeichneten, in BVerwGE 50, 161 und 58, 270 veröffentlichten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zwar wäre es mit BVerwGE 50, 161 [165 f.] unvereinbar, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil, auf dessen Gründe das Berufungsgericht verwiesen hat, nur solche Gründe als wichtig anerkannt hätte, die den Förderungsbewerber praktisch vor die Alternative Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel stellen. Indessen hat das Verwaltungsgericht im Anschluß an diese Wendung in den Urteilsgründen gerade die in BVerwGE 50, 161 [164] angeführten Abwägungskriterien zitiert, dann in Übereinstimmung mit BVerwGE 50, 161 [165 f.] darauf hingewiesen, daß erst mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung sich die Anforderungen an die Anerkennung als wichtigen Gründen steigern und schließlich - wiederum in Anlehnung an BVerwGE 50, 161 [165] - ausgeführt: "So wird eine in den ersten beiden Semestern allmählich deutlich gewordene mindere Eignung für bzw. Abneigung gegen das unter falschen Vorstellungen gewählte Fach unter Umständen noch als wichtiger Grund angesehen werden können, während dies im fortgeschrittenen Studium nicht dieselbe Berücksichtigung erwarten darf". Daraus folgt, daß auch der Verwaltungsgerichtshof nicht die Ansicht vertreten hat, in dem vorliegenden Fall könne ausschließlich ein den Wechsel der Fachrichtung objektiv oder subjektiv gebietender (unabweisbar, unumgänglicher) Grund die Förderung der anderen Ausbildung rechtfertigen.
Ebensowenig weicht der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs von BVerwGE 58, 270 ab, soweit er sich dem Verwaltungsgericht anschließt, als dieses in seinem Urteil ausgeführt hat, bei zumutbarer Information vor Aufnahme des Studiums hätte der Kläger - diese Passage fehlt in dem in der Beschwerde angeführten wörtlichen Zitat des erstinstanzlichen Urteils -
"dann jedenfalls zum Ende des ersten Semesters die einer Fortsetzung des bisherigen Studiums entgegenstehenden Gründe erkennen können und dementsprechend die Konsequenz ziehen müssen, das Diplom-Dolmetscher-Studium - ungeachtet der Zulassung zum Studium der Fachrichtung Sozialarbeit - aufzugeben".
In diesen Ausführungen liegt keine Abweichung von BVerwGE 58, 270. Dort ist zwar auf S. 273 ausgeführt:
"Der Auszubildende ist nicht überfordert, wenn ... von ihm verlangt wird, schon zu Beginn der gewählten Ausbildung oder jedenfalls noch im Anfangsstadium sich von den elementaren Fragen des später auszuübenden Berufes ein Bild zu machen und zu prüfen, ob er den sich daraus ergebenden Anforderungen genügen kann und will".
Indessen kam es in jenem Urteil des beschließenden Senats auf eine genaue Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem ein Entschluß des Auszubildenden über die Vornahme des Fachrichtungswechsels erwartet werden muß, nicht an, weil der Kläger jenes Verfahrens seine erste Ausbildung unter Inanspruchnahme von Förderungsleistungen bereits über fünf Semester mit Erfolg durchgeführt und damit nahezu zwei Drittel der acht Semester betragenden Förderungshöchstdauer erreicht hatte.
3.
Schließlich ist die Revision nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn der Beschluß des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer mangelnden Sachaufklärung. Für die Nichtanerkennung eines wichtigen Grundes haben das Verwaltungsgericht und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof entscheidend darauf abgehoben, daß der Kläger bei der ihm zumutbaren umsichtigen Studienplanung jedenfalls zum Ende des ersten Semesters die einer Fortsetzung des bisherigen Studiums entgegenstehenden Gründe hätte erkennen können und dementsprechend die Konsequenz ziehen müssen, das Diplom-Dolmetscher-Studium aufzugeben. Bereits diese Begründung trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Darauf, ob der Kläger dies auch tatsächlich zu dem genannten Zeitpunkt schon erkannt hatte, kam es nach der Ansicht des Berufungsgerichts, wie schon die Wendung "im übrigen" deutlich macht, nicht an. Demzufolge beruht der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs nicht darauf, daß das Berufungsgericht den vom Kläger in erster Instanz angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Bermel