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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1982, Az.: BVerwG 2 B 155.82

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Bedürfnis der revisionsgerichtlichen Klärung einer sachwidrigen Benachteiligung einzelner Beamter oder Beamtengruppen durch den Dienstherren; Zulässigkeit der Gestaltung einzelner beamtenrechtlicher Laufbahnen durch Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 155.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.05.1982 - AZ: 3 B 81 A. 2285

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,

4

ob die Behörde auf Grund einer ... gesetzlichen Neuregelung ... Ämter (hier die Ämter des Bundesbahnbetriebsmeisters - BesGr A 5 - und des Bundesbahnbetriebsobermeisters - BesGr A 6 - auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts [Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz - 2. BesNG] vom 14. Mai 1969 [BGBl. I S. 365]) für Angehörige bestimmter Dienstzweige (hier Bundesbahnbetriebsmeister im Lade-, Rangier- und Stellwerkdienst) einer höheren Laufbahn zuordnen und diese Beamte damit gegenüber anderen (hier Bundesbahnbetriebsmeister im Schrankenwärterdienst) bevorzugen darf, ohne daß sich das Leistungsbild und das Anforderungsprofil für die betroffenen Beamten geändert hätte,

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bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Es ist zweifelsfrei und damit nicht klärungsbedürftig, daß der Dienstherr bei der Einrichtung und Ausgestaltung von Laufbahnen und der Regelung der Zugangsvoraussetzungen durch Verwaltungsvorschriften - unbeschadet seiner verwaltungspolitischen Gestaltungsfreiheit - keine willkürlichen Unterscheidungen einführen oder sachwidrigen Benachteiligungen einzelner Beamter oder Beamtengruppen vornehmen darf. Das Berufungsgericht hat hier unter anderem durch Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - im einzelnen dargelegt, daß die von der Beklagten durch die Vorstandsverfügung vom 25. April 1969 getroffene laufbahnrechtliche Neuordnung sachlich gerechtfertigt ist, so daß eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Benachteiligung des Klägers wegen der Besonderheiten des Schrankenwärterdienstes ausscheidet. Ob dies zutrifft, ist eine Frage der richtigen Rechtsanwendung im Einzelfall, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermag. Es ist eindeutig, daß eine derartige Regelung auch gegenüber bereits ernannten Beamten durchgeführt werden darf.

6

Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die weitere Frage,

7

ob bestimmte Ämter durch Verwaltungsvorschriften einer höheren Laufbahngruppe zugeordnet und andere Ämter in der früheren Laufbahngruppe belassen werden können, oder ob hierfür eine gesetzliche Regelung erforderlich ist.

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Wie sich bereits aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, obliegt die Einrichtung und Gestaltung der einzelnen konkreten Laufbahnen im Rahmen der im Besoldungs- und Laufbahnrecht vorgegebenen normativen Regelungen dem Dienstherrn als verwaltungsinterne Maßnahme zur Gestaltung seines Personalkörpers. Sie können damit in Verwaltungsvorschriften geregelt werden (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten [Bundeslaufbahnverordnung - BLV] in den Fassungen vom 14. April 1965 [BGBl. I S. 322], vom 27. April 1970 [BGBl. I S. 422] und vom 15. November 1978 [BGBl. I S. 1763]).

9

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Dabei hat der beschließende Senat entsprechend seiner ständigen Praxis bei Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, hier den pauschalierten zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Endgrundgehalt als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer